Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 7. Berlin, 1848.

Bild:
<< vorherige Seite

§. 322. Einzelne Restitutionsgründe. I. Minderjährigkeit.
Hieran anknüpfend versprach später der Prätor den Minder-
jährigen den viel durchgreifenderen Schutz durch Restitution
gegen jede Verletzung, die ihnen durch ihr Alter zugezogen
werden könnte; und dieses Schutzmittel ist es, welches nun-
mehr genauer dargestellt werden soll (c). Noch später
wurde für die Minderjährigen eine allgemeine Curatel zur
Verwaltung ihres Vermögens eingeführt, ähnlich der Tutel
der Unmündigen, dennoch in wichtigen Stücken davon ver-
schieden.

Der Grundgedanke dieser Restitution ging also dahin,
die Mündigen unter 25 Jahren, die nach altem Rechts-
grundsatz völlig freie Macht über ihr Vermögen hatten,
gegen sich selbst in Schutz zu nehmen, indem die nachthei-
ligen Folgen ihrer eigenen Handlungen und Unterlassungen
durch Restitution beseitigt werden sollten (d).

Allmälig aber ging man über jenen Grundgedanken weit
hinaus, und gestattete die Restitution der Minderjährigen
auch in Fällen, worin das oben dargestellte Bedürfniß durch-
aus nicht vorhanden war.

So wurde diese Restitution auch den Unmündigen ge-
währt. Zwar für ihre eigenen nachtheiligen Handlungen be-

(c) Die Zeit der Einführung
dieser Restitution ist ungewiß; sie
kann aber sehr alt seyn. S. oben
§ 320.
(d) L. 1 pr. de min. (4. 4).
".. quum inter omnes constet,
fragile esse et infirmum hujus-
modi aetatum consilium, et
multis captionibus suppositum,
multorum insidiis expositum,
auxilium iis Praetor hoc edicto
pollicitus est et adversus cap-
tiones opitulationem."
10*

§. 322. Einzelne Reſtitutionsgründe. I. Minderjährigkeit.
Hieran anknüpfend verſprach ſpäter der Prätor den Minder-
jährigen den viel durchgreifenderen Schutz durch Reſtitution
gegen jede Verletzung, die ihnen durch ihr Alter zugezogen
werden könnte; und dieſes Schutzmittel iſt es, welches nun-
mehr genauer dargeſtellt werden ſoll (c). Noch ſpäter
wurde für die Minderjährigen eine allgemeine Curatel zur
Verwaltung ihres Vermögens eingeführt, ähnlich der Tutel
der Unmündigen, dennoch in wichtigen Stücken davon ver-
ſchieden.

Der Grundgedanke dieſer Reſtitution ging alſo dahin,
die Mündigen unter 25 Jahren, die nach altem Rechts-
grundſatz völlig freie Macht über ihr Vermögen hatten,
gegen ſich ſelbſt in Schutz zu nehmen, indem die nachthei-
ligen Folgen ihrer eigenen Handlungen und Unterlaſſungen
durch Reſtitution beſeitigt werden ſollten (d).

Allmälig aber ging man über jenen Grundgedanken weit
hinaus, und geſtattete die Reſtitution der Minderjährigen
auch in Fällen, worin das oben dargeſtellte Bedürfniß durch-
aus nicht vorhanden war.

So wurde dieſe Reſtitution auch den Unmündigen ge-
währt. Zwar für ihre eigenen nachtheiligen Handlungen be-

(c) Die Zeit der Einführung
dieſer Reſtitution iſt ungewiß; ſie
kann aber ſehr alt ſeyn. S. oben
§ 320.
(d) L. 1 pr. de min. (4. 4).
„.. quum inter omnes constet,
fragile esse et infirmum hujus-
modi aetatum consilium, et
multis captionibus suppositum,
multorum insidiis expositum,
auxilium iis Praetor hoc edicto
pollicitus est et adversus cap-
tiones opitulationem.“
10*
<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <div n="3">
            <p><pb facs="#f0169" n="147"/><fw place="top" type="header">§. 322. Einzelne Re&#x017F;titutionsgründe. <hi rendition="#aq">I.</hi> Minderjährigkeit.</fw><lb/>
Hieran anknüpfend ver&#x017F;prach &#x017F;päter der Prätor den Minder-<lb/>
jährigen den viel durchgreifenderen Schutz durch Re&#x017F;titution<lb/>
gegen jede Verletzung, die ihnen durch ihr Alter zugezogen<lb/>
werden könnte; und die&#x017F;es Schutzmittel i&#x017F;t es, welches nun-<lb/>
mehr genauer darge&#x017F;tellt werden &#x017F;oll <note place="foot" n="(c)">Die Zeit der Einführung<lb/>
die&#x017F;er Re&#x017F;titution i&#x017F;t ungewiß; &#x017F;ie<lb/>
kann aber &#x017F;ehr alt &#x017F;eyn. S. oben<lb/>
§ 320.</note>. Noch &#x017F;päter<lb/>
wurde für die Minderjährigen eine allgemeine Curatel zur<lb/>
Verwaltung ihres Vermögens eingeführt, ähnlich der Tutel<lb/>
der Unmündigen, dennoch in wichtigen Stücken davon ver-<lb/>
&#x017F;chieden.</p><lb/>
            <p>Der Grundgedanke die&#x017F;er Re&#x017F;titution ging al&#x017F;o dahin,<lb/>
die Mündigen unter 25 Jahren, die nach altem Rechts-<lb/>
grund&#x017F;atz völlig freie Macht über ihr Vermögen hatten,<lb/>
gegen &#x017F;ich &#x017F;elb&#x017F;t in Schutz zu nehmen, indem die nachthei-<lb/>
ligen Folgen ihrer eigenen Handlungen und Unterla&#x017F;&#x017F;ungen<lb/>
durch Re&#x017F;titution be&#x017F;eitigt werden &#x017F;ollten <note place="foot" n="(d)"><hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">L.</hi> 1 <hi rendition="#i">pr. de min.</hi> (4. 4).<lb/>
&#x201E;.. quum inter omnes constet,<lb/>
fragile esse et infirmum hujus-<lb/>
modi aetatum consilium, et<lb/>
multis captionibus suppositum,<lb/>
multorum insidiis expositum,<lb/>
auxilium iis Praetor hoc edicto<lb/>
pollicitus est et adversus cap-<lb/>
tiones opitulationem.&#x201C;</hi></note>.</p><lb/>
            <p>Allmälig aber ging man über jenen Grundgedanken weit<lb/>
hinaus, und ge&#x017F;tattete die Re&#x017F;titution der Minderjährigen<lb/>
auch in Fällen, worin das oben darge&#x017F;tellte Bedürfniß durch-<lb/>
aus nicht vorhanden war.</p><lb/>
            <p>So wurde die&#x017F;e Re&#x017F;titution auch den Unmündigen ge-<lb/>
währt. Zwar für ihre eigenen nachtheiligen Handlungen be-<lb/>
<fw place="bottom" type="sig">10*</fw><lb/></p>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[147/0169] §. 322. Einzelne Reſtitutionsgründe. I. Minderjährigkeit. Hieran anknüpfend verſprach ſpäter der Prätor den Minder- jährigen den viel durchgreifenderen Schutz durch Reſtitution gegen jede Verletzung, die ihnen durch ihr Alter zugezogen werden könnte; und dieſes Schutzmittel iſt es, welches nun- mehr genauer dargeſtellt werden ſoll (c). Noch ſpäter wurde für die Minderjährigen eine allgemeine Curatel zur Verwaltung ihres Vermögens eingeführt, ähnlich der Tutel der Unmündigen, dennoch in wichtigen Stücken davon ver- ſchieden. Der Grundgedanke dieſer Reſtitution ging alſo dahin, die Mündigen unter 25 Jahren, die nach altem Rechts- grundſatz völlig freie Macht über ihr Vermögen hatten, gegen ſich ſelbſt in Schutz zu nehmen, indem die nachthei- ligen Folgen ihrer eigenen Handlungen und Unterlaſſungen durch Reſtitution beſeitigt werden ſollten (d). Allmälig aber ging man über jenen Grundgedanken weit hinaus, und geſtattete die Reſtitution der Minderjährigen auch in Fällen, worin das oben dargeſtellte Bedürfniß durch- aus nicht vorhanden war. So wurde dieſe Reſtitution auch den Unmündigen ge- währt. Zwar für ihre eigenen nachtheiligen Handlungen be- (c) Die Zeit der Einführung dieſer Reſtitution iſt ungewiß; ſie kann aber ſehr alt ſeyn. S. oben § 320. (d) L. 1 pr. de min. (4. 4). „.. quum inter omnes constet, fragile esse et infirmum hujus- modi aetatum consilium, et multis captionibus suppositum, multorum insidiis expositum, auxilium iis Praetor hoc edicto pollicitus est et adversus cap- tiones opitulationem.“ 10*

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
TCF (tokenisiert, serialisiert, lemmatisiert, normalisiert)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system07_1848
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system07_1848/169
Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 7. Berlin, 1848, S. 147. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system07_1848/169>, abgerufen am 28.03.2024.