Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 7. Berlin, 1848.Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. IV. Verletzung. sula die Restitution um so leichter zu ertheilen geneigt seyn,je nothwendiger oder je löblicher ihm die Abwesenheit im einzelnen Fall gerade erscheine. Die zweite Streitfrage geht noch über die Fälle der Ich will zuerst die Streitfrage in etwas engere Gränzen (d) L. 39 ex qu. c. (4. 6). "... si procuratorem reliquerit,
per quem defendi potuit." Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung. sula die Reſtitution um ſo leichter zu ertheilen geneigt ſeyn,je nothwendiger oder je löblicher ihm die Abweſenheit im einzelnen Fall gerade erſcheine. Die zweite Streitfrage geht noch über die Fälle der Ich will zuerſt die Streitfrage in etwas engere Gränzen (d) L. 39 ex qu. c. (4. 6). „… si procuratorem reliquerit,
per quem defendi potuit.“ <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <p><pb facs="#f0198" n="176"/><fw place="top" type="header">Buch <hi rendition="#aq">II.</hi> Rechtsverhältniſſe. Kap. <hi rendition="#aq">IV.</hi> Verletzung.</fw><lb/><hi rendition="#aq">sula</hi> die Reſtitution um ſo leichter zu ertheilen geneigt ſeyn,<lb/> je nothwendiger oder je löblicher ihm die Abweſenheit im<lb/> einzelnen Fall gerade erſcheine.</p><lb/> <milestone rendition="#hr" unit="section"/> <p>Die zweite Streitfrage geht noch über die Fälle der<lb/> eigentlichen Abweſenheit hinaus. Dieſe ganze Art der Re-<lb/> ſtitution ſoll ſolche Perſonen ſchützen, die außer Stand<lb/> waren, ihre Rechte durch eigene Handlungen zu erhalten.<lb/> Dabei entſteht aber ſogleich die Frage, ob ſie denn nicht<lb/> dieſe Erhaltung durch fremde Handlungen, durch Stell-<lb/> vertreter, bewirken konnten, in welchem Fall ein künſtlicher<lb/> Schutz durch Reſtitution gar nicht nöthig geweſen wäre.<lb/> Ueber dieſe Frage ſind die Meinungen neuerer Schriftſteller<lb/> ſehr getheilt, und ſie verdienen derhalb keinen Vorwurf,<lb/> weil auch die Aeußerungen unſrer Rechtsquellen hierüber<lb/> in hohem Grade ſchwankend erſcheinen.</p><lb/> <p>Ich will zuerſt die Streitfrage in etwas engere Gränzen<lb/> einzuſchließen ſuchen. Unſere Rechtsquellen unterſcheiden<lb/> den <hi rendition="#aq">defensus</hi> (oder <hi rendition="#aq">qui habet procuratorem</hi>) von dem <hi rendition="#aq">in-<lb/> defensus (qui procuratorem non habet).</hi> Unter dem <hi rendition="#aq">de-<lb/> fensus</hi> nun iſt gewiß nicht blos Der zu verſtehen, welchen<lb/> der beſtellte Procurator wirklich, und zwar gut und zweck-<lb/> mäßig, vertheidigt, ſondern Jeder, der durch denſelben ver-<lb/> treten werden <hi rendition="#g">kann</hi> <note place="foot" n="(d)"><hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">L.</hi> 39 <hi rendition="#i">ex qu. c.</hi> (4. 6). „… si procuratorem reliquerit,<lb/> per quem defendi <hi rendition="#i">potuit.</hi>“</hi></note>; was der Procurator vernachläſſigt,<lb/></p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [176/0198]
Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung.
sula die Reſtitution um ſo leichter zu ertheilen geneigt ſeyn,
je nothwendiger oder je löblicher ihm die Abweſenheit im
einzelnen Fall gerade erſcheine.
Die zweite Streitfrage geht noch über die Fälle der
eigentlichen Abweſenheit hinaus. Dieſe ganze Art der Re-
ſtitution ſoll ſolche Perſonen ſchützen, die außer Stand
waren, ihre Rechte durch eigene Handlungen zu erhalten.
Dabei entſteht aber ſogleich die Frage, ob ſie denn nicht
dieſe Erhaltung durch fremde Handlungen, durch Stell-
vertreter, bewirken konnten, in welchem Fall ein künſtlicher
Schutz durch Reſtitution gar nicht nöthig geweſen wäre.
Ueber dieſe Frage ſind die Meinungen neuerer Schriftſteller
ſehr getheilt, und ſie verdienen derhalb keinen Vorwurf,
weil auch die Aeußerungen unſrer Rechtsquellen hierüber
in hohem Grade ſchwankend erſcheinen.
Ich will zuerſt die Streitfrage in etwas engere Gränzen
einzuſchließen ſuchen. Unſere Rechtsquellen unterſcheiden
den defensus (oder qui habet procuratorem) von dem in-
defensus (qui procuratorem non habet). Unter dem de-
fensus nun iſt gewiß nicht blos Der zu verſtehen, welchen
der beſtellte Procurator wirklich, und zwar gut und zweck-
mäßig, vertheidigt, ſondern Jeder, der durch denſelben ver-
treten werden kann (d); was der Procurator vernachläſſigt,
(d) L. 39 ex qu. c. (4. 6). „… si procuratorem reliquerit,
per quem defendi potuit.“
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