Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 7. Berlin, 1848.Zur Restitution der Minderjährigen. waltsam zu nennen. -- Wenn es nun gelingen wollte, eineandere Erklärung zu finden, durch welche diese beiden großen Uebelstände vermieden werden könnten, so dürfte diese Erklärung gewiß vorzuziehen seyn. Eine solche aber will ich jetzt versuchen. Ich gehe dabei von dem festen Punkte aus, daß Ul- Sehen wir zu, wie dieses, nunmehr als nothwendig (k) L. 7 § 10, L. 9 § 3 de Sc. Mac. (14. 6), L. 6 pr. C. eod.
(4. 28). Zur Reſtitution der Minderjährigen. waltſam zu nennen. — Wenn es nun gelingen wollte, eineandere Erklärung zu finden, durch welche dieſe beiden großen Uebelſtände vermieden werden könnten, ſo dürfte dieſe Erklärung gewiß vorzuziehen ſeyn. Eine ſolche aber will ich jetzt verſuchen. Ich gehe dabei von dem feſten Punkte aus, daß Ul- Sehen wir zu, wie dieſes, nunmehr als nothwendig (k) L. 7 § 10, L. 9 § 3 de Sc. Mac. (14. 6), L. 6 pr. C. eod.
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Zur Reſtitution der Minderjährigen.
waltſam zu nennen. — Wenn es nun gelingen wollte, eine
andere Erklärung zu finden, durch welche dieſe beiden
großen Uebelſtände vermieden werden könnten, ſo dürfte
dieſe Erklärung gewiß vorzuziehen ſeyn. Eine ſolche aber
will ich jetzt verſuchen.
Ich gehe dabei von dem feſten Punkte aus, daß Ul-
pian ganz beſtimmt ſagt, das Gelddarlehen ſey hier allein
ausgenommen, werde alſo von allen anderen Rechtsge-
ſchäften, die etwa der Sohn geſchloſſen haben könnte, ver-
ſchieden behandelt. Wenn man nun nach einem Grunde
fragt, der dieſe ganz eigenthümliche Behandlung des Geld-
darlehens rechtfertigen möchte, ſo iſt kaum ein anderer
denkbar, als die exceptio Sc. Macedoniani, welche bekannt-
lich ſowohl von dem Vater, als von dem Sohne ſelbſt,
gegen jede aus dem Gelddarlehen anzuſtellende Klage
gebraucht werden kann (k), und welche gerade allein auf
das Gelddarlehen, im Gegenſatz aller anderen Rechtsge-
ſchäfte (ſelbſt des Darlehens an anderen Sachen als Geld)
Anwendung findet. Nimmt man aber Dieſes an, ſo muß
der Sinn der Ausnahme nothwendig ein bejahender (ein
adjuvatur), nicht ein verneinender (ein non adjuvatur) ſeyn.
Sehen wir zu, wie dieſes, nunmehr als nothwendig
anzuerkennende, Ziel der Erklärung erreicht werden kann.
Es geſchieht am einfachſten durch eine Emendation, die
(k) L. 7 § 10, L. 9 § 3 de Sc. Mac. (14. 6), L. 6 pr. C. eod.
(4. 28).
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