Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 7. Berlin, 1848.§. 328. Einz. Restitutionsgründe. II. Abwesenheit. (Forts.) gewesen sey (i). Dieses erinnert an eine ähnliche Bestim-mung bei der ersten Klasse (§ 327 Note d. e. f) und könnte die Besorgniß erregen, daß sich hier an diese Voraussetzung ähnliche Zweifel und Schwierigkeiten anknüpfen möchten, wie sie oben erörtert worden sind. Doch ist dieses nicht der Fall, da die Sache hier eine andere Bedeutung hat. Die Restitution, von welcher gegenwärtig die Rede ist, setzt voraus einen Berechtigten, welcher sein Recht durch Klagen erhalten könnte, daran aber durch die augenblickliche Un- zugänglichkeit eines Gegners verhindert wird. Die Gründe dieser Unzugänglichkeit sind dabei ganz gleichgültig; je schlechter, je willkürlicher dieselbe durch die Natur der Gründe erscheint, desto mehr Anspruch hat der Berechtigte auf den außerordentlichen Schutz der Restitution. Nur wenn der Abwesende in der That defensus ist, fehlt das Bedürfniß der Restitution, weil dadurch die Klage möglich, also die vorausgesetzte Gefahr des Verlustes völlig aus- geschlossen wird. Es fragt sich also nur, wer hier als defensus anzusehen ist. Defensus heißt Der, welcher einen Procurator bestellt (i) Ulpian bemerkt in L. 26
§ 3 eod. mit besonderer Sorgfalt, in dem Edict bezögen sich die Worte: non defenderetur auf den ersten Fall, dagegen die späteren Worte: neque defenderetur auf die drei nachfolgenden Fälle gemein- schaftlich. §. 328. Einz. Reſtitutionsgründe. II. Abweſenheit. (Fortſ.) geweſen ſey (i). Dieſes erinnert an eine ähnliche Beſtim-mung bei der erſten Klaſſe (§ 327 Note d. e. f) und könnte die Beſorgniß erregen, daß ſich hier an dieſe Vorausſetzung ähnliche Zweifel und Schwierigkeiten anknüpfen möchten, wie ſie oben erörtert worden ſind. Doch iſt dieſes nicht der Fall, da die Sache hier eine andere Bedeutung hat. Die Reſtitution, von welcher gegenwärtig die Rede iſt, ſetzt voraus einen Berechtigten, welcher ſein Recht durch Klagen erhalten könnte, daran aber durch die augenblickliche Un- zugänglichkeit eines Gegners verhindert wird. Die Gründe dieſer Unzugänglichkeit ſind dabei ganz gleichgültig; je ſchlechter, je willkürlicher dieſelbe durch die Natur der Gründe erſcheint, deſto mehr Anſpruch hat der Berechtigte auf den außerordentlichen Schutz der Reſtitution. Nur wenn der Abweſende in der That defensus iſt, fehlt das Bedürfniß der Reſtitution, weil dadurch die Klage möglich, alſo die vorausgeſetzte Gefahr des Verluſtes völlig aus- geſchloſſen wird. Es fragt ſich alſo nur, wer hier als defensus anzuſehen iſt. Defensus heißt Der, welcher einen Procurator beſtellt (i) Ulpian bemerkt in L. 26
§ 3 eod. mit beſonderer Sorgfalt, in dem Edict bezögen ſich die Worte: non defenderetur auf den erſten Fall, dagegen die ſpäteren Worte: neque defenderetur auf die drei nachfolgenden Fälle gemein- ſchaftlich. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <p><pb facs="#f0205" n="183"/><fw place="top" type="header">§. 328. Einz. Reſtitutionsgründe. <hi rendition="#aq">II.</hi> Abweſenheit. (Fortſ.)</fw><lb/> geweſen ſey <note place="foot" n="(i)"><hi rendition="#g">Ulpian</hi> bemerkt in <hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">L.</hi> 26<lb/> § 3 <hi rendition="#i">eod.</hi></hi> mit beſonderer Sorgfalt,<lb/> in dem Edict bezögen ſich die Worte:<lb/><hi rendition="#aq">non defenderetur</hi> auf den erſten<lb/> Fall, dagegen die ſpäteren Worte:<lb/><hi rendition="#aq">neque defenderetur</hi> auf die<lb/> drei nachfolgenden Fälle gemein-<lb/> ſchaftlich.</note>. Dieſes erinnert an eine ähnliche Beſtim-<lb/> mung bei der erſten Klaſſe (§ 327 Note <hi rendition="#aq">d. e. f</hi>) und könnte<lb/> die Beſorgniß erregen, daß ſich hier an dieſe Vorausſetzung<lb/> ähnliche Zweifel und Schwierigkeiten anknüpfen möchten,<lb/> wie ſie oben erörtert worden ſind. Doch iſt dieſes nicht<lb/> der Fall, da die Sache hier eine andere Bedeutung hat.<lb/> Die Reſtitution, von welcher gegenwärtig die Rede iſt, ſetzt<lb/> voraus einen Berechtigten, welcher ſein Recht durch Klagen<lb/> erhalten könnte, daran aber durch die augenblickliche Un-<lb/> zugänglichkeit eines Gegners verhindert wird. Die Gründe<lb/> dieſer Unzugänglichkeit ſind dabei ganz gleichgültig; je<lb/> ſchlechter, je willkürlicher dieſelbe durch die Natur der<lb/> Gründe erſcheint, deſto mehr Anſpruch hat der Berechtigte<lb/> auf den außerordentlichen Schutz der Reſtitution. Nur<lb/> wenn der Abweſende in der That <hi rendition="#aq">defensus</hi> iſt, fehlt das<lb/> Bedürfniß der Reſtitution, weil dadurch die Klage möglich,<lb/> alſo die vorausgeſetzte Gefahr des Verluſtes völlig aus-<lb/> geſchloſſen wird. Es fragt ſich alſo nur, wer hier als<lb/><hi rendition="#aq">defensus</hi> anzuſehen iſt.</p><lb/> <p><hi rendition="#aq">Defensus</hi> heißt Der, welcher einen Procurator beſtellt<lb/> hat, um für ihn als Beklagten den Rechtsſtreit zu führen;<lb/> aber auch Der, für welchen ein ſolcher Vertreter freiwillig,<lb/> ohne eine ſolche Beſtellung, auftritt. Ja nicht blos durch<lb/></p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [183/0205]
§. 328. Einz. Reſtitutionsgründe. II. Abweſenheit. (Fortſ.)
geweſen ſey (i). Dieſes erinnert an eine ähnliche Beſtim-
mung bei der erſten Klaſſe (§ 327 Note d. e. f) und könnte
die Beſorgniß erregen, daß ſich hier an dieſe Vorausſetzung
ähnliche Zweifel und Schwierigkeiten anknüpfen möchten,
wie ſie oben erörtert worden ſind. Doch iſt dieſes nicht
der Fall, da die Sache hier eine andere Bedeutung hat.
Die Reſtitution, von welcher gegenwärtig die Rede iſt, ſetzt
voraus einen Berechtigten, welcher ſein Recht durch Klagen
erhalten könnte, daran aber durch die augenblickliche Un-
zugänglichkeit eines Gegners verhindert wird. Die Gründe
dieſer Unzugänglichkeit ſind dabei ganz gleichgültig; je
ſchlechter, je willkürlicher dieſelbe durch die Natur der
Gründe erſcheint, deſto mehr Anſpruch hat der Berechtigte
auf den außerordentlichen Schutz der Reſtitution. Nur
wenn der Abweſende in der That defensus iſt, fehlt das
Bedürfniß der Reſtitution, weil dadurch die Klage möglich,
alſo die vorausgeſetzte Gefahr des Verluſtes völlig aus-
geſchloſſen wird. Es fragt ſich alſo nur, wer hier als
defensus anzuſehen iſt.
Defensus heißt Der, welcher einen Procurator beſtellt
hat, um für ihn als Beklagten den Rechtsſtreit zu führen;
aber auch Der, für welchen ein ſolcher Vertreter freiwillig,
ohne eine ſolche Beſtellung, auftritt. Ja nicht blos durch
(i) Ulpian bemerkt in L. 26
§ 3 eod. mit beſonderer Sorgfalt,
in dem Edict bezögen ſich die Worte:
non defenderetur auf den erſten
Fall, dagegen die ſpäteren Worte:
neque defenderetur auf die
drei nachfolgenden Fälle gemein-
ſchaftlich.
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |