Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 7. Berlin, 1848.§. 330. Einzelne Restitutionsgründe. III. Zwang. Dennoch giebt es einzelne, seltnere Fälle, worin jene Die Richtigkeit der hier aufgestellten Behauptung ergiebt (c) L. 1 eod. "Ait Praetor: Quod metus causa gestum erit, ratum non habebo". (d) L. 9 § 3. 4. 6 eod. Vgl. oben § 316 Note n. VII. 13
§. 330. Einzelne Reſtitutionsgründe. III. Zwang. Dennoch giebt es einzelne, ſeltnere Fälle, worin jene Die Richtigkeit der hier aufgeſtellten Behauptung ergiebt (c) L. 1 eod. „Ait Praetor: Quod metus causa gestum erit, ratum non habebo“. (d) L. 9 § 3. 4. 6 eod. Vgl. oben § 316 Note n. VII. 13
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§. 330. Einzelne Reſtitutionsgründe. III. Zwang.
Dennoch giebt es einzelne, ſeltnere Fälle, worin jene
ordentliche Rechtsmittel nicht ausreichen, und um ſolcher
Fälle willen ſteht dem Gezwungenen noch jetzt überhaupt
die Wahl zu zwiſchen jenen Rechtsmitteln und der Reſti-
tution, deren eigenthümlichſte (doch nicht einzige) Folge ſich
in dem Anſpruch auf eine wahre in rem actio zeigt. Die
Edictſtelle, die wir in den Digeſten übrig haben, iſt ſo
allgemein gefaßt, daß ſie in der That auf beiderlei Schutz-
mittel paßt (c), und auch von den alten Juriſten dahin
ausgelegt wird; ſie kann in derſelben Geſtalt ſchon in dem
urſprünglichen Edict über die Reſtitution wörtlich eben ſo
gelautet haben, und ſie bedurfte keiner Abänderung, um
auch die ſpäter eingeführten ordentlichen Rechtsmittel mit
zu umfaſſen.
Die Richtigkeit der hier aufgeſtellten Behauptung ergiebt
ſich aus einer Stelle des Ulpian (d), deren Zuſammen-
hang nicht ſelten verkannt worden iſt. In dem § 3 wird
geſagt, das erzwungene Geſchäft könne bald ein unvollen-
detes ſeyn (z. B. ein Geldverſprechen ohne geleiſtete Zah-
lung), bald ein vollendetes (z. B. Geldverſprechen mit
Zahlung, oder auch eine Acceptilation). Dann wird die
Meinung des Pomponius angeführt, daß bei unvollendeten
Geſchäften nur eine Exception zuläſſig ſey, keine Klage, bei
vollendeten auch eine Klage. Dieſe Meinung wird ver-
(c) L. 1 eod. „Ait Praetor:
Quod metus causa gestum erit,
ratum non habebo“.
(d) L. 9 § 3. 4. 6 eod. Vgl.
oben § 316 Note n.
VII. 13
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