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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 7. Berlin, 1848.

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§. 322. Einzelne Restitutionsgründe. I. Minderjährigkeit.
Hieran anknüpfend versprach später der Prätor den Minder-
jährigen den viel durchgreifenderen Schutz durch Restitution
gegen jede Verletzung, die ihnen durch ihr Alter zugezogen
werden könnte; und dieses Schutzmittel ist es, welches nun-
mehr genauer dargestellt werden soll (c). Noch später
wurde für die Minderjährigen eine allgemeine Curatel zur
Verwaltung ihres Vermögens eingeführt, ähnlich der Tutel
der Unmündigen, dennoch in wichtigen Stücken davon ver-
schieden.

Der Grundgedanke dieser Restitution ging also dahin,
die Mündigen unter 25 Jahren, die nach altem Rechts-
grundsatz völlig freie Macht über ihr Vermögen hatten,
gegen sich selbst in Schutz zu nehmen, indem die nachthei-
ligen Folgen ihrer eigenen Handlungen und Unterlassungen
durch Restitution beseitigt werden sollten (d).

Allmälig aber ging man über jenen Grundgedanken weit
hinaus, und gestattete die Restitution der Minderjährigen
auch in Fällen, worin das oben dargestellte Bedürfniß durch-
aus nicht vorhanden war.

So wurde diese Restitution auch den Unmündigen ge-
währt. Zwar für ihre eigenen nachtheiligen Handlungen be-

(c) Die Zeit der Einführung
dieser Restitution ist ungewiß; sie
kann aber sehr alt seyn. S. oben
§ 320.
(d) L. 1 pr. de min. (4. 4).
".. quum inter omnes constet,
fragile esse et infirmum hujus-
modi aetatum consilium, et
multis captionibus suppositum,
multorum insidiis expositum,
auxilium iis Praetor hoc edicto
pollicitus est et adversus cap-
tiones opitulationem."
10*

§. 322. Einzelne Reſtitutionsgründe. I. Minderjährigkeit.
Hieran anknüpfend verſprach ſpäter der Prätor den Minder-
jährigen den viel durchgreifenderen Schutz durch Reſtitution
gegen jede Verletzung, die ihnen durch ihr Alter zugezogen
werden könnte; und dieſes Schutzmittel iſt es, welches nun-
mehr genauer dargeſtellt werden ſoll (c). Noch ſpäter
wurde für die Minderjährigen eine allgemeine Curatel zur
Verwaltung ihres Vermögens eingeführt, ähnlich der Tutel
der Unmündigen, dennoch in wichtigen Stücken davon ver-
ſchieden.

Der Grundgedanke dieſer Reſtitution ging alſo dahin,
die Mündigen unter 25 Jahren, die nach altem Rechts-
grundſatz völlig freie Macht über ihr Vermögen hatten,
gegen ſich ſelbſt in Schutz zu nehmen, indem die nachthei-
ligen Folgen ihrer eigenen Handlungen und Unterlaſſungen
durch Reſtitution beſeitigt werden ſollten (d).

Allmälig aber ging man über jenen Grundgedanken weit
hinaus, und geſtattete die Reſtitution der Minderjährigen
auch in Fällen, worin das oben dargeſtellte Bedürfniß durch-
aus nicht vorhanden war.

So wurde dieſe Reſtitution auch den Unmündigen ge-
währt. Zwar für ihre eigenen nachtheiligen Handlungen be-

(c) Die Zeit der Einführung
dieſer Reſtitution iſt ungewiß; ſie
kann aber ſehr alt ſeyn. S. oben
§ 320.
(d) L. 1 pr. de min. (4. 4).
„.. quum inter omnes constet,
fragile esse et infirmum hujus-
modi aetatum consilium, et
multis captionibus suppositum,
multorum insidiis expositum,
auxilium iis Praetor hoc edicto
pollicitus est et adversus cap-
tiones opitulationem.“
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[147/0169] §. 322. Einzelne Reſtitutionsgründe. I. Minderjährigkeit. Hieran anknüpfend verſprach ſpäter der Prätor den Minder- jährigen den viel durchgreifenderen Schutz durch Reſtitution gegen jede Verletzung, die ihnen durch ihr Alter zugezogen werden könnte; und dieſes Schutzmittel iſt es, welches nun- mehr genauer dargeſtellt werden ſoll (c). Noch ſpäter wurde für die Minderjährigen eine allgemeine Curatel zur Verwaltung ihres Vermögens eingeführt, ähnlich der Tutel der Unmündigen, dennoch in wichtigen Stücken davon ver- ſchieden. Der Grundgedanke dieſer Reſtitution ging alſo dahin, die Mündigen unter 25 Jahren, die nach altem Rechts- grundſatz völlig freie Macht über ihr Vermögen hatten, gegen ſich ſelbſt in Schutz zu nehmen, indem die nachthei- ligen Folgen ihrer eigenen Handlungen und Unterlaſſungen durch Reſtitution beſeitigt werden ſollten (d). Allmälig aber ging man über jenen Grundgedanken weit hinaus, und geſtattete die Reſtitution der Minderjährigen auch in Fällen, worin das oben dargeſtellte Bedürfniß durch- aus nicht vorhanden war. So wurde dieſe Reſtitution auch den Unmündigen ge- währt. Zwar für ihre eigenen nachtheiligen Handlungen be- (c) Die Zeit der Einführung dieſer Reſtitution iſt ungewiß; ſie kann aber ſehr alt ſeyn. S. oben § 320. (d) L. 1 pr. de min. (4. 4). „.. quum inter omnes constet, fragile esse et infirmum hujus- modi aetatum consilium, et multis captionibus suppositum, multorum insidiis expositum, auxilium iis Praetor hoc edicto pollicitus est et adversus cap- tiones opitulationem.“ 10*

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 7. Berlin, 1848, S. 147. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system07_1848/169>, abgerufen am 23.11.2024.