Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 7. Berlin, 1848.

Bild:
<< vorherige Seite

Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. IV. Verletzung.
fällt, so kann auch der Vater die Restitution erhalten, wozu
der Sohn berechtigt gewesen wäre, gerade so, wie ein eigent-
licher Erbe (welches hier der Vater allerdings nicht ist)
die Restitution seines minderjährigen Erblassers geltend
machen kann (l).

Wenn eine minderjährige Ehefrau in väterlicher Gewalt
steht, so hat sie die Aussicht, daß bei der Trennung der
Ehe die Dos an sie zurückfällt; entweder indem alsdann
die väterliche Gewalt schon aufgehört hat, oder indem sie
ihre Mitwirkung zur Dotalklage so lange verweigert, bis
der Vater stirbt. Wenn sie aber während der Ehe in eine
Stipulation des Vaters auf Rückgabe der Dos an ihn
einwilligt, so verwandelt sich dadurch das Recht auf die
Dos in eine gewöhnliche Vertragsforderung, wodurch jene
Aussicht der Frau zerstört ist. Daher liegt in der eben
erwähnten Einwilligung eine eventuelle Veräußerung eigener
Vermögensansprüche, gegen welche Veräußerung die minder-
jährige Frau restituirt werden kann (m).

Wenn der in väterlicher Gewalt stehende Minderjährige
eine Schuld contrahirt, so ist dadurch stets er selbst klagbar

(l) L. 3 § 9. 10 de min. (4. 4)
Diese Stelle wird dadurch etwas
undeutlich, daß zuerst die beson-
dere Anwendung (aus Pompo-
nius
) vorgetragen wird, dann
der allgemeine Grundsatz, wodurch
jene Anwendung erst Licht erhält.
Cujacius in L. 6 de in int. rest.,
Opp. T. 1 p.
589. -- Durch die
Verkennung dieses ganz sicheren
logischen Zusammenhangs läßt sich
Burchardi S. 240 verleiten, dem
Vater an dem gewöhnlichen Pe-
culium ein quasi-erbschaftliches
Recht zuzuschreiben, welches der
Natur desselben völlig widerspricht.
(m) L. 3 § 5 de min. (4. 4).

Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung.
fällt, ſo kann auch der Vater die Reſtitution erhalten, wozu
der Sohn berechtigt geweſen wäre, gerade ſo, wie ein eigent-
licher Erbe (welches hier der Vater allerdings nicht iſt)
die Reſtitution ſeines minderjährigen Erblaſſers geltend
machen kann (l).

Wenn eine minderjährige Ehefrau in väterlicher Gewalt
ſteht, ſo hat ſie die Ausſicht, daß bei der Trennung der
Ehe die Dos an ſie zurückfällt; entweder indem alsdann
die väterliche Gewalt ſchon aufgehört hat, oder indem ſie
ihre Mitwirkung zur Dotalklage ſo lange verweigert, bis
der Vater ſtirbt. Wenn ſie aber während der Ehe in eine
Stipulation des Vaters auf Rückgabe der Dos an ihn
einwilligt, ſo verwandelt ſich dadurch das Recht auf die
Dos in eine gewöhnliche Vertragsforderung, wodurch jene
Ausſicht der Frau zerſtört iſt. Daher liegt in der eben
erwähnten Einwilligung eine eventuelle Veräußerung eigener
Vermögensanſprüche, gegen welche Veräußerung die minder-
jährige Frau reſtituirt werden kann (m).

Wenn der in väterlicher Gewalt ſtehende Minderjährige
eine Schuld contrahirt, ſo iſt dadurch ſtets er ſelbſt klagbar

(l) L. 3 § 9. 10 de min. (4. 4)
Dieſe Stelle wird dadurch etwas
undeutlich, daß zuerſt die beſon-
dere Anwendung (aus Pompo-
nius
) vorgetragen wird, dann
der allgemeine Grundſatz, wodurch
jene Anwendung erſt Licht erhält.
Cujacius in L. 6 de in int. rest.,
Opp. T. 1 p.
589. — Durch die
Verkennung dieſes ganz ſicheren
logiſchen Zuſammenhangs läßt ſich
Burchardi S. 240 verleiten, dem
Vater an dem gewöhnlichen Pe-
culium ein quaſi-erbſchaftliches
Recht zuzuſchreiben, welches der
Natur deſſelben völlig widerſpricht.
(m) L. 3 § 5 de min. (4. 4).
<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <div n="3">
            <p><pb facs="#f0176" n="154"/><fw place="top" type="header">Buch <hi rendition="#aq">II.</hi> Rechtsverhältni&#x017F;&#x017F;e. Kap. <hi rendition="#aq">IV.</hi> Verletzung.</fw><lb/>
fällt, &#x017F;o kann auch der Vater die Re&#x017F;titution erhalten, wozu<lb/>
der Sohn berechtigt gewe&#x017F;en wäre, gerade &#x017F;o, wie ein eigent-<lb/>
licher Erbe (welches hier der Vater allerdings nicht i&#x017F;t)<lb/>
die Re&#x017F;titution &#x017F;eines minderjährigen Erbla&#x017F;&#x017F;ers geltend<lb/>
machen kann <note place="foot" n="(l)"><hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">L.</hi> 3 § 9. 10 <hi rendition="#i">de min.</hi></hi> (4. 4)<lb/>
Die&#x017F;e Stelle wird dadurch etwas<lb/>
undeutlich, daß zuer&#x017F;t die be&#x017F;on-<lb/>
dere Anwendung (aus <hi rendition="#g">Pompo-<lb/>
nius</hi>) vorgetragen wird, dann<lb/>
der allgemeine Grund&#x017F;atz, wodurch<lb/>
jene Anwendung er&#x017F;t Licht erhält.<lb/><hi rendition="#k"><hi rendition="#aq">Cujacius</hi></hi> in <hi rendition="#aq">L. 6 de in int. rest.,<lb/>
Opp. T. 1 p.</hi> 589. &#x2014; Durch die<lb/>
Verkennung die&#x017F;es ganz &#x017F;icheren<lb/>
logi&#x017F;chen Zu&#x017F;ammenhangs läßt &#x017F;ich<lb/><hi rendition="#g">Burchardi</hi> S. 240 verleiten, dem<lb/>
Vater an dem gewöhnlichen Pe-<lb/>
culium ein qua&#x017F;i-erb&#x017F;chaftliches<lb/>
Recht zuzu&#x017F;chreiben, welches der<lb/>
Natur de&#x017F;&#x017F;elben völlig wider&#x017F;pricht.</note>.</p><lb/>
            <p>Wenn eine minderjährige Ehefrau in väterlicher Gewalt<lb/>
&#x017F;teht, &#x017F;o hat &#x017F;ie die Aus&#x017F;icht, daß bei der Trennung der<lb/>
Ehe die Dos an &#x017F;ie zurückfällt; entweder indem alsdann<lb/>
die väterliche Gewalt &#x017F;chon aufgehört hat, oder indem &#x017F;ie<lb/>
ihre Mitwirkung zur Dotalklage &#x017F;o lange verweigert, bis<lb/>
der Vater &#x017F;tirbt. Wenn &#x017F;ie aber während der Ehe in eine<lb/>
Stipulation des Vaters auf Rückgabe der Dos an ihn<lb/>
einwilligt, &#x017F;o verwandelt &#x017F;ich dadurch das Recht auf die<lb/>
Dos in eine gewöhnliche Vertragsforderung, wodurch jene<lb/>
Aus&#x017F;icht der Frau zer&#x017F;tört i&#x017F;t. Daher liegt in der eben<lb/>
erwähnten Einwilligung eine eventuelle Veräußerung eigener<lb/>
Vermögensan&#x017F;prüche, gegen welche Veräußerung die minder-<lb/>
jährige Frau re&#x017F;tituirt werden kann <note place="foot" n="(m)"><hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">L.</hi> 3 § 5 <hi rendition="#i">de min.</hi></hi> (4. 4).</note>.</p><lb/>
            <p>Wenn der in väterlicher Gewalt &#x017F;tehende Minderjährige<lb/>
eine Schuld contrahirt, &#x017F;o i&#x017F;t dadurch &#x017F;tets er &#x017F;elb&#x017F;t klagbar<lb/></p>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[154/0176] Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung. fällt, ſo kann auch der Vater die Reſtitution erhalten, wozu der Sohn berechtigt geweſen wäre, gerade ſo, wie ein eigent- licher Erbe (welches hier der Vater allerdings nicht iſt) die Reſtitution ſeines minderjährigen Erblaſſers geltend machen kann (l). Wenn eine minderjährige Ehefrau in väterlicher Gewalt ſteht, ſo hat ſie die Ausſicht, daß bei der Trennung der Ehe die Dos an ſie zurückfällt; entweder indem alsdann die väterliche Gewalt ſchon aufgehört hat, oder indem ſie ihre Mitwirkung zur Dotalklage ſo lange verweigert, bis der Vater ſtirbt. Wenn ſie aber während der Ehe in eine Stipulation des Vaters auf Rückgabe der Dos an ihn einwilligt, ſo verwandelt ſich dadurch das Recht auf die Dos in eine gewöhnliche Vertragsforderung, wodurch jene Ausſicht der Frau zerſtört iſt. Daher liegt in der eben erwähnten Einwilligung eine eventuelle Veräußerung eigener Vermögensanſprüche, gegen welche Veräußerung die minder- jährige Frau reſtituirt werden kann (m). Wenn der in väterlicher Gewalt ſtehende Minderjährige eine Schuld contrahirt, ſo iſt dadurch ſtets er ſelbſt klagbar (l) L. 3 § 9. 10 de min. (4. 4) Dieſe Stelle wird dadurch etwas undeutlich, daß zuerſt die beſon- dere Anwendung (aus Pompo- nius) vorgetragen wird, dann der allgemeine Grundſatz, wodurch jene Anwendung erſt Licht erhält. Cujacius in L. 6 de in int. rest., Opp. T. 1 p. 589. — Durch die Verkennung dieſes ganz ſicheren logiſchen Zuſammenhangs läßt ſich Burchardi S. 240 verleiten, dem Vater an dem gewöhnlichen Pe- culium ein quaſi-erbſchaftliches Recht zuzuſchreiben, welches der Natur deſſelben völlig widerſpricht. (m) L. 3 § 5 de min. (4. 4).

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system07_1848
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system07_1848/176
Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 7. Berlin, 1848, S. 154. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system07_1848/176>, abgerufen am 23.11.2024.