Gegenstandes selbst, worüber nunmehr genauere Rechenschaft gegeben werden soll.
In dieser Lehre, und besonders in der ersten Hälfte derselben (Kap. I.), gehen bis jetzt die Meinungen der Schriftsteller, so wie die Urtheile der Gerichte, ziemlich wild durch einander; Deutsche, Franzosen, Engländer und Amerikaner, stehen sich oft sehr schroff gegenüber. Alle aber vereinigen sich in einem gemeinsamen lebhaften Interesse an den hier einschlagenden Fragen, in dem Bestreben nach Annäherung, Ausgleichung, Verständigung, so wie es sich in keiner anderen Rechtslehre findet. Man kann sagen, daß diese Lehre bereits ein Gemeingut der gebildeten Nationen geworden ist, nicht durch einen schon erworbenen Besitz fester, allgemein aner- kannter Grundsätze, wohl aber durch die Gemein- schaft wissenschaftlicher Untersuchung, die zu einem solchen Besitz hinstrebt. Ein anschauliches Bild dieses unfertigen, aber hoffnungsreichen Zustandes gewährt das treffliche Werk von Story, das zu- gleich als reiche Materialiensammlung jedem Forscher in hohem Grade förderlich wird.
Es ist aber nicht blos die Aussicht auf Ent- wicklung und Ausbau der juristischen Theorie, die
Vorrede.
Gegenſtandes ſelbſt, worüber nunmehr genauere Rechenſchaft gegeben werden ſoll.
In dieſer Lehre, und beſonders in der erſten Hälfte derſelben (Kap. I.), gehen bis jetzt die Meinungen der Schriftſteller, ſo wie die Urtheile der Gerichte, ziemlich wild durch einander; Deutſche, Franzoſen, Engländer und Amerikaner, ſtehen ſich oft ſehr ſchroff gegenüber. Alle aber vereinigen ſich in einem gemeinſamen lebhaften Intereſſe an den hier einſchlagenden Fragen, in dem Beſtreben nach Annäherung, Ausgleichung, Verſtändigung, ſo wie es ſich in keiner anderen Rechtslehre findet. Man kann ſagen, daß dieſe Lehre bereits ein Gemeingut der gebildeten Nationen geworden iſt, nicht durch einen ſchon erworbenen Beſitz feſter, allgemein aner- kannter Grundſätze, wohl aber durch die Gemein- ſchaft wiſſenſchaftlicher Unterſuchung, die zu einem ſolchen Beſitz hinſtrebt. Ein anſchauliches Bild dieſes unfertigen, aber hoffnungsreichen Zuſtandes gewährt das treffliche Werk von Story, das zu- gleich als reiche Materialienſammlung jedem Forſcher in hohem Grade förderlich wird.
Es iſt aber nicht blos die Ausſicht auf Ent- wicklung und Ausbau der juriſtiſchen Theorie, die
<TEI><text><body><divn="1"><p><pbfacs="#f0010"n="IV"/><fwplace="top"type="header"><hirendition="#g">Vorrede</hi>.</fw><lb/>
Gegenſtandes ſelbſt, worüber nunmehr genauere<lb/>
Rechenſchaft gegeben werden ſoll.</p><lb/><p>In dieſer Lehre, und beſonders in der erſten<lb/>
Hälfte derſelben (Kap. <hirendition="#aq">I.</hi>), gehen bis jetzt die<lb/>
Meinungen der Schriftſteller, ſo wie die Urtheile<lb/>
der Gerichte, ziemlich wild durch einander; Deutſche,<lb/>
Franzoſen, Engländer und Amerikaner, ſtehen ſich<lb/>
oft ſehr ſchroff gegenüber. Alle aber vereinigen ſich<lb/>
in einem gemeinſamen lebhaften Intereſſe an den<lb/>
hier einſchlagenden Fragen, in dem Beſtreben nach<lb/>
Annäherung, Ausgleichung, Verſtändigung, ſo wie<lb/>
es ſich in keiner anderen Rechtslehre findet. Man<lb/>
kann ſagen, daß dieſe Lehre bereits ein Gemeingut<lb/>
der gebildeten Nationen geworden iſt, nicht durch<lb/>
einen ſchon erworbenen Beſitz feſter, allgemein aner-<lb/>
kannter Grundſätze, wohl aber durch die Gemein-<lb/>ſchaft wiſſenſchaftlicher Unterſuchung, die zu einem<lb/>ſolchen Beſitz hinſtrebt. Ein anſchauliches Bild<lb/>
dieſes unfertigen, aber hoffnungsreichen Zuſtandes<lb/>
gewährt das treffliche Werk von <hirendition="#g">Story</hi>, das zu-<lb/>
gleich als reiche Materialienſammlung jedem Forſcher<lb/>
in hohem Grade förderlich wird.</p><lb/><p>Es iſt aber nicht blos die Ausſicht auf Ent-<lb/>
wicklung und Ausbau der juriſtiſchen Theorie, die<lb/></p></div></body></text></TEI>
[IV/0010]
Vorrede.
Gegenſtandes ſelbſt, worüber nunmehr genauere
Rechenſchaft gegeben werden ſoll.
In dieſer Lehre, und beſonders in der erſten
Hälfte derſelben (Kap. I.), gehen bis jetzt die
Meinungen der Schriftſteller, ſo wie die Urtheile
der Gerichte, ziemlich wild durch einander; Deutſche,
Franzoſen, Engländer und Amerikaner, ſtehen ſich
oft ſehr ſchroff gegenüber. Alle aber vereinigen ſich
in einem gemeinſamen lebhaften Intereſſe an den
hier einſchlagenden Fragen, in dem Beſtreben nach
Annäherung, Ausgleichung, Verſtändigung, ſo wie
es ſich in keiner anderen Rechtslehre findet. Man
kann ſagen, daß dieſe Lehre bereits ein Gemeingut
der gebildeten Nationen geworden iſt, nicht durch
einen ſchon erworbenen Beſitz feſter, allgemein aner-
kannter Grundſätze, wohl aber durch die Gemein-
ſchaft wiſſenſchaftlicher Unterſuchung, die zu einem
ſolchen Beſitz hinſtrebt. Ein anſchauliches Bild
dieſes unfertigen, aber hoffnungsreichen Zuſtandes
gewährt das treffliche Werk von Story, das zu-
gleich als reiche Materialienſammlung jedem Forſcher
in hohem Grade förderlich wird.
Es iſt aber nicht blos die Ausſicht auf Ent-
wicklung und Ausbau der juriſtiſchen Theorie, die
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 8. Berlin, 1849, S. IV. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system08_1849/10>, abgerufen am 24.11.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.