Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 7. Berlin, 1848.Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. IV. Verletzung. auf die Ueberzeugung des Richters einzuwirken. Dennochist eine Entkräftung desselben möglich, jedoch nur durch Re- stitution von Seiten des Prätors, also durch dieselbe Macht, wodurch unter gewissen Bedingungen auch die Entkräftung eines Urtheils möglich ist. -- Diese Sätze gelten sowohl für die confessio, als für die interrogatio. -- Es giebt aber ausgenommene Fälle, in welchen jede Anfechtung gänzlich ausgeschlossen ist. -- Diese Sätze sollen nun einzeln entwickelt, und in den Quellen des Römischen Rechts nachgewiesen werden. 1. Die confessio in jure (im Justinianischen Recht Es kommt aber darauf an, die Natur dieser bindenden Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung. auf die Ueberzeugung des Richters einzuwirken. Dennochiſt eine Entkräftung deſſelben möglich, jedoch nur durch Re- ſtitution von Seiten des Prätors, alſo durch dieſelbe Macht, wodurch unter gewiſſen Bedingungen auch die Entkräftung eines Urtheils möglich iſt. — Dieſe Sätze gelten ſowohl für die confessio, als für die interrogatio. — Es giebt aber ausgenommene Fälle, in welchen jede Anfechtung gänzlich ausgeſchloſſen iſt. — Dieſe Sätze ſollen nun einzeln entwickelt, und in den Quellen des Römiſchen Rechts nachgewieſen werden. 1. Die confessio in jure (im Juſtinianiſchen Recht Es kommt aber darauf an, die Natur dieſer bindenden <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <p><pb facs="#f0052" n="30"/><fw place="top" type="header">Buch <hi rendition="#aq">II.</hi> Rechtsverhältniſſe. Kap. <hi rendition="#aq">IV.</hi> Verletzung.</fw><lb/> auf die Ueberzeugung des Richters einzuwirken. Dennoch<lb/> iſt eine Entkräftung deſſelben möglich, jedoch nur durch Re-<lb/> ſtitution von Seiten des Prätors, alſo durch dieſelbe Macht,<lb/> wodurch unter gewiſſen Bedingungen auch die Entkräftung<lb/> eines Urtheils möglich iſt. — Dieſe Sätze gelten ſowohl<lb/> für die <hi rendition="#aq">confessio,</hi> als für die <hi rendition="#aq">interrogatio.</hi> — Es giebt<lb/> aber ausgenommene Fälle, in welchen jede Anfechtung<lb/> gänzlich ausgeſchloſſen iſt. — Dieſe Sätze ſollen nun<lb/> einzeln entwickelt, und in den Quellen des Römiſchen<lb/> Rechts nachgewieſen werden.</p><lb/> <p>1. Die <hi rendition="#aq">confessio in jure</hi> (im Juſtinianiſchen Recht<lb/><hi rendition="#aq">in judicio</hi>) hat bindende Kraft für den Geſtändigen (§. 303.<lb/> 304). Dieſelbe Kraft hat die <hi rendition="#aq">interrogatio</hi> und <hi rendition="#aq">responsio<lb/> in jure</hi> (ſchon zur Zeit der alten Juriſten <hi rendition="#aq">in judicio</hi>);<lb/> dieſe wirkt in der Regel als Quaſicontract, ausnahmsweiſe<lb/> als Strafe. Die bindende Kraft überhaupt iſt alſo allen<lb/> Formen des gerichtlichen Geſtändniſſes gemeinſam.</p><lb/> <p>Es kommt aber darauf an, die Natur dieſer bindenden<lb/> Kraft näher zu beſtimmen. Sie begründet eine feſte <hi rendition="#g">Be-<lb/> gränzung des Rechtsſtreits</hi>, und iſt daher als eine<lb/> das Urtheil vorbereitende und bedingende formelle Handlung<lb/> anzuſehen. Sie hat daher eine innere Verwandtſchaft mit<lb/> der Litisconteſtation, und bildet gleichſam eine durch den<lb/> ganzen Prozeß fortſchreitende, ergänzende Litisconteſtation.<lb/> Durch dieſes Geſtändniß wird alſo nicht ſowohl dieſe oder<lb/> jene Thatſache feſtgeſtellt, worüber der Richter ein freies<lb/> Urtheil zu bilden haben möchte, ſondern es wird durch<lb/></p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [30/0052]
Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung.
auf die Ueberzeugung des Richters einzuwirken. Dennoch
iſt eine Entkräftung deſſelben möglich, jedoch nur durch Re-
ſtitution von Seiten des Prätors, alſo durch dieſelbe Macht,
wodurch unter gewiſſen Bedingungen auch die Entkräftung
eines Urtheils möglich iſt. — Dieſe Sätze gelten ſowohl
für die confessio, als für die interrogatio. — Es giebt
aber ausgenommene Fälle, in welchen jede Anfechtung
gänzlich ausgeſchloſſen iſt. — Dieſe Sätze ſollen nun
einzeln entwickelt, und in den Quellen des Römiſchen
Rechts nachgewieſen werden.
1. Die confessio in jure (im Juſtinianiſchen Recht
in judicio) hat bindende Kraft für den Geſtändigen (§. 303.
304). Dieſelbe Kraft hat die interrogatio und responsio
in jure (ſchon zur Zeit der alten Juriſten in judicio);
dieſe wirkt in der Regel als Quaſicontract, ausnahmsweiſe
als Strafe. Die bindende Kraft überhaupt iſt alſo allen
Formen des gerichtlichen Geſtändniſſes gemeinſam.
Es kommt aber darauf an, die Natur dieſer bindenden
Kraft näher zu beſtimmen. Sie begründet eine feſte Be-
gränzung des Rechtsſtreits, und iſt daher als eine
das Urtheil vorbereitende und bedingende formelle Handlung
anzuſehen. Sie hat daher eine innere Verwandtſchaft mit
der Litisconteſtation, und bildet gleichſam eine durch den
ganzen Prozeß fortſchreitende, ergänzende Litisconteſtation.
Durch dieſes Geſtändniß wird alſo nicht ſowohl dieſe oder
jene Thatſache feſtgeſtellt, worüber der Richter ein freies
Urtheil zu bilden haben möchte, ſondern es wird durch
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Zitationshilfe: | Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 7. Berlin, 1848, S. 30. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system07_1848/52>, abgerufen am 16.02.2025. |