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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 7. Berlin, 1848.

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§. 341. Restitution. Verfahren. (Forts.)
sondern lediglich das Alter an sich (und die Abwesenheit an
sich) zu berücksichtigen sen (d). -- Nach der Ansicht
Ulpian's also sollte auf die Gründe der Abwesenheit gar
nicht gesehen werden. Hierin aber machte das spätere Recht
eine Ausnahme zum Besten der Soldaten, die nicht auffallen
kann, da sie zu den zahlreichen, auch sonst schon bekannten,
Privilegien dieses Standes gehört. Wenn nämlich ein
Minderjähriger während des Soldatenstandes volljährig
wird, so soll die Verjährungszeit nicht von der Volljährig-
keit, sondern von dem Austritt aus dem Soldatenstand an-
fangen (e). Wenn ferner gegen einen Minderjährigen eine
Usucapion vollendet wird, derselbe aber später in den Sol-
datenstand eintritt, so soll er noch immer Hülfe gegen jene
Usucapion erhalten können (f). Beide Aussprüche gehen
unzweifelhaft von der Ansicht aus, daß, vermöge eines
besonderen Vorrechts, der Soldat als Abwesender Restitu-
tion erhalten müsse gegen den Ablauf der Verjährungsfrist
einer Restitution, die ihm seines minderjährigen Alters
wegen zugestanden hätte.

Ich will aber nun noch den wichtigsten und am wenigsten
verwickelten Fall anführen, in welchem die oben erwähnte
Streitfrage vorkommen kann. Wenn Jemand aus irgend
einem Grunde, wegen Minderjährigkeit, Abwesenheit u. s. w.,

(d) L. 20 pr. cit. "Quid enim
commune habet delictum cum
venia aetatis?" venia aetatis

ist hier nicht in dem sonst gewöhn-
lichen Sinn zu nehmen, sondern
für beneficium aetatis, Restitu-
tionsanspruch des Minderjährigen.
Vgl. auch oben § 326 Note r.
(e) L 1 C. de temp. (2. 53).
(f) L. 3 C. eod.

§. 341. Reſtitution. Verfahren. (Fortſ.)
ſondern lediglich das Alter an ſich (und die Abweſenheit an
ſich) zu berückſichtigen ſen (d). — Nach der Anſicht
Ulpian’s alſo ſollte auf die Gründe der Abweſenheit gar
nicht geſehen werden. Hierin aber machte das ſpätere Recht
eine Ausnahme zum Beſten der Soldaten, die nicht auffallen
kann, da ſie zu den zahlreichen, auch ſonſt ſchon bekannten,
Privilegien dieſes Standes gehört. Wenn nämlich ein
Minderjähriger während des Soldatenſtandes volljährig
wird, ſo ſoll die Verjährungszeit nicht von der Volljährig-
keit, ſondern von dem Austritt aus dem Soldatenſtand an-
fangen (e). Wenn ferner gegen einen Minderjährigen eine
Uſucapion vollendet wird, derſelbe aber ſpäter in den Sol-
datenſtand eintritt, ſo ſoll er noch immer Hülfe gegen jene
Uſucapion erhalten können (f). Beide Ausſprüche gehen
unzweifelhaft von der Anſicht aus, daß, vermöge eines
beſonderen Vorrechts, der Soldat als Abweſender Reſtitu-
tion erhalten müſſe gegen den Ablauf der Verjährungsfriſt
einer Reſtitution, die ihm ſeines minderjährigen Alters
wegen zugeſtanden hätte.

Ich will aber nun noch den wichtigſten und am wenigſten
verwickelten Fall anführen, in welchem die oben erwähnte
Streitfrage vorkommen kann. Wenn Jemand aus irgend
einem Grunde, wegen Minderjährigkeit, Abweſenheit u. ſ. w.,

(d) L. 20 pr. cit. „Quid enim
commune habet delictum cum
venia aetatis?“ venia aetatis

iſt hier nicht in dem ſonſt gewöhn-
lichen Sinn zu nehmen, ſondern
für beneficium aetatis, Reſtitu-
tionsanſpruch des Minderjährigen.
Vgl. auch oben § 326 Note r.
(e) L 1 C. de temp. (2. 53).
(f) L. 3 C. eod.
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[261/0283] §. 341. Reſtitution. Verfahren. (Fortſ.) ſondern lediglich das Alter an ſich (und die Abweſenheit an ſich) zu berückſichtigen ſen (d). — Nach der Anſicht Ulpian’s alſo ſollte auf die Gründe der Abweſenheit gar nicht geſehen werden. Hierin aber machte das ſpätere Recht eine Ausnahme zum Beſten der Soldaten, die nicht auffallen kann, da ſie zu den zahlreichen, auch ſonſt ſchon bekannten, Privilegien dieſes Standes gehört. Wenn nämlich ein Minderjähriger während des Soldatenſtandes volljährig wird, ſo ſoll die Verjährungszeit nicht von der Volljährig- keit, ſondern von dem Austritt aus dem Soldatenſtand an- fangen (e). Wenn ferner gegen einen Minderjährigen eine Uſucapion vollendet wird, derſelbe aber ſpäter in den Sol- datenſtand eintritt, ſo ſoll er noch immer Hülfe gegen jene Uſucapion erhalten können (f). Beide Ausſprüche gehen unzweifelhaft von der Anſicht aus, daß, vermöge eines beſonderen Vorrechts, der Soldat als Abweſender Reſtitu- tion erhalten müſſe gegen den Ablauf der Verjährungsfriſt einer Reſtitution, die ihm ſeines minderjährigen Alters wegen zugeſtanden hätte. Ich will aber nun noch den wichtigſten und am wenigſten verwickelten Fall anführen, in welchem die oben erwähnte Streitfrage vorkommen kann. Wenn Jemand aus irgend einem Grunde, wegen Minderjährigkeit, Abweſenheit u. ſ. w., (d) L. 20 pr. cit. „Quid enim commune habet delictum cum venia aetatis?“ venia aetatis iſt hier nicht in dem ſonſt gewöhn- lichen Sinn zu nehmen, ſondern für beneficium aetatis, Reſtitu- tionsanſpruch des Minderjährigen. Vgl. auch oben § 326 Note r. (e) L 1 C. de temp. (2. 53). (f) L. 3 C. eod.

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 7. Berlin, 1848, S. 261. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system07_1848/283>, abgerufen am 22.11.2024.