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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 7. Berlin, 1848.

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Beilage XIX.

Das Gewicht dieser Gründe ist denn auch schon vor
vielen Jahrhunderten anerkannt worden. Um diesen Ein-
wendungen zu entgehen, und dennoch die Leseart non
utiliter
aufrecht zu halten, da man lange Zeit hindurch
keine andere kannte, ist der Versuch schon in der Glosse
gemacht, und von anderen Schriftstellern in ganz ver-
schiedenen Zeiten aufgenommen und vertheidigt worden (c),
den Rechtsfall selbst, auf welchen sich Frage und Antwort
in der Stelle beziehen sollen, in einer ganz anderen, und
zwar sehr künstlichen und verwickelten Weise auszubilden.

Ein Eigenthümer von Sklaven giebt Auftrag, diese zu
verkaufen, der Beauftragte stirbt, und die Erben desselben
verkaufen die Sklaven, nicht in unredlicher Absicht, sondern
weil sie irrigerweise glauben, der Auftrag sey auf sie über-
gegangen. -- Soweit ist es fast derselbe Fall, wie der
oben dargestellte.

Nun aber sollen sich die Schicksale der Käufer getrennt
haben. Die meisten derselben haben (nach dieser Erklärung) die
ihnen durch den Kauf zugefallenen Sklaven Ein Jahr lang be-
sessen und dadurch usucapirt. Dadurch bekommen sie volles,
unanfechtbares Eigenthum, das sie behaupten können, sie mögen
nun im Besitze bleiben oder nicht. Der vorige Eigenthümer
hat es sich selbst zuzuschreiben, daß er nicht aufmerksamer
war, und nicht gegen sie geklagt hat vor Vollendung der

(c) Vgl. J. Gothofredus im Thesaurus des Otto T. 3 p. 293,
und Püttmann probabilia p. 1.
Beilage XIX.

Das Gewicht dieſer Gründe iſt denn auch ſchon vor
vielen Jahrhunderten anerkannt worden. Um dieſen Ein-
wendungen zu entgehen, und dennoch die Leſeart non
utiliter
aufrecht zu halten, da man lange Zeit hindurch
keine andere kannte, iſt der Verſuch ſchon in der Gloſſe
gemacht, und von anderen Schriftſtellern in ganz ver-
ſchiedenen Zeiten aufgenommen und vertheidigt worden (c),
den Rechtsfall ſelbſt, auf welchen ſich Frage und Antwort
in der Stelle beziehen ſollen, in einer ganz anderen, und
zwar ſehr künſtlichen und verwickelten Weiſe auszubilden.

Ein Eigenthümer von Sklaven giebt Auftrag, dieſe zu
verkaufen, der Beauftragte ſtirbt, und die Erben deſſelben
verkaufen die Sklaven, nicht in unredlicher Abſicht, ſondern
weil ſie irrigerweiſe glauben, der Auftrag ſey auf ſie über-
gegangen. — Soweit iſt es faſt derſelbe Fall, wie der
oben dargeſtellte.

Nun aber ſollen ſich die Schickſale der Käufer getrennt
haben. Die meiſten derſelben haben (nach dieſer Erklärung) die
ihnen durch den Kauf zugefallenen Sklaven Ein Jahr lang be-
ſeſſen und dadurch uſucapirt. Dadurch bekommen ſie volles,
unanfechtbares Eigenthum, das ſie behaupten können, ſie mögen
nun im Beſitze bleiben oder nicht. Der vorige Eigenthümer
hat es ſich ſelbſt zuzuſchreiben, daß er nicht aufmerkſamer
war, und nicht gegen ſie geklagt hat vor Vollendung der

(c) Vgl. J. Gothofredus im Thesaurus des Otto T. 3 p. 293,
und Püttmann probabilia p. 1.
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[296/0318] Beilage XIX. Das Gewicht dieſer Gründe iſt denn auch ſchon vor vielen Jahrhunderten anerkannt worden. Um dieſen Ein- wendungen zu entgehen, und dennoch die Leſeart non utiliter aufrecht zu halten, da man lange Zeit hindurch keine andere kannte, iſt der Verſuch ſchon in der Gloſſe gemacht, und von anderen Schriftſtellern in ganz ver- ſchiedenen Zeiten aufgenommen und vertheidigt worden (c), den Rechtsfall ſelbſt, auf welchen ſich Frage und Antwort in der Stelle beziehen ſollen, in einer ganz anderen, und zwar ſehr künſtlichen und verwickelten Weiſe auszubilden. Ein Eigenthümer von Sklaven giebt Auftrag, dieſe zu verkaufen, der Beauftragte ſtirbt, und die Erben deſſelben verkaufen die Sklaven, nicht in unredlicher Abſicht, ſondern weil ſie irrigerweiſe glauben, der Auftrag ſey auf ſie über- gegangen. — Soweit iſt es faſt derſelbe Fall, wie der oben dargeſtellte. Nun aber ſollen ſich die Schickſale der Käufer getrennt haben. Die meiſten derſelben haben (nach dieſer Erklärung) die ihnen durch den Kauf zugefallenen Sklaven Ein Jahr lang be- ſeſſen und dadurch uſucapirt. Dadurch bekommen ſie volles, unanfechtbares Eigenthum, das ſie behaupten können, ſie mögen nun im Beſitze bleiben oder nicht. Der vorige Eigenthümer hat es ſich ſelbſt zuzuſchreiben, daß er nicht aufmerkſamer war, und nicht gegen ſie geklagt hat vor Vollendung der (c) Vgl. J. Gothofredus im Thesaurus des Otto T. 3 p. 293, und Püttmann probabilia p. 1.

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 7. Berlin, 1848, S. 296. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system07_1848/318>, abgerufen am 24.04.2024.