Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 7. Berlin, 1848.

Bild:
<< vorherige Seite

§. 323. Einz. Restitutionsgründe. I. Minderjährigkeit. (Forts.)
verpflichtet, sowohl während der väterlichen Gewalt, als
nach der Auflösung derselben (n). Daneben aber kann auch
der Vater verklagt werden; insbesondere, wenn er Auftrag
zur Uebernahme der Schuld gab, mit der actio quod jussu,
wenn der Sohn ein Peculium hat, mit der actio de
peculio
(o). Nach dem oben aufgestellten Grundsatz nun
kann der Minderjährige, wenn er aus jener Schuld ver-
klagt wird, Restitution verlangen, der Vater kann gegen
die actio quod jussu oder de peculio keine Restitution ver-
langen (p).

Im Allgemeinen nun werden diese Sätze als richtig anerkannt,
nur wird davon gewöhnlich folgende Ausnahme behauptet.
Wenn der minderjährige Sohn mit Bewilligung des Vaters
ein Darlehn aufnimmt, so soll gegen die Klage auf diese
Schuld auch selbst der Sohn keinen Anspruch auf Re-
stitution haben. Allein diese Ausnahme kann nicht als
richtig eingeräumt werden (q).

Weit einfacher stellte sich die zuletzt abgehandelte Frage
bei einem minderjährigen Sklaven. Dieser war aus seinen

(n) S. o. B. 2 S. 54.
(o) L. 1 quod cum eo (14. 5).
(p) L. 3 § 4 de min. (4. 4). --
Nach der älteren Meinung des
Gajus sollte auch der Vater die
Restitution haben, wegen seines
Interesse an dem Peculium. L. 22
pr. eod.
Vgl. Göschen Vorle-
sungen I. S. 552. -- Auch deutet
Ulpian in der zuerst angeführten
Stelle darauf hin, daß früher ab-
weichende Meinungen über diese
Frage bestanden.
(q) Die Stellen, woraus man
sie herleitet, sind L. 3 § 4 de min.
(4. 4) und L. 2 C. de fil. fam.
min.
(2. 23). Die Untersuchung
dieser Streitfrage findet sich in der
Beilage XVIII. am Ende dieses
Bandes.

§. 323. Einz. Reſtitutionsgründe. I. Minderjährigkeit. (Fortſ.)
verpflichtet, ſowohl während der väterlichen Gewalt, als
nach der Auflöſung derſelben (n). Daneben aber kann auch
der Vater verklagt werden; insbeſondere, wenn er Auftrag
zur Uebernahme der Schuld gab, mit der actio quod jussu,
wenn der Sohn ein Peculium hat, mit der actio de
peculio
(o). Nach dem oben aufgeſtellten Grundſatz nun
kann der Minderjährige, wenn er aus jener Schuld ver-
klagt wird, Reſtitution verlangen, der Vater kann gegen
die actio quod jussu oder de peculio keine Reſtitution ver-
langen (p).

Im Allgemeinen nun werden dieſe Sätze als richtig anerkannt,
nur wird davon gewöhnlich folgende Ausnahme behauptet.
Wenn der minderjährige Sohn mit Bewilligung des Vaters
ein Darlehn aufnimmt, ſo ſoll gegen die Klage auf dieſe
Schuld auch ſelbſt der Sohn keinen Anſpruch auf Re-
ſtitution haben. Allein dieſe Ausnahme kann nicht als
richtig eingeräumt werden (q).

Weit einfacher ſtellte ſich die zuletzt abgehandelte Frage
bei einem minderjährigen Sklaven. Dieſer war aus ſeinen

(n) S. o. B. 2 S. 54.
(o) L. 1 quod cum eo (14. 5).
(p) L. 3 § 4 de min. (4. 4). —
Nach der älteren Meinung des
Gajus ſollte auch der Vater die
Reſtitution haben, wegen ſeines
Intereſſe an dem Peculium. L. 22
pr. eod.
Vgl. Göſchen Vorle-
ſungen I. S. 552. — Auch deutet
Ulpian in der zuerſt angeführten
Stelle darauf hin, daß früher ab-
weichende Meinungen über dieſe
Frage beſtanden.
(q) Die Stellen, woraus man
ſie herleitet, ſind L. 3 § 4 de min.
(4. 4) und L. 2 C. de fil. fam.
min.
(2. 23). Die Unterſuchung
dieſer Streitfrage findet ſich in der
Beilage XVIII. am Ende dieſes
Bandes.
<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <div n="3">
            <p><pb facs="#f0177" n="155"/><fw place="top" type="header">§. 323. Einz. Re&#x017F;titutionsgründe. <hi rendition="#aq">I.</hi> Minderjährigkeit. (Fort&#x017F;.)</fw><lb/>
verpflichtet, &#x017F;owohl während der väterlichen Gewalt, als<lb/>
nach der Auflö&#x017F;ung der&#x017F;elben <note place="foot" n="(n)">S. o. B. 2 S. 54.</note>. Daneben aber kann auch<lb/>
der Vater verklagt werden; insbe&#x017F;ondere, wenn er Auftrag<lb/>
zur Uebernahme der Schuld gab, mit der <hi rendition="#aq">actio quod jussu,</hi><lb/>
wenn der Sohn ein Peculium hat, mit der <hi rendition="#aq">actio de<lb/>
peculio</hi> <note place="foot" n="(o)"><hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">L.</hi> 1 <hi rendition="#i">quod cum eo</hi></hi> (14. 5).</note>. Nach dem oben aufge&#x017F;tellten Grund&#x017F;atz nun<lb/>
kann der Minderjährige, wenn er aus jener Schuld ver-<lb/>
klagt wird, Re&#x017F;titution verlangen, der Vater kann gegen<lb/>
die <hi rendition="#aq">actio quod jussu</hi> oder <hi rendition="#aq">de peculio</hi> keine Re&#x017F;titution ver-<lb/>
langen <note place="foot" n="(p)"><hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">L.</hi> 3 § 4 <hi rendition="#i">de min.</hi></hi> (4. 4). &#x2014;<lb/>
Nach der älteren Meinung des<lb/><hi rendition="#g">Gajus</hi> &#x017F;ollte auch der Vater die<lb/>
Re&#x017F;titution haben, wegen &#x017F;eines<lb/>
Intere&#x017F;&#x017F;e an dem Peculium. <hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">L.</hi> 22<lb/><hi rendition="#i">pr. eod.</hi></hi> Vgl. <hi rendition="#g">&#x017F;chen</hi> Vorle-<lb/>
&#x017F;ungen <hi rendition="#aq">I.</hi> S. 552. &#x2014; Auch deutet<lb/><hi rendition="#g">Ulpian</hi> in der zuer&#x017F;t angeführten<lb/>
Stelle darauf hin, daß früher ab-<lb/>
weichende Meinungen über die&#x017F;e<lb/>
Frage be&#x017F;tanden.</note>.</p><lb/>
            <p>Im Allgemeinen nun werden die&#x017F;e Sätze als richtig anerkannt,<lb/>
nur wird davon gewöhnlich folgende Ausnahme behauptet.<lb/>
Wenn der minderjährige Sohn mit Bewilligung des Vaters<lb/>
ein Darlehn aufnimmt, &#x017F;o &#x017F;oll gegen die Klage auf die&#x017F;e<lb/>
Schuld auch &#x017F;elb&#x017F;t der Sohn keinen An&#x017F;pruch auf Re-<lb/>
&#x017F;titution haben. Allein die&#x017F;e Ausnahme kann nicht als<lb/>
richtig eingeräumt werden <note place="foot" n="(q)">Die Stellen, woraus man<lb/>
&#x017F;ie herleitet, &#x017F;ind <hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">L.</hi> 3 § 4 <hi rendition="#i">de min.</hi></hi><lb/>
(4. 4) und <hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">L.</hi> 2 <hi rendition="#i">C. de fil. fam.<lb/>
min.</hi></hi> (2. 23). Die Unter&#x017F;uchung<lb/>
die&#x017F;er Streitfrage findet &#x017F;ich in der<lb/>
Beilage <hi rendition="#aq">XVIII.</hi> am Ende die&#x017F;es<lb/>
Bandes.</note>.</p><lb/>
            <p>Weit einfacher &#x017F;tellte &#x017F;ich die zuletzt abgehandelte Frage<lb/>
bei einem minderjährigen Sklaven. Die&#x017F;er war aus &#x017F;einen<lb/></p>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[155/0177] §. 323. Einz. Reſtitutionsgründe. I. Minderjährigkeit. (Fortſ.) verpflichtet, ſowohl während der väterlichen Gewalt, als nach der Auflöſung derſelben (n). Daneben aber kann auch der Vater verklagt werden; insbeſondere, wenn er Auftrag zur Uebernahme der Schuld gab, mit der actio quod jussu, wenn der Sohn ein Peculium hat, mit der actio de peculio (o). Nach dem oben aufgeſtellten Grundſatz nun kann der Minderjährige, wenn er aus jener Schuld ver- klagt wird, Reſtitution verlangen, der Vater kann gegen die actio quod jussu oder de peculio keine Reſtitution ver- langen (p). Im Allgemeinen nun werden dieſe Sätze als richtig anerkannt, nur wird davon gewöhnlich folgende Ausnahme behauptet. Wenn der minderjährige Sohn mit Bewilligung des Vaters ein Darlehn aufnimmt, ſo ſoll gegen die Klage auf dieſe Schuld auch ſelbſt der Sohn keinen Anſpruch auf Re- ſtitution haben. Allein dieſe Ausnahme kann nicht als richtig eingeräumt werden (q). Weit einfacher ſtellte ſich die zuletzt abgehandelte Frage bei einem minderjährigen Sklaven. Dieſer war aus ſeinen (n) S. o. B. 2 S. 54. (o) L. 1 quod cum eo (14. 5). (p) L. 3 § 4 de min. (4. 4). — Nach der älteren Meinung des Gajus ſollte auch der Vater die Reſtitution haben, wegen ſeines Intereſſe an dem Peculium. L. 22 pr. eod. Vgl. Göſchen Vorle- ſungen I. S. 552. — Auch deutet Ulpian in der zuerſt angeführten Stelle darauf hin, daß früher ab- weichende Meinungen über dieſe Frage beſtanden. (q) Die Stellen, woraus man ſie herleitet, ſind L. 3 § 4 de min. (4. 4) und L. 2 C. de fil. fam. min. (2. 23). Die Unterſuchung dieſer Streitfrage findet ſich in der Beilage XVIII. am Ende dieſes Bandes.

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
TCF (tokenisiert, serialisiert, lemmatisiert, normalisiert)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system07_1848
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system07_1848/177
Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 7. Berlin, 1848, S. 155. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system07_1848/177>, abgerufen am 24.04.2024.