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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 7. Berlin, 1848.

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§. 338. Restitution. Verfahren. (Forts.)
§. 338.
Restitution. -- Verfahren. (Fortsetzung.)

Wie das eigentliche Klagerecht auf eigenthümliche Weise
aufgehoben werden konnte (a), so müssen auch für das
Recht zur Restitution, welches mit dem Klagerecht zwar
nicht gleichbedeutend, dennoch verwandt ist, zwei besondere
Aufhebungsgründe anerkannt werden. Diese sind: der
Verzicht und die Verjährung.

I. Verzicht.

Zwar hat dieser Aufhebungsgrund eine allgemeinere,
über das Gebiet der Restitution weit hinaus reichende
Natur (§ 302); dennoch muß die Anwendung desselben
auf die Restitution hier besonders festgestellt werden.

Der Berechtigte kann seinen Anspruch auf Restitution,
nachdem er ihn zuerst geltend machte, aufgeben durch eine
ausdrückliche Willenserklärung. Diese wird desistere ge-
nannt; es wird aber besonders bemerkt, dazu genüge es
nicht, wenn der Berechtigte blos den Prozeß liegen lasse,
sondern er müsse seinem Recht selbst gänzlich entsagen (b).

Dieselbe Wirkung aber, wie die ausdrückliche Entsagung,
hat die spätere Genehmigung oder Bestätigung derjenigen
Handlung, gegen welche die Restitution hätte gesucht werden
können; also die comprobatio oder ratihabitio (c). Des-

(a) S. o. B. 5 §. 230--255.
(b) L. 20 § 1 de min. (4. 4),
L. 21 eod. "Destitisse autem
is videtur, non qui distulit,
sed qui liti renuntiavit in
totum."
(c) L. 3 § 1 de min. (4. 4),
L. 1. 2 C. si major factus (2. 46).
§. 338. Reſtitution. Verfahren. (Fortſ.)
§. 338.
Reſtitution. — Verfahren. (Fortſetzung.)

Wie das eigentliche Klagerecht auf eigenthümliche Weiſe
aufgehoben werden konnte (a), ſo müſſen auch für das
Recht zur Reſtitution, welches mit dem Klagerecht zwar
nicht gleichbedeutend, dennoch verwandt iſt, zwei beſondere
Aufhebungsgründe anerkannt werden. Dieſe ſind: der
Verzicht und die Verjährung.

I. Verzicht.

Zwar hat dieſer Aufhebungsgrund eine allgemeinere,
über das Gebiet der Reſtitution weit hinaus reichende
Natur (§ 302); dennoch muß die Anwendung deſſelben
auf die Reſtitution hier beſonders feſtgeſtellt werden.

Der Berechtigte kann ſeinen Anſpruch auf Reſtitution,
nachdem er ihn zuerſt geltend machte, aufgeben durch eine
ausdrückliche Willenserklärung. Dieſe wird desistere ge-
nannt; es wird aber beſonders bemerkt, dazu genüge es
nicht, wenn der Berechtigte blos den Prozeß liegen laſſe,
ſondern er müſſe ſeinem Recht ſelbſt gänzlich entſagen (b).

Dieſelbe Wirkung aber, wie die ausdrückliche Entſagung,
hat die ſpätere Genehmigung oder Beſtätigung derjenigen
Handlung, gegen welche die Reſtitution hätte geſucht werden
können; alſo die comprobatio oder ratihabitio (c). Des-

(a) S. o. B. 5 §. 230—255.
(b) L. 20 § 1 de min. (4. 4),
L. 21 eod. „Destitisse autem
is videtur, non qui distulit,
sed qui liti renuntiavit in
totum.“
(c) L. 3 § 1 de min. (4. 4),
L. 1. 2 C. si major factus (2. 46).
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[239/0261] §. 338. Reſtitution. Verfahren. (Fortſ.) §. 338. Reſtitution. — Verfahren. (Fortſetzung.) Wie das eigentliche Klagerecht auf eigenthümliche Weiſe aufgehoben werden konnte (a), ſo müſſen auch für das Recht zur Reſtitution, welches mit dem Klagerecht zwar nicht gleichbedeutend, dennoch verwandt iſt, zwei beſondere Aufhebungsgründe anerkannt werden. Dieſe ſind: der Verzicht und die Verjährung. I. Verzicht. Zwar hat dieſer Aufhebungsgrund eine allgemeinere, über das Gebiet der Reſtitution weit hinaus reichende Natur (§ 302); dennoch muß die Anwendung deſſelben auf die Reſtitution hier beſonders feſtgeſtellt werden. Der Berechtigte kann ſeinen Anſpruch auf Reſtitution, nachdem er ihn zuerſt geltend machte, aufgeben durch eine ausdrückliche Willenserklärung. Dieſe wird desistere ge- nannt; es wird aber beſonders bemerkt, dazu genüge es nicht, wenn der Berechtigte blos den Prozeß liegen laſſe, ſondern er müſſe ſeinem Recht ſelbſt gänzlich entſagen (b). Dieſelbe Wirkung aber, wie die ausdrückliche Entſagung, hat die ſpätere Genehmigung oder Beſtätigung derjenigen Handlung, gegen welche die Reſtitution hätte geſucht werden können; alſo die comprobatio oder ratihabitio (c). Des- (a) S. o. B. 5 §. 230—255. (b) L. 20 § 1 de min. (4. 4), L. 21 eod. „Destitisse autem is videtur, non qui distulit, sed qui liti renuntiavit in totum.“ (c) L. 3 § 1 de min. (4. 4), L. 1. 2 C. si major factus (2. 46).

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 7. Berlin, 1848, S. 239. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system07_1848/261>, abgerufen am 23.11.2024.