Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 7. Berlin, 1848.§. 333. VI. Antiquirte Restitutionsgründe. ohne daß es dazu fernerhin einer Restitution bedarf, also inviel vortheilhafterer Weise für den gefährdeten Klagberech- tigten (f). Außer den autiquirten Restitutionsgründen sind hier, Dahin gehören zunächst die sogenannten civilen Re- Ferner gehören dahin die verschiedenartigsten Fälle von (f) Vergl. oben § 316 Noten h bis l. (g) Vergl. Schröter S. 151.
bis 157. Göschen Vorlesungen I. § 183. §. 333. VI. Antiquirte Reſtitutionsgründe. ohne daß es dazu fernerhin einer Reſtitution bedarf, alſo inviel vortheilhafterer Weiſe für den gefährdeten Klagberech- tigten (f). Außer den autiquirten Reſtitutionsgründen ſind hier, Dahin gehören zunächſt die ſogenannten civilen Re- Ferner gehören dahin die verſchiedenartigſten Fälle von (f) Vergl. oben § 316 Noten h bis l. (g) Vergl. Schröter S. 151.
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§. 333. VI. Antiquirte Reſtitutionsgründe.
ohne daß es dazu fernerhin einer Reſtitution bedarf, alſo in
viel vortheilhafterer Weiſe für den gefährdeten Klagberech-
tigten (f).
Außer den autiquirten Reſtitutionsgründen ſind hier,
der Vollſtändigkeit wegen, noch einige zu erwähnen, die
blos auf irrigen Meinungen beruhen.
Dahin gehören zunächſt die ſogenannten civilen Re-
ſtitutionen. Deren Annahme und reichhaltige Ausſtattung
iſt aus zweierlei Mißverſtändniſſen hervorgegangen. Zuerſt
aus der ſchon oben gerügten Verwechſelung vieler ordent-
lichen Rechtsmittel mit der Reſtitution, die doch mit der-
ſelben in der That nur den äußeren Erfolg gemein haben
(§ 316). Dann aber aus dem irrigen Verfahren, die zum
Theil aus Kaiſerconſtitutionen hervorgegangene Ausbildung
der oben vorgetragenen wahren Reſtitutionsgründe zu unab-
hängigen, neuen Reſtitutionen umzubilden (g).
Ferner gehören dahin die verſchiedenartigſten Fälle von
Reſtitutionen die man auf den irrig aufgefaßten Begriff
einer generalis clausula zurück zu führen verſucht hat.
Davon iſt jedoch ſchon oben (§ 325) geredet worden.
(f) Vergl. oben § 316 Noten h
bis l.
(g) Vergl. Schröter S. 151.
bis 157. Göſchen Vorleſungen
I. § 183.
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Zitationshilfe: | Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 7. Berlin, 1848, S. 213. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system07_1848/235>, abgerufen am 24.07.2024. |