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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 7. Berlin, 1848.

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Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. IV. Verletzung.

Das Edict über diese Restitution ist uns ausführlich
in den Digesten aufbewahrt (d). Das Verständniß desselben
wird erschwert durch manche fehlerhafte Leseart, noch mehr
aber durch die verschlungene Construction eines einzigen sehr
langen Satzes, welcher sich in drei einzelne Sätze auflösen
läßt, die jedoch durch gemeinsame Schlußworte zusammen
gehalten werden. Der erste dieser drei Sätze enthält den
Schutz der Abwesenden, der zweite den Schutz gegen die
Abwesenden, der dritte die auf beide Fälle gemeinschaftlich
zu beziehende generalis clausula. Hinter den beiden ersten
Sätzen stehen die für beide gemeinschaftlich geltenden Worte:
earum rerum actionem intra annum, quo primum de ea
re experiundi potestas erit.
Hinter dem dritten Satze
endlich stehen die für alle geltenden Worte: in integrum
restituam,
wodurch zuerst ein abgeschlossener Sinn der
ganzen Stelle entsteht. Auf diese Worte endlich folgt noch
eine Einschränkung, die blos auf die generalis clausula zu
beziehen ist.

Nach dieser Uebersicht über die Anordnung der ganzen
Stelle will ich die drei einzelnen Sätze derselben angeben:


(d) L. 1 § 1 ex quib. caus.
(4. 6). Mehrere einzelne Stücke
daraus werden nachher wiederholt
und besonders erklärt. -- Mit
Unrecht behauptet Burchardi
(s. o. § 320 Note l), wir hätten
hier eine neuere, von der ursprüng-
lichen völlig verschiedene, Abfassung
vor uns. Das Edict kann, so wie
wir es jetzt lesen, sehr alt seyn,
ja aus der Zeit der Republik her-
rühren, wenngleich vielleicht die
in der letzten Zeile erwähnten
decreta principum später einge-
schaltet seyn mögen.
Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung.

Das Edict über dieſe Reſtitution iſt uns ausführlich
in den Digeſten aufbewahrt (d). Das Verſtändniß deſſelben
wird erſchwert durch manche fehlerhafte Leſeart, noch mehr
aber durch die verſchlungene Conſtruction eines einzigen ſehr
langen Satzes, welcher ſich in drei einzelne Sätze auflöſen
läßt, die jedoch durch gemeinſame Schlußworte zuſammen
gehalten werden. Der erſte dieſer drei Sätze enthält den
Schutz der Abweſenden, der zweite den Schutz gegen die
Abweſenden, der dritte die auf beide Fälle gemeinſchaftlich
zu beziehende generalis clausula. Hinter den beiden erſten
Sätzen ſtehen die für beide gemeinſchaftlich geltenden Worte:
earum rerum actionem intra annum, quo primum de ea
re experiundi potestas erit.
Hinter dem dritten Satze
endlich ſtehen die für alle geltenden Worte: in integrum
restituam,
wodurch zuerſt ein abgeſchloſſener Sinn der
ganzen Stelle entſteht. Auf dieſe Worte endlich folgt noch
eine Einſchränkung, die blos auf die generalis clausula zu
beziehen iſt.

Nach dieſer Ueberſicht über die Anordnung der ganzen
Stelle will ich die drei einzelnen Sätze derſelben angeben:


(d) L. 1 § 1 ex quib. caus.
(4. 6). Mehrere einzelne Stücke
daraus werden nachher wiederholt
und beſonders erklärt. — Mit
Unrecht behauptet Burchardi
(ſ. o. § 320 Note l), wir hätten
hier eine neuere, von der urſprüng-
lichen völlig verſchiedene, Abfaſſung
vor uns. Das Edict kann, ſo wie
wir es jetzt leſen, ſehr alt ſeyn,
ja aus der Zeit der Republik her-
rühren, wenngleich vielleicht die
in der letzten Zeile erwähnten
decreta principum ſpäter einge-
ſchaltet ſeyn mögen.
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[164/0186] Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung. Das Edict über dieſe Reſtitution iſt uns ausführlich in den Digeſten aufbewahrt (d). Das Verſtändniß deſſelben wird erſchwert durch manche fehlerhafte Leſeart, noch mehr aber durch die verſchlungene Conſtruction eines einzigen ſehr langen Satzes, welcher ſich in drei einzelne Sätze auflöſen läßt, die jedoch durch gemeinſame Schlußworte zuſammen gehalten werden. Der erſte dieſer drei Sätze enthält den Schutz der Abweſenden, der zweite den Schutz gegen die Abweſenden, der dritte die auf beide Fälle gemeinſchaftlich zu beziehende generalis clausula. Hinter den beiden erſten Sätzen ſtehen die für beide gemeinſchaftlich geltenden Worte: earum rerum actionem intra annum, quo primum de ea re experiundi potestas erit. Hinter dem dritten Satze endlich ſtehen die für alle geltenden Worte: in integrum restituam, wodurch zuerſt ein abgeſchloſſener Sinn der ganzen Stelle entſteht. Auf dieſe Worte endlich folgt noch eine Einſchränkung, die blos auf die generalis clausula zu beziehen iſt. Nach dieſer Ueberſicht über die Anordnung der ganzen Stelle will ich die drei einzelnen Sätze derſelben angeben: (d) L. 1 § 1 ex quib. caus. (4. 6). Mehrere einzelne Stücke daraus werden nachher wiederholt und beſonders erklärt. — Mit Unrecht behauptet Burchardi (ſ. o. § 320 Note l), wir hätten hier eine neuere, von der urſprüng- lichen völlig verſchiedene, Abfaſſung vor uns. Das Edict kann, ſo wie wir es jetzt leſen, ſehr alt ſeyn, ja aus der Zeit der Republik her- rühren, wenngleich vielleicht die in der letzten Zeile erwähnten decreta principum ſpäter einge- ſchaltet ſeyn mögen.

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 7. Berlin, 1848, S. 164. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system07_1848/186>, abgerufen am 26.04.2024.