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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 7. Berlin, 1848.

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Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. IV. Verletzung.
Lage, und bedarf der Restitution, um seine Klage gegen
Den, der usucapirt hat, zu begründen oder zu sichern, so
wie es oben ausgeführt worden ist. Damit scheint im
Widerspruch zu stehen eine Stelle des Paulus, nach
welcher diese neue Klage nicht mehr an die Restitutionsfrist
gebunden seyn soll (l). Diese Behauptung läßt sich mit
allgemeinen Grundsätzen nur durch die Annahme in Ein-
klang bringen, daß hier Paulus von der Klage gegen
einen dritten Besitzer rede, nicht gegen Den, welcher usu-
capirt hat. Denn wenn gegen diesen Dritten mit der Pu-
bliciana geklagt wird, so hat derselbe allerdings nicht die
exceptio dominii (da nicht er usucapirt hatte), und es
bedarf mithin auch nicht zu deren Ueberwindung einer Re-
stitution, also auch nicht der Beobachtung einer Resti-
tutionsfrist.

§. 339.
Restitution. -- Verfahren. (Fortsetzung.)

Es sind nunmehr die Bedingungen dieser Verjährung
aufzustellen; die Anordnung dieser Bedingungen soll, der
leichteren Vergleichung wegen, so viel als möglich den Be-

(l) L. 31 ex quib. caus. (4. 6)
"Si is, cujus rem usucepit reip.
causa absens, possessionem
suae rei ab illo usucaptae
nactus sit, etsi postea amiserit,
non temporalem, sed perpe-
tuam habet actionem."
-- Die
Glosse setzt zur Lösung der Schwie-
rigkeit voraus, der vorige Eigen-
thümer habe wirklich Restitution
gesucht und erhalten, nachher aber
den Besitz wieder erlangt. Dann
aber verstand sich doch die Sache
zu sehr von selbst, um noch einer
Erwähnung werth zu seyn.

Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung.
Lage, und bedarf der Reſtitution, um ſeine Klage gegen
Den, der uſucapirt hat, zu begründen oder zu ſichern, ſo
wie es oben ausgeführt worden iſt. Damit ſcheint im
Widerſpruch zu ſtehen eine Stelle des Paulus, nach
welcher dieſe neue Klage nicht mehr an die Reſtitutionsfriſt
gebunden ſeyn ſoll (l). Dieſe Behauptung läßt ſich mit
allgemeinen Grundſätzen nur durch die Annahme in Ein-
klang bringen, daß hier Paulus von der Klage gegen
einen dritten Beſitzer rede, nicht gegen Den, welcher uſu-
capirt hat. Denn wenn gegen dieſen Dritten mit der Pu-
bliciana geklagt wird, ſo hat derſelbe allerdings nicht die
exceptio dominii (da nicht er uſucapirt hatte), und es
bedarf mithin auch nicht zu deren Ueberwindung einer Re-
ſtitution, alſo auch nicht der Beobachtung einer Reſti-
tutionsfriſt.

§. 339.
Reſtitution. — Verfahren. (Fortſetzung.)

Es ſind nunmehr die Bedingungen dieſer Verjährung
aufzuſtellen; die Anordnung dieſer Bedingungen ſoll, der
leichteren Vergleichung wegen, ſo viel als möglich den Be-

(l) L. 31 ex quib. caus. (4. 6)
„Si is, cujus rem usucepit reip.
causa absens, possessionem
suae rei ab illo usucaptae
nactus sit, etsi postea amiserit,
non temporalem, sed perpe-
tuam habet actionem.“
— Die
Gloſſe ſetzt zur Löſung der Schwie-
rigkeit voraus, der vorige Eigen-
thümer habe wirklich Reſtitution
geſucht und erhalten, nachher aber
den Beſitz wieder erlangt. Dann
aber verſtand ſich doch die Sache
zu ſehr von ſelbſt, um noch einer
Erwähnung werth zu ſeyn.
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[244/0266] Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung. Lage, und bedarf der Reſtitution, um ſeine Klage gegen Den, der uſucapirt hat, zu begründen oder zu ſichern, ſo wie es oben ausgeführt worden iſt. Damit ſcheint im Widerſpruch zu ſtehen eine Stelle des Paulus, nach welcher dieſe neue Klage nicht mehr an die Reſtitutionsfriſt gebunden ſeyn ſoll (l). Dieſe Behauptung läßt ſich mit allgemeinen Grundſätzen nur durch die Annahme in Ein- klang bringen, daß hier Paulus von der Klage gegen einen dritten Beſitzer rede, nicht gegen Den, welcher uſu- capirt hat. Denn wenn gegen dieſen Dritten mit der Pu- bliciana geklagt wird, ſo hat derſelbe allerdings nicht die exceptio dominii (da nicht er uſucapirt hatte), und es bedarf mithin auch nicht zu deren Ueberwindung einer Re- ſtitution, alſo auch nicht der Beobachtung einer Reſti- tutionsfriſt. §. 339. Reſtitution. — Verfahren. (Fortſetzung.) Es ſind nunmehr die Bedingungen dieſer Verjährung aufzuſtellen; die Anordnung dieſer Bedingungen ſoll, der leichteren Vergleichung wegen, ſo viel als möglich den Be- (l) L. 31 ex quib. caus. (4. 6) „Si is, cujus rem usucepit reip. causa absens, possessionem suae rei ab illo usucaptae nactus sit, etsi postea amiserit, non temporalem, sed perpe- tuam habet actionem.“ — Die Gloſſe ſetzt zur Löſung der Schwie- rigkeit voraus, der vorige Eigen- thümer habe wirklich Reſtitution geſucht und erhalten, nachher aber den Beſitz wieder erlangt. Dann aber verſtand ſich doch die Sache zu ſehr von ſelbſt, um noch einer Erwähnung werth zu ſeyn.

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 7. Berlin, 1848, S. 244. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system07_1848/266>, abgerufen am 22.11.2024.