Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 7. Berlin, 1848.§. 332. Einzelne Restitutionsgründe. V. Betrug. des Ulpian und des Paulus außer Zweifel gesetzt(§ 320). Die Restitution wegen Betrugs wird in den Quellen abge- Um nun die für die Restitution wegen Betrugs noch (a) L. 1 § 4 de dolo (4. 3). (b) S. o. B. 2 S. 227.
§. 332. Einzelne Reſtitutionsgründe. V. Betrug. des Ulpian und des Paulus außer Zweifel geſetzt(§ 320). Die Reſtitution wegen Betrugs wird in den Quellen abge- Um nun die für die Reſtitution wegen Betrugs noch (a) L. 1 § 4 de dolo (4. 3). (b) S. o. B. 2 S. 227.
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§. 332. Einzelne Reſtitutionsgründe. V. Betrug.
des Ulpian und des Paulus außer Zweifel geſetzt
(§ 320).
Die Reſtitution wegen Betrugs wird in den Quellen abge-
handelt unmittelbar hinter der Reſtitution wegen Zwangs,
neben welcher ſie in ſehr früher Zeit eingeführt zu ſeyn ſcheint.
So wie dieſe, iſt ſie größtentheils überflüſſig gemacht worden
durch ordentliche Rechtsmittel, die actio und exceptio doli,
und aus dieſer hiſtoriſchen Entwicklung iſt großentheils ihre
gegenwärtige etwas räthſelhafte Natur zu erklären. Ver-
gleichen wir dieſe ordentlichen Rechtsmittel mit denen, die
für den Fall des Zwanges eingeführt waren, ſo müſſen wir
zwei Unterſchiede anerkennen. Die Klage und Einrede aus
dem Zwang gilt auch gegen dritte Beſitzer (§ 330 Note a),
die aus dem Betrug wirkt blos perſönlich gegen den Be-
trüger, und läßt daher öfter als jene, das Bedürfniß einer
Reſtitution wahrnehmen. Ferner iſt die actio doli für den
Verurtheilten entehrend, und ſoll daher nicht gebraucht
werden, wo ſie durch andere, völlig gleich wirkſame, Schutz-
mittel erſetzt werden kann (a). Dieſe beſchränkende Rückſicht
gilt jedoch nur für die actio, nicht für die exceptio doli;
für das heutige Recht aber iſt ſie völlig verſchwunden, weil
es hier allgemein anerkannt iſt, daß keine Klage aus
Privatdelicten die Ehrloſigkeit mit ſich führt (b).
Um nun die für die Reſtitution wegen Betrugs noch
übrig bleibenden Fälle zu ermitteln, will ich vorläufig und
(a) L. 1 § 4 de dolo (4. 3).
(b) S. o. B. 2 S. 227.
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