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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 7. Berlin, 1848.

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L. 57 mandati (17. 1).
deutet werden können. Sie können nämlich erstens sagen,
in dem vorliegenden Fall werde die Exception gegeben, sey
sie begründet, der Kläger müsse daher abgewiesen werden:
dann sind diese Worte der Grund der Entscheidung, und
setzen die Leseart non utiliter nothwendig voraus. Sie
können aber auch zweitens (und das ist das Richtige) eine
allgemeine Betrachtung enthalten über die Behandlung jener
Exception überhaupt: dann sind sie nicht Grund der Ent-
scheidung, sondern Widerlegung eines Einwurfs, und setzen
die Leseart non inutiliter voraus. Der Sinn dieses Haupt-
theils der Stelle läßt sich hiernach in folgender Umschreibung
darstellen:
Zwar haben die Käufer in der That die Sklaven
usucapirt. Dennoch (Sed) wird der alte Eigenthümer
(der venaliciarius) die Sklaven nicht ohne Erfolg (non
inutiliter
) mit der Publiciana einklagen. Man könnte
zwar glauben, daß ihm die exceptio justi dominii der
Käufer, eben wegen ihrer Usucapion, im Wege stände;
allein man muß erwägen, daß diese Exception im Allge-
meinen nicht jedem Eigenthümer unbedingt, sondern
nur causa cognita (d) ertheilt wird. Im vorliegenden
Fall aber führt die causae cognitio darauf, den Be-

(d) Es muß also zu den Worten
causa cognita ein nonnisi hin-
zugedacht werden, wodurch allein
sie gegen den Vorwurf eines völlig
müssigen Daseyns geschützt werden
können. Eine ähnliche Erklärung
ist oben bei einer andern Stelle
versucht worden, Beilage XVIII.
Note m.

L. 57 mandati (17. 1).
deutet werden können. Sie können nämlich erſtens ſagen,
in dem vorliegenden Fall werde die Exception gegeben, ſey
ſie begründet, der Kläger müſſe daher abgewieſen werden:
dann ſind dieſe Worte der Grund der Entſcheidung, und
ſetzen die Leſeart non utiliter nothwendig voraus. Sie
können aber auch zweitens (und das iſt das Richtige) eine
allgemeine Betrachtung enthalten über die Behandlung jener
Exception überhaupt: dann ſind ſie nicht Grund der Ent-
ſcheidung, ſondern Widerlegung eines Einwurfs, und ſetzen
die Leſeart non inutiliter voraus. Der Sinn dieſes Haupt-
theils der Stelle läßt ſich hiernach in folgender Umſchreibung
darſtellen:
Zwar haben die Käufer in der That die Sklaven
uſucapirt. Dennoch (Sed) wird der alte Eigenthümer
(der venaliciarius) die Sklaven nicht ohne Erfolg (non
inutiliter
) mit der Publiciana einklagen. Man könnte
zwar glauben, daß ihm die exceptio justi dominii der
Käufer, eben wegen ihrer Uſucapion, im Wege ſtände;
allein man muß erwägen, daß dieſe Exception im Allge-
meinen nicht jedem Eigenthümer unbedingt, ſondern
nur causa cognita (d) ertheilt wird. Im vorliegenden
Fall aber führt die causae cognitio darauf, den Be-

(d) Es muß alſo zu den Worten
causa cognita ein nonnisi hin-
zugedacht werden, wodurch allein
ſie gegen den Vorwurf eines völlig
müſſigen Daſeyns geſchützt werden
können. Eine ähnliche Erklärung
iſt oben bei einer andern Stelle
verſucht worden, Beilage XVIII.
Note m.
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[299/0321] L. 57 mandati (17. 1). deutet werden können. Sie können nämlich erſtens ſagen, in dem vorliegenden Fall werde die Exception gegeben, ſey ſie begründet, der Kläger müſſe daher abgewieſen werden: dann ſind dieſe Worte der Grund der Entſcheidung, und ſetzen die Leſeart non utiliter nothwendig voraus. Sie können aber auch zweitens (und das iſt das Richtige) eine allgemeine Betrachtung enthalten über die Behandlung jener Exception überhaupt: dann ſind ſie nicht Grund der Ent- ſcheidung, ſondern Widerlegung eines Einwurfs, und ſetzen die Leſeart non inutiliter voraus. Der Sinn dieſes Haupt- theils der Stelle läßt ſich hiernach in folgender Umſchreibung darſtellen: Zwar haben die Käufer in der That die Sklaven uſucapirt. Dennoch (Sed) wird der alte Eigenthümer (der venaliciarius) die Sklaven nicht ohne Erfolg (non inutiliter) mit der Publiciana einklagen. Man könnte zwar glauben, daß ihm die exceptio justi dominii der Käufer, eben wegen ihrer Uſucapion, im Wege ſtände; allein man muß erwägen, daß dieſe Exception im Allge- meinen nicht jedem Eigenthümer unbedingt, ſondern nur causa cognita (d) ertheilt wird. Im vorliegenden Fall aber führt die causae cognitio darauf, den Be- (d) Es muß alſo zu den Worten causa cognita ein nonnisi hin- zugedacht werden, wodurch allein ſie gegen den Vorwurf eines völlig müſſigen Daſeyns geſchützt werden können. Eine ähnliche Erklärung iſt oben bei einer andern Stelle verſucht worden, Beilage XVIII. Note m.

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 7. Berlin, 1848, S. 299. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system07_1848/321>, abgerufen am 24.04.2024.