Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 7. Berlin, 1848.§. 328. Einz. Restitutionsgründe. II. Abwesenheit. (Forts.) gezählt werden (metu, reipublicae causa absentes), so kannes auffallen, daß Dieses hier nicht geschieht, sondern viel- mehr alle Abwesende überhaupt durch die Allgemeinheit des Ausdrucks bezeichnet werden. Diese Fassung des Edicts war aber absichtlich, indem jede Art der Abwesenheit für andere, anwesende, Personen gleich gefährlich werden kann, und daher gleichen Schutz durch Restitution nöthig macht (b). II. Qui in vinculis est neque defenditur(c). III. Qui secum agendi potestatem non facit neque IV. Qui, cum eum invitum in jus vocare non licet, (b) L. 21 § 1 eod. -- Es waren darunter also allerdings auch Soldaten begriffeu, aber nicht minder unmittelbar, und ohne künstliche Ausdehnung, auch deren Erben, wenn diese die von dem Erblasser angefangene Usucapion vollendeten, und selbst gleichfalls abwesend waren. L. 30 pr. eod. (c) L. 1 § 1. L. 23 pr. eod. (d) L. 1 § 1. L. 23 § 4. L. 24.
25 eod. -- Es wird dabei be- merkt, daß es gegen die latitantes auch noch andere Zwangsmittel gebe, namentlich die missio in bona. §. 328. Einz. Reſtitutionsgründe. II. Abweſenheit. (Fortſ.) gezählt werden (metu, reipublicae causa absentes), ſo kannes auffallen, daß Dieſes hier nicht geſchieht, ſondern viel- mehr alle Abweſende überhaupt durch die Allgemeinheit des Ausdrucks bezeichnet werden. Dieſe Faſſung des Edicts war aber abſichtlich, indem jede Art der Abweſenheit für andere, anweſende, Perſonen gleich gefährlich werden kann, und daher gleichen Schutz durch Reſtitution nöthig macht (b). II. Qui in vinculis est neque defenditur(c). III. Qui secum agendi potestatem non facit neque IV. Qui, cum eum invitum in jus vocare non licet, (b) L. 21 § 1 eod. — Es waren darunter alſo allerdings auch Soldaten begriffeu, aber nicht minder unmittelbar, und ohne künſtliche Ausdehnung, auch deren Erben, wenn dieſe die von dem Erblaſſer angefangene Uſucapion vollendeten, und ſelbſt gleichfalls abweſend waren. L. 30 pr. eod. (c) L. 1 § 1. L. 23 pr. eod. (d) L. 1 § 1. L. 23 § 4. L. 24.
25 eod. — Es wird dabei be- merkt, daß es gegen die latitantes auch noch andere Zwangsmittel gebe, namentlich die missio in bona. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <p><pb facs="#f0203" n="181"/><fw place="top" type="header">§. 328. Einz. Reſtitutionsgründe. <hi rendition="#aq">II.</hi> Abweſenheit. (Fortſ.)</fw><lb/> gezählt werden (<hi rendition="#aq">metu, reipublicae causa absentes</hi>), ſo kann<lb/> es auffallen, daß Dieſes hier nicht geſchieht, ſondern viel-<lb/> mehr alle Abweſende überhaupt durch die Allgemeinheit des<lb/> Ausdrucks bezeichnet werden. Dieſe Faſſung des Edicts<lb/> war aber abſichtlich, indem jede Art der Abweſenheit für<lb/> andere, anweſende, Perſonen gleich gefährlich werden kann,<lb/> und daher gleichen Schutz durch Reſtitution nöthig macht <note place="foot" n="(b)"><hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">L.</hi> 21 § 1 <hi rendition="#i">eod.</hi></hi> — Es<lb/> waren darunter alſo allerdings<lb/> auch Soldaten begriffeu, aber<lb/> nicht minder unmittelbar, und ohne<lb/> künſtliche Ausdehnung, auch deren<lb/> Erben, wenn dieſe die von dem<lb/> Erblaſſer angefangene Uſucapion<lb/> vollendeten, und ſelbſt gleichfalls<lb/> abweſend waren. <hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">L.</hi> 30 <hi rendition="#i">pr. eod.</hi></hi></note>.</p><lb/> <p><hi rendition="#aq">II. Qui in vinculis est neque defenditur</hi><note place="foot" n="(c)"><hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">L.</hi> 1 § 1. <hi rendition="#i">L.</hi> 23 <hi rendition="#i">pr. eod.</hi></hi></note>.</p><lb/> <p><hi rendition="#aq">III. Qui secum agendi potestatem non facit neque<lb/> defenditur.</hi> Darunter ſind Die zu verſtehen, welche ſich<lb/> in der Heimath verſteckt halten, um der Klage zu entgehen,<lb/> ferner, welche die Klage verzögern durch böswillige Hinder-<lb/> niſſe, die ſie dem Anfang des Rechtsſtreits entgegenſtellen,<lb/> oder auch ohne böſen Willen, weil ſie durch viele andere<lb/> Geſchäfte abgehalten werden, ſich darauf einzulaſſen <note place="foot" n="(d)"><hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">L.</hi> 1 § 1. <hi rendition="#i">L.</hi> 23 § 4. <hi rendition="#i">L.</hi> 24.<lb/> 25 <hi rendition="#i">eod.</hi></hi> — Es wird dabei be-<lb/> merkt, daß es gegen die <hi rendition="#aq">latitantes</hi><lb/> auch noch andere Zwangsmittel<lb/> gebe, namentlich die <hi rendition="#aq">missio in<lb/> bona.</hi></note>.</p><lb/> <p><hi rendition="#aq">IV. Qui, cum eum invitum in jus vocare non licet,<lb/> non defenditur.</hi> Darunter ſind gemeint die höheren Obrig-<lb/> keiten, die wider ihren Willen gar nicht vor Gericht gezogen<lb/> werden durften. Nicht ſind gemeint die Eltern und Patrone<lb/> des Berechtigten, welche allerdings verklagt werden konnten,<lb/></p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [181/0203]
§. 328. Einz. Reſtitutionsgründe. II. Abweſenheit. (Fortſ.)
gezählt werden (metu, reipublicae causa absentes), ſo kann
es auffallen, daß Dieſes hier nicht geſchieht, ſondern viel-
mehr alle Abweſende überhaupt durch die Allgemeinheit des
Ausdrucks bezeichnet werden. Dieſe Faſſung des Edicts
war aber abſichtlich, indem jede Art der Abweſenheit für
andere, anweſende, Perſonen gleich gefährlich werden kann,
und daher gleichen Schutz durch Reſtitution nöthig macht (b).
II. Qui in vinculis est neque defenditur (c).
III. Qui secum agendi potestatem non facit neque
defenditur. Darunter ſind Die zu verſtehen, welche ſich
in der Heimath verſteckt halten, um der Klage zu entgehen,
ferner, welche die Klage verzögern durch böswillige Hinder-
niſſe, die ſie dem Anfang des Rechtsſtreits entgegenſtellen,
oder auch ohne böſen Willen, weil ſie durch viele andere
Geſchäfte abgehalten werden, ſich darauf einzulaſſen (d).
IV. Qui, cum eum invitum in jus vocare non licet,
non defenditur. Darunter ſind gemeint die höheren Obrig-
keiten, die wider ihren Willen gar nicht vor Gericht gezogen
werden durften. Nicht ſind gemeint die Eltern und Patrone
des Berechtigten, welche allerdings verklagt werden konnten,
(b) L. 21 § 1 eod. — Es
waren darunter alſo allerdings
auch Soldaten begriffeu, aber
nicht minder unmittelbar, und ohne
künſtliche Ausdehnung, auch deren
Erben, wenn dieſe die von dem
Erblaſſer angefangene Uſucapion
vollendeten, und ſelbſt gleichfalls
abweſend waren. L. 30 pr. eod.
(c) L. 1 § 1. L. 23 pr. eod.
(d) L. 1 § 1. L. 23 § 4. L. 24.
25 eod. — Es wird dabei be-
merkt, daß es gegen die latitantes
auch noch andere Zwangsmittel
gebe, namentlich die missio in
bona.
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