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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 7. Berlin, 1848.

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Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. IV. Verletzung.
der Restitution in größter Vollständigkeit und Ausbildung
erscheint. Auch haben die Römischen Juristen Vieles, das
von ihnen als allgemeines Recht der Restitution überhaupt
gedacht war, blos bei Gelegenheit dieses besonderen Falles
der Anwendung, als des häufigsten und wichtigsten, vor-
getragen. Es erscheint diese Restitution in den verschie-
densten Gestalten, angewendet auf nachtheiliges Thun und
Lassen jeder Art.

Veranlassung zu derselben gab die sehr eigenthümliche
Lage der Römischen Jugend, indem nach alten Rechts-
grundsätzen Jeder, der nicht unter der väterlichen Gewalt
stand, nur bis zur Zeit der Geschlechtsreife einem Vormund
untergeben war, von dieser Zeit an aber sich selbst über-
lassen, also allen Gefahren der Unerfahrenheit und des
jugendlichen Leichtsinns ausgesetzt blieb. Gegen diese Ge-
fahren wurden nun im Laufe der Zeit mancherlei Schutz-
mittel durch Rechtsinstitute versucht (a). Zuerst drohte
die Lex Plätoria Strafen gegen Die, welche den Mündigen,
der noch nicht fünf und zwanzig Jahre zurück gelegt hatte,
unredlich übervortheilen würden, und führte dadurch den
Begriff einer gesetzlich begränzten Zwischenzeit zwischen der
Pubertät (14 und 12 Jahre) und 25 Jahren ein (b).

(a) Vergl. oben B. 3 § 111,
und Savigny von dem Schutz
der Minderjährigen, Zeitschrift für
geschichtl. Rechtswissenschaft B. 10
S. 232 -- 297, besonders S. 258
bis 261.
(b) legitima aetas, minores
(XXV annis)
und majores;
Minderjährige, im Gegensatz der
Unmündigen (die allerdings auch
Minderjährige sind) und der Voll-
jährigen.

Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung.
der Reſtitution in größter Vollſtändigkeit und Ausbildung
erſcheint. Auch haben die Römiſchen Juriſten Vieles, das
von ihnen als allgemeines Recht der Reſtitution überhaupt
gedacht war, blos bei Gelegenheit dieſes beſonderen Falles
der Anwendung, als des häufigſten und wichtigſten, vor-
getragen. Es erſcheint dieſe Reſtitution in den verſchie-
denſten Geſtalten, angewendet auf nachtheiliges Thun und
Laſſen jeder Art.

Veranlaſſung zu derſelben gab die ſehr eigenthümliche
Lage der Römiſchen Jugend, indem nach alten Rechts-
grundſätzen Jeder, der nicht unter der väterlichen Gewalt
ſtand, nur bis zur Zeit der Geſchlechtsreife einem Vormund
untergeben war, von dieſer Zeit an aber ſich ſelbſt über-
laſſen, alſo allen Gefahren der Unerfahrenheit und des
jugendlichen Leichtſinns ausgeſetzt blieb. Gegen dieſe Ge-
fahren wurden nun im Laufe der Zeit mancherlei Schutz-
mittel durch Rechtsinſtitute verſucht (a). Zuerſt drohte
die Lex Plätoria Strafen gegen Die, welche den Mündigen,
der noch nicht fünf und zwanzig Jahre zurück gelegt hatte,
unredlich übervortheilen würden, und führte dadurch den
Begriff einer geſetzlich begränzten Zwiſchenzeit zwiſchen der
Pubertät (14 und 12 Jahre) und 25 Jahren ein (b).

(a) Vergl. oben B. 3 § 111,
und Savigny von dem Schutz
der Minderjährigen, Zeitſchrift für
geſchichtl. Rechtswiſſenſchaft B. 10
S. 232 — 297, beſonders S. 258
bis 261.
(b) legitima aetas, minores
(XXV annis)
und majores;
Minderjährige, im Gegenſatz der
Unmündigen (die allerdings auch
Minderjährige ſind) und der Voll-
jährigen.
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[146/0168] Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung. der Reſtitution in größter Vollſtändigkeit und Ausbildung erſcheint. Auch haben die Römiſchen Juriſten Vieles, das von ihnen als allgemeines Recht der Reſtitution überhaupt gedacht war, blos bei Gelegenheit dieſes beſonderen Falles der Anwendung, als des häufigſten und wichtigſten, vor- getragen. Es erſcheint dieſe Reſtitution in den verſchie- denſten Geſtalten, angewendet auf nachtheiliges Thun und Laſſen jeder Art. Veranlaſſung zu derſelben gab die ſehr eigenthümliche Lage der Römiſchen Jugend, indem nach alten Rechts- grundſätzen Jeder, der nicht unter der väterlichen Gewalt ſtand, nur bis zur Zeit der Geſchlechtsreife einem Vormund untergeben war, von dieſer Zeit an aber ſich ſelbſt über- laſſen, alſo allen Gefahren der Unerfahrenheit und des jugendlichen Leichtſinns ausgeſetzt blieb. Gegen dieſe Ge- fahren wurden nun im Laufe der Zeit mancherlei Schutz- mittel durch Rechtsinſtitute verſucht (a). Zuerſt drohte die Lex Plätoria Strafen gegen Die, welche den Mündigen, der noch nicht fünf und zwanzig Jahre zurück gelegt hatte, unredlich übervortheilen würden, und führte dadurch den Begriff einer geſetzlich begränzten Zwiſchenzeit zwiſchen der Pubertät (14 und 12 Jahre) und 25 Jahren ein (b). (a) Vergl. oben B. 3 § 111, und Savigny von dem Schutz der Minderjährigen, Zeitſchrift für geſchichtl. Rechtswiſſenſchaft B. 10 S. 232 — 297, beſonders S. 258 bis 261. (b) legitima aetas, minores (XXV annis) und majores; Minderjährige, im Gegenſatz der Unmündigen (die allerdings auch Minderjährige ſind) und der Voll- jährigen.

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 7. Berlin, 1848, S. 146. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system07_1848/168>, abgerufen am 23.11.2024.