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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 7. Berlin, 1848.

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§. 341. Restitution. Verfahren. (Forts.)
jährt die Restitution wegen Abwesenheit binnen Vier Jahren,
und man könnte nun fragen, ob der Verletzte gegen diese
Verjährung als Minderjähriger Restitution erhalten könne.
Diese Frage ist aber ganz müßig, denn da die Restitution
der Minderjährigen die umfassendste unter allen ist, so kann
der Verletzte bis zum Alter von Neun und zwanzig Jahren
gegen jene Usucapion schon als Minderjähriger unmittelbar
Restitution erlangen, wobei dann die Abwesenheit, so wie
die bereits eingetretene Verjährung, und die Restitution
gegen diese Verjährung, als ganz gleichgültig erscheint.

Betrachten wir aber nun den umgekehrten Fall, da die
Minderjährigkeit als Restitutionsgrund nicht zuletzt vor-
handen ist. Gesetzt, ein Minderjähriger ist abwesend,
während seiner Abwesenheit wird er volljährig, nachdem
er (vor oder in der Abwesenheit) einen nachtheiligen Ver-
trag geschlossen hat. Als er Dreißig Jahre alt ist, kehrt
er zurück. Eigentlich ist seine Restitution schon seit einem
Jahre verjährt, es fragt sich aber, ob er gegen diese Ver-
jährung Restitution suchen könne. Dieses verneint Ulpian,
übereinstimmend mit Papinian (b), indem er sagt, die
Abwesenheit sey hier nicht zu berücksichtigen, und das ist
eben die Stelle, woraus bewiesen werden soll, daß gegen
die Verjährung einer Restitution überhaupt keine Restitution
möglich sey (Note a). Allein Ulpian giebt gar nicht
diesen Grund seiner Entscheidung an, sondern vielmehr den

(b) L. 20 pr. de min. (4. 4).
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§. 341. Reſtitution. Verfahren. (Fortſ.)
jährt die Reſtitution wegen Abweſenheit binnen Vier Jahren,
und man könnte nun fragen, ob der Verletzte gegen dieſe
Verjährung als Minderjähriger Reſtitution erhalten könne.
Dieſe Frage iſt aber ganz müßig, denn da die Reſtitution
der Minderjährigen die umfaſſendſte unter allen iſt, ſo kann
der Verletzte bis zum Alter von Neun und zwanzig Jahren
gegen jene Uſucapion ſchon als Minderjähriger unmittelbar
Reſtitution erlangen, wobei dann die Abweſenheit, ſo wie
die bereits eingetretene Verjährung, und die Reſtitution
gegen dieſe Verjährung, als ganz gleichgültig erſcheint.

Betrachten wir aber nun den umgekehrten Fall, da die
Minderjährigkeit als Reſtitutionsgrund nicht zuletzt vor-
handen iſt. Geſetzt, ein Minderjähriger iſt abweſend,
während ſeiner Abweſenheit wird er volljährig, nachdem
er (vor oder in der Abweſenheit) einen nachtheiligen Ver-
trag geſchloſſen hat. Als er Dreißig Jahre alt iſt, kehrt
er zurück. Eigentlich iſt ſeine Reſtitution ſchon ſeit einem
Jahre verjährt, es fragt ſich aber, ob er gegen dieſe Ver-
jährung Reſtitution ſuchen könne. Dieſes verneint Ulpian,
übereinſtimmend mit Papinian (b), indem er ſagt, die
Abweſenheit ſey hier nicht zu berückſichtigen, und das iſt
eben die Stelle, woraus bewieſen werden ſoll, daß gegen
die Verjährung einer Reſtitution überhaupt keine Reſtitution
möglich ſey (Note a). Allein Ulpian giebt gar nicht
dieſen Grund ſeiner Entſcheidung an, ſondern vielmehr den

(b) L. 20 pr. de min. (4. 4).
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[259/0281] §. 341. Reſtitution. Verfahren. (Fortſ.) jährt die Reſtitution wegen Abweſenheit binnen Vier Jahren, und man könnte nun fragen, ob der Verletzte gegen dieſe Verjährung als Minderjähriger Reſtitution erhalten könne. Dieſe Frage iſt aber ganz müßig, denn da die Reſtitution der Minderjährigen die umfaſſendſte unter allen iſt, ſo kann der Verletzte bis zum Alter von Neun und zwanzig Jahren gegen jene Uſucapion ſchon als Minderjähriger unmittelbar Reſtitution erlangen, wobei dann die Abweſenheit, ſo wie die bereits eingetretene Verjährung, und die Reſtitution gegen dieſe Verjährung, als ganz gleichgültig erſcheint. Betrachten wir aber nun den umgekehrten Fall, da die Minderjährigkeit als Reſtitutionsgrund nicht zuletzt vor- handen iſt. Geſetzt, ein Minderjähriger iſt abweſend, während ſeiner Abweſenheit wird er volljährig, nachdem er (vor oder in der Abweſenheit) einen nachtheiligen Ver- trag geſchloſſen hat. Als er Dreißig Jahre alt iſt, kehrt er zurück. Eigentlich iſt ſeine Reſtitution ſchon ſeit einem Jahre verjährt, es fragt ſich aber, ob er gegen dieſe Ver- jährung Reſtitution ſuchen könne. Dieſes verneint Ulpian, übereinſtimmend mit Papinian (b), indem er ſagt, die Abweſenheit ſey hier nicht zu berückſichtigen, und das iſt eben die Stelle, woraus bewieſen werden ſoll, daß gegen die Verjährung einer Reſtitution überhaupt keine Reſtitution möglich ſey (Note a). Allein Ulpian giebt gar nicht dieſen Grund ſeiner Entſcheidung an, ſondern vielmehr den (b) L. 20 pr. de min. (4. 4). 17*

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 7. Berlin, 1848, S. 259. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system07_1848/281>, abgerufen am 22.11.2024.