Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 7. Berlin, 1848.§. 323. Einz. Restitutionsgründe. I. Minderjährigkeit. (Forts.) verpflichtet, sowohl während der väterlichen Gewalt, alsnach der Auflösung derselben (n). Daneben aber kann auch der Vater verklagt werden; insbesondere, wenn er Auftrag zur Uebernahme der Schuld gab, mit der actio quod jussu, wenn der Sohn ein Peculium hat, mit der actio de peculio (o). Nach dem oben aufgestellten Grundsatz nun kann der Minderjährige, wenn er aus jener Schuld ver- klagt wird, Restitution verlangen, der Vater kann gegen die actio quod jussu oder de peculio keine Restitution ver- langen (p). Im Allgemeinen nun werden diese Sätze als richtig anerkannt, Weit einfacher stellte sich die zuletzt abgehandelte Frage (n) S. o. B. 2 S. 54. (o) L. 1 quod cum eo (14. 5). (p) L. 3 § 4 de min. (4. 4). -- Nach der älteren Meinung des Gajus sollte auch der Vater die Restitution haben, wegen seines Interesse an dem Peculium. L. 22 pr. eod. Vgl. Göschen Vorle- sungen I. S. 552. -- Auch deutet Ulpian in der zuerst angeführten Stelle darauf hin, daß früher ab- weichende Meinungen über diese Frage bestanden. (q) Die Stellen, woraus man
sie herleitet, sind L. 3 § 4 de min. (4. 4) und L. 2 C. de fil. fam. min. (2. 23). Die Untersuchung dieser Streitfrage findet sich in der Beilage XVIII. am Ende dieses Bandes. §. 323. Einz. Reſtitutionsgründe. I. Minderjährigkeit. (Fortſ.) verpflichtet, ſowohl während der väterlichen Gewalt, alsnach der Auflöſung derſelben (n). Daneben aber kann auch der Vater verklagt werden; insbeſondere, wenn er Auftrag zur Uebernahme der Schuld gab, mit der actio quod jussu, wenn der Sohn ein Peculium hat, mit der actio de peculio (o). Nach dem oben aufgeſtellten Grundſatz nun kann der Minderjährige, wenn er aus jener Schuld ver- klagt wird, Reſtitution verlangen, der Vater kann gegen die actio quod jussu oder de peculio keine Reſtitution ver- langen (p). Im Allgemeinen nun werden dieſe Sätze als richtig anerkannt, Weit einfacher ſtellte ſich die zuletzt abgehandelte Frage (n) S. o. B. 2 S. 54. (o) L. 1 quod cum eo (14. 5). (p) L. 3 § 4 de min. (4. 4). — Nach der älteren Meinung des Gajus ſollte auch der Vater die Reſtitution haben, wegen ſeines Intereſſe an dem Peculium. L. 22 pr. eod. Vgl. Göſchen Vorle- ſungen I. S. 552. — Auch deutet Ulpian in der zuerſt angeführten Stelle darauf hin, daß früher ab- weichende Meinungen über dieſe Frage beſtanden. (q) Die Stellen, woraus man
ſie herleitet, ſind L. 3 § 4 de min. (4. 4) und L. 2 C. de fil. fam. min. (2. 23). Die Unterſuchung dieſer Streitfrage findet ſich in der Beilage XVIII. am Ende dieſes Bandes. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <p><pb facs="#f0177" n="155"/><fw place="top" type="header">§. 323. Einz. Reſtitutionsgründe. <hi rendition="#aq">I.</hi> Minderjährigkeit. (Fortſ.)</fw><lb/> verpflichtet, ſowohl während der väterlichen Gewalt, als<lb/> nach der Auflöſung derſelben <note place="foot" n="(n)">S. o. B. 2 S. 54.</note>. Daneben aber kann auch<lb/> der Vater verklagt werden; insbeſondere, wenn er Auftrag<lb/> zur Uebernahme der Schuld gab, mit der <hi rendition="#aq">actio quod jussu,</hi><lb/> wenn der Sohn ein Peculium hat, mit der <hi rendition="#aq">actio de<lb/> peculio</hi> <note place="foot" n="(o)"><hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">L.</hi> 1 <hi rendition="#i">quod cum eo</hi></hi> (14. 5).</note>. Nach dem oben aufgeſtellten Grundſatz nun<lb/> kann der Minderjährige, wenn er aus jener Schuld ver-<lb/> klagt wird, Reſtitution verlangen, der Vater kann gegen<lb/> die <hi rendition="#aq">actio quod jussu</hi> oder <hi rendition="#aq">de peculio</hi> keine Reſtitution ver-<lb/> langen <note place="foot" n="(p)"><hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">L.</hi> 3 § 4 <hi rendition="#i">de min.</hi></hi> (4. 4). —<lb/> Nach der älteren Meinung des<lb/><hi rendition="#g">Gajus</hi> ſollte auch der Vater die<lb/> Reſtitution haben, wegen ſeines<lb/> Intereſſe an dem Peculium. <hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">L.</hi> 22<lb/><hi rendition="#i">pr. eod.</hi></hi> Vgl. <hi rendition="#g">Göſchen</hi> Vorle-<lb/> ſungen <hi rendition="#aq">I.</hi> S. 552. — Auch deutet<lb/><hi rendition="#g">Ulpian</hi> in der zuerſt angeführten<lb/> Stelle darauf hin, daß früher ab-<lb/> weichende Meinungen über dieſe<lb/> Frage beſtanden.</note>.</p><lb/> <p>Im Allgemeinen nun werden dieſe Sätze als richtig anerkannt,<lb/> nur wird davon gewöhnlich folgende Ausnahme behauptet.<lb/> Wenn der minderjährige Sohn mit Bewilligung des Vaters<lb/> ein Darlehn aufnimmt, ſo ſoll gegen die Klage auf dieſe<lb/> Schuld auch ſelbſt der Sohn keinen Anſpruch auf Re-<lb/> ſtitution haben. Allein dieſe Ausnahme kann nicht als<lb/> richtig eingeräumt werden <note place="foot" n="(q)">Die Stellen, woraus man<lb/> ſie herleitet, ſind <hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">L.</hi> 3 § 4 <hi rendition="#i">de min.</hi></hi><lb/> (4. 4) und <hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">L.</hi> 2 <hi rendition="#i">C. de fil. fam.<lb/> min.</hi></hi> (2. 23). Die Unterſuchung<lb/> dieſer Streitfrage findet ſich in der<lb/> Beilage <hi rendition="#aq">XVIII.</hi> am Ende dieſes<lb/> Bandes.</note>.</p><lb/> <p>Weit einfacher ſtellte ſich die zuletzt abgehandelte Frage<lb/> bei einem minderjährigen Sklaven. Dieſer war aus ſeinen<lb/></p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [155/0177]
§. 323. Einz. Reſtitutionsgründe. I. Minderjährigkeit. (Fortſ.)
verpflichtet, ſowohl während der väterlichen Gewalt, als
nach der Auflöſung derſelben (n). Daneben aber kann auch
der Vater verklagt werden; insbeſondere, wenn er Auftrag
zur Uebernahme der Schuld gab, mit der actio quod jussu,
wenn der Sohn ein Peculium hat, mit der actio de
peculio (o). Nach dem oben aufgeſtellten Grundſatz nun
kann der Minderjährige, wenn er aus jener Schuld ver-
klagt wird, Reſtitution verlangen, der Vater kann gegen
die actio quod jussu oder de peculio keine Reſtitution ver-
langen (p).
Im Allgemeinen nun werden dieſe Sätze als richtig anerkannt,
nur wird davon gewöhnlich folgende Ausnahme behauptet.
Wenn der minderjährige Sohn mit Bewilligung des Vaters
ein Darlehn aufnimmt, ſo ſoll gegen die Klage auf dieſe
Schuld auch ſelbſt der Sohn keinen Anſpruch auf Re-
ſtitution haben. Allein dieſe Ausnahme kann nicht als
richtig eingeräumt werden (q).
Weit einfacher ſtellte ſich die zuletzt abgehandelte Frage
bei einem minderjährigen Sklaven. Dieſer war aus ſeinen
(n) S. o. B. 2 S. 54.
(o) L. 1 quod cum eo (14. 5).
(p) L. 3 § 4 de min. (4. 4). —
Nach der älteren Meinung des
Gajus ſollte auch der Vater die
Reſtitution haben, wegen ſeines
Intereſſe an dem Peculium. L. 22
pr. eod. Vgl. Göſchen Vorle-
ſungen I. S. 552. — Auch deutet
Ulpian in der zuerſt angeführten
Stelle darauf hin, daß früher ab-
weichende Meinungen über dieſe
Frage beſtanden.
(q) Die Stellen, woraus man
ſie herleitet, ſind L. 3 § 4 de min.
(4. 4) und L. 2 C. de fil. fam.
min. (2. 23). Die Unterſuchung
dieſer Streitfrage findet ſich in der
Beilage XVIII. am Ende dieſes
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