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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 7. Berlin, 1848.

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§. 312. Surrogate. II. Eid. Besondere Wirkungen.
So z. B. braucht Keiner zu schwören, daß der Gegner ge-
stohlen habe (o); daß er nicht schuldig sey, einen bestimmten
Sklaven zu übergeben, wenn es ungewiß ist, ob dieser noch
lebt (p); daß sein Erblasser einen Vertrag nicht geschlossen
habe (q). -- Kann in solchen Fällen durch Zurückschieben
billige Hülfe geleistet werden, so ist Dieses anzuwenden;
in anderen Fällen wird eine Frist zur Erforschung der
Wahrheit helfen können (r). Wo aber alle diese Mittel
nicht ausreichen, soll ohne Zweifel nach Römischem Recht
der Eid nicht angewendet werden, welches vielleicht nur
deswegen nicht erwähnt wird, weil bei den Römern der
Eid meist über Rechtsverhältnisse zugeschoben wurde, wobei
jene Schwierigkeit oft verhüllt bleibt. -- Die Praxis der
neueren Zeit hilft oft aus durch einen Eid über bloßes
Glauben (de credulitate), oder über Nichtwissen (de igno-
rantia
). Der erste ist gewiß völlig verwerflich, da er nicht
irgend eine Ueberzeugung des Richters bewirken, wohl aber
die Partei zu einer leichtsinnigen Behandlung des Eides
verleiten kann. Der zweite ist unbedenklich, wenn sich der
Zuschiebende damit begnügen will, daß durch das bloße
Nichtwissen des Gegners die Sache entschieden werde, wenn
er also entweder die Zuschiebung auf eine solche Eidesform

(o) L. 11 § 2. 3. L. 12. L. 13.
pr. rer. amot.
(25. 2).
(p) L. 34 pr. de jur. (12. 2).
(q) Paulus II. 1. § 4.
(r) L. 34 pr. de jur. (12. 2).

§. 312. Surrogate. II. Eid. Beſondere Wirkungen.
So z. B. braucht Keiner zu ſchwören, daß der Gegner ge-
ſtohlen habe (o); daß er nicht ſchuldig ſey, einen beſtimmten
Sklaven zu übergeben, wenn es ungewiß iſt, ob dieſer noch
lebt (p); daß ſein Erblaſſer einen Vertrag nicht geſchloſſen
habe (q). — Kann in ſolchen Fällen durch Zurückſchieben
billige Hülfe geleiſtet werden, ſo iſt Dieſes anzuwenden;
in anderen Fällen wird eine Friſt zur Erforſchung der
Wahrheit helfen können (r). Wo aber alle dieſe Mittel
nicht ausreichen, ſoll ohne Zweifel nach Römiſchem Recht
der Eid nicht angewendet werden, welches vielleicht nur
deswegen nicht erwähnt wird, weil bei den Römern der
Eid meiſt über Rechtsverhältniſſe zugeſchoben wurde, wobei
jene Schwierigkeit oft verhüllt bleibt. — Die Praxis der
neueren Zeit hilft oft aus durch einen Eid über bloßes
Glauben (de credulitate), oder über Nichtwiſſen (de igno-
rantia
). Der erſte iſt gewiß völlig verwerflich, da er nicht
irgend eine Ueberzeugung des Richters bewirken, wohl aber
die Partei zu einer leichtſinnigen Behandlung des Eides
verleiten kann. Der zweite iſt unbedenklich, wenn ſich der
Zuſchiebende damit begnügen will, daß durch das bloße
Nichtwiſſen des Gegners die Sache entſchieden werde, wenn
er alſo entweder die Zuſchiebung auf eine ſolche Eidesform

(o) L. 11 § 2. 3. L. 12. L. 13.
pr. rer. amot.
(25. 2).
(p) L. 34 pr. de jur. (12. 2).
(q) Paulus II. 1. § 4.
(r) L. 34 pr. de jur. (12. 2).
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[75/0097] §. 312. Surrogate. II. Eid. Beſondere Wirkungen. So z. B. braucht Keiner zu ſchwören, daß der Gegner ge- ſtohlen habe (o); daß er nicht ſchuldig ſey, einen beſtimmten Sklaven zu übergeben, wenn es ungewiß iſt, ob dieſer noch lebt (p); daß ſein Erblaſſer einen Vertrag nicht geſchloſſen habe (q). — Kann in ſolchen Fällen durch Zurückſchieben billige Hülfe geleiſtet werden, ſo iſt Dieſes anzuwenden; in anderen Fällen wird eine Friſt zur Erforſchung der Wahrheit helfen können (r). Wo aber alle dieſe Mittel nicht ausreichen, ſoll ohne Zweifel nach Römiſchem Recht der Eid nicht angewendet werden, welches vielleicht nur deswegen nicht erwähnt wird, weil bei den Römern der Eid meiſt über Rechtsverhältniſſe zugeſchoben wurde, wobei jene Schwierigkeit oft verhüllt bleibt. — Die Praxis der neueren Zeit hilft oft aus durch einen Eid über bloßes Glauben (de credulitate), oder über Nichtwiſſen (de igno- rantia). Der erſte iſt gewiß völlig verwerflich, da er nicht irgend eine Ueberzeugung des Richters bewirken, wohl aber die Partei zu einer leichtſinnigen Behandlung des Eides verleiten kann. Der zweite iſt unbedenklich, wenn ſich der Zuſchiebende damit begnügen will, daß durch das bloße Nichtwiſſen des Gegners die Sache entſchieden werde, wenn er alſo entweder die Zuſchiebung auf eine ſolche Eidesform (o) L. 11 § 2. 3. L. 12. L. 13. pr. rer. amot. (25. 2). (p) L. 34 pr. de jur. (12. 2). (q) Paulus II. 1. § 4. (r) L. 34 pr. de jur. (12. 2).

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 7. Berlin, 1848, S. 75. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system07_1848/97>, abgerufen am 18.04.2024.