Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 7. Berlin, 1848.Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. IV. Verletzung. Bedürfniß eines Beweises entzogen werden; einen prak-tischen Werth hat diese Unterscheidung nicht. Das gerichtliche Geständniß kann aber auch auf Rechts- Für jedes gerichtliche Geständniß ist ein Widerruf Dieses sind die Regeln des Römischen Rechts über das Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung. Bedürfniß eines Beweiſes entzogen werden; einen prak-tiſchen Werth hat dieſe Unterſcheidung nicht. Das gerichtliche Geſtändniß kann aber auch auf Rechts- Für jedes gerichtliche Geſtändniß iſt ein Widerruf Dieſes ſind die Regeln des Römiſchen Rechts über das <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <p><pb facs="#f0064" n="42"/><fw place="top" type="header">Buch <hi rendition="#aq">II.</hi> Rechtsverhältniſſe. Kap. <hi rendition="#aq">IV.</hi> Verletzung.</fw><lb/> Bedürfniß eines Beweiſes entzogen werden; einen prak-<lb/> tiſchen Werth hat dieſe Unterſcheidung nicht.</p><lb/> <p>Das gerichtliche Geſtändniß kann aber <hi rendition="#g">auch</hi> auf Rechts-<lb/> verhältniſſe gehen, ja dieſes iſt das eigenthümlichſte Gebiet,<lb/> worin es wirkt.</p><lb/> <p>Für jedes gerichtliche Geſtändniß iſt ein Widerruf<lb/> möglich, welcher zu einer richterlichen Reſtitution führen<lb/> kann. Dieſe muß aber begründet werden durch den Be-<lb/> weis eines Irrthums, welcher jedoch ein <hi rendition="#g">factiſcher</hi> Irr-<lb/> thum ſeyn muß, und nicht aus großer Nachläſſigkeit hervor-<lb/> gegangen ſeyn darf. Die Ueberzeugung des Richters von<lb/> dem Daſeyn eines Irrthums als Entſtehungsgrund des<lb/> Geſtändniſſes kann nur aus den Umſtänden hervorgehen,<lb/> welche die Entſtehung des Irrthums natürlich und wahr-<lb/> ſcheinlich erklären (§ 306 <hi rendition="#aq">d.</hi>). Der bloße Beweis, daß das<lb/> Eingeſtandene unwahr, ſelbſt daß es unmöglich ſey, iſt<lb/> ohne Beweis eines Irrthums zur Reſtitution nicht hin-<lb/> reichend.</p><lb/> <p>Dieſes ſind die Regeln des Römiſchen Rechts über das<lb/> gerichtliche Geſtändniß, welche oben ausführlich dargeſtellt<lb/> worden ſind. In ihnen liegt Nichts, das als rein poſitiv,<lb/> insbeſondere aus der eigenthümlichen Gerichtsverfaſſung der<lb/> Römer entſprungen, angeſehen werden könnte. Sie ent-<lb/> halten vielmehr eine reine Entwicklung dieſes Rechtsinſtituts,<lb/> hervorgegangen aus den wahren praktiſchen Bedürfniſſen<lb/> deſſelben. In den Grundſätzen unſers heutigen gemeinen<lb/></p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [42/0064]
Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung.
Bedürfniß eines Beweiſes entzogen werden; einen prak-
tiſchen Werth hat dieſe Unterſcheidung nicht.
Das gerichtliche Geſtändniß kann aber auch auf Rechts-
verhältniſſe gehen, ja dieſes iſt das eigenthümlichſte Gebiet,
worin es wirkt.
Für jedes gerichtliche Geſtändniß iſt ein Widerruf
möglich, welcher zu einer richterlichen Reſtitution führen
kann. Dieſe muß aber begründet werden durch den Be-
weis eines Irrthums, welcher jedoch ein factiſcher Irr-
thum ſeyn muß, und nicht aus großer Nachläſſigkeit hervor-
gegangen ſeyn darf. Die Ueberzeugung des Richters von
dem Daſeyn eines Irrthums als Entſtehungsgrund des
Geſtändniſſes kann nur aus den Umſtänden hervorgehen,
welche die Entſtehung des Irrthums natürlich und wahr-
ſcheinlich erklären (§ 306 d.). Der bloße Beweis, daß das
Eingeſtandene unwahr, ſelbſt daß es unmöglich ſey, iſt
ohne Beweis eines Irrthums zur Reſtitution nicht hin-
reichend.
Dieſes ſind die Regeln des Römiſchen Rechts über das
gerichtliche Geſtändniß, welche oben ausführlich dargeſtellt
worden ſind. In ihnen liegt Nichts, das als rein poſitiv,
insbeſondere aus der eigenthümlichen Gerichtsverfaſſung der
Römer entſprungen, angeſehen werden könnte. Sie ent-
halten vielmehr eine reine Entwicklung dieſes Rechtsinſtituts,
hervorgegangen aus den wahren praktiſchen Bedürfniſſen
deſſelben. In den Grundſätzen unſers heutigen gemeinen
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