Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 7. Berlin, 1848.Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. IV. Verletzung. der Restitution in größter Vollständigkeit und Ausbildungerscheint. Auch haben die Römischen Juristen Vieles, das von ihnen als allgemeines Recht der Restitution überhaupt gedacht war, blos bei Gelegenheit dieses besonderen Falles der Anwendung, als des häufigsten und wichtigsten, vor- getragen. Es erscheint diese Restitution in den verschie- densten Gestalten, angewendet auf nachtheiliges Thun und Lassen jeder Art. Veranlassung zu derselben gab die sehr eigenthümliche (a) Vergl. oben B. 3 § 111, und Savigny von dem Schutz der Minderjährigen, Zeitschrift für geschichtl. Rechtswissenschaft B. 10 S. 232 -- 297, besonders S. 258 bis 261. (b) legitima aetas, minores
(XXV annis) und majores; Minderjährige, im Gegensatz der Unmündigen (die allerdings auch Minderjährige sind) und der Voll- jährigen. Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung. der Reſtitution in größter Vollſtändigkeit und Ausbildungerſcheint. Auch haben die Römiſchen Juriſten Vieles, das von ihnen als allgemeines Recht der Reſtitution überhaupt gedacht war, blos bei Gelegenheit dieſes beſonderen Falles der Anwendung, als des häufigſten und wichtigſten, vor- getragen. Es erſcheint dieſe Reſtitution in den verſchie- denſten Geſtalten, angewendet auf nachtheiliges Thun und Laſſen jeder Art. Veranlaſſung zu derſelben gab die ſehr eigenthümliche (a) Vergl. oben B. 3 § 111, und Savigny von dem Schutz der Minderjährigen, Zeitſchrift für geſchichtl. Rechtswiſſenſchaft B. 10 S. 232 — 297, beſonders S. 258 bis 261. (b) legitima aetas, minores
(XXV annis) und majores; Minderjährige, im Gegenſatz der Unmündigen (die allerdings auch Minderjährige ſind) und der Voll- jährigen. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <p><pb facs="#f0168" n="146"/><fw place="top" type="header">Buch <hi rendition="#aq">II.</hi> Rechtsverhältniſſe. Kap. <hi rendition="#aq">IV.</hi> Verletzung.</fw><lb/> der Reſtitution in größter Vollſtändigkeit und Ausbildung<lb/> erſcheint. Auch haben die Römiſchen Juriſten Vieles, das<lb/> von ihnen als allgemeines Recht der Reſtitution überhaupt<lb/> gedacht war, blos bei Gelegenheit dieſes beſonderen Falles<lb/> der Anwendung, als des häufigſten und wichtigſten, vor-<lb/> getragen. Es erſcheint dieſe Reſtitution in den verſchie-<lb/> denſten Geſtalten, angewendet auf nachtheiliges Thun und<lb/> Laſſen jeder Art.</p><lb/> <p>Veranlaſſung zu derſelben gab die ſehr eigenthümliche<lb/> Lage der Römiſchen Jugend, indem nach alten Rechts-<lb/> grundſätzen Jeder, der nicht unter der väterlichen Gewalt<lb/> ſtand, nur bis zur Zeit der Geſchlechtsreife einem Vormund<lb/> untergeben war, von dieſer Zeit an aber ſich ſelbſt über-<lb/> laſſen, alſo allen Gefahren der Unerfahrenheit und des<lb/> jugendlichen Leichtſinns ausgeſetzt blieb. Gegen dieſe Ge-<lb/> fahren wurden nun im Laufe der Zeit mancherlei Schutz-<lb/> mittel durch Rechtsinſtitute verſucht <note place="foot" n="(a)">Vergl. oben B. 3 § 111,<lb/> und <hi rendition="#g">Savigny</hi> von dem Schutz<lb/> der Minderjährigen, Zeitſchrift für<lb/> geſchichtl. Rechtswiſſenſchaft B. 10<lb/> S. 232 — 297, beſonders S. 258<lb/> bis 261.</note>. Zuerſt drohte<lb/> die Lex Plätoria Strafen gegen Die, welche den Mündigen,<lb/> der noch nicht fünf und zwanzig Jahre zurück gelegt hatte,<lb/> unredlich übervortheilen würden, und führte dadurch den<lb/> Begriff einer geſetzlich begränzten Zwiſchenzeit zwiſchen der<lb/> Pubertät (14 und 12 Jahre) und 25 Jahren ein <note place="foot" n="(b)"><hi rendition="#aq">legitima aetas, minores<lb/> (XXV annis)</hi> und <hi rendition="#aq">majores;</hi><lb/> Minderjährige, im Gegenſatz der<lb/> Unmündigen (die allerdings auch<lb/> Minderjährige ſind) und der Voll-<lb/> jährigen.</note>.<lb/></p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [146/0168]
Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung.
der Reſtitution in größter Vollſtändigkeit und Ausbildung
erſcheint. Auch haben die Römiſchen Juriſten Vieles, das
von ihnen als allgemeines Recht der Reſtitution überhaupt
gedacht war, blos bei Gelegenheit dieſes beſonderen Falles
der Anwendung, als des häufigſten und wichtigſten, vor-
getragen. Es erſcheint dieſe Reſtitution in den verſchie-
denſten Geſtalten, angewendet auf nachtheiliges Thun und
Laſſen jeder Art.
Veranlaſſung zu derſelben gab die ſehr eigenthümliche
Lage der Römiſchen Jugend, indem nach alten Rechts-
grundſätzen Jeder, der nicht unter der väterlichen Gewalt
ſtand, nur bis zur Zeit der Geſchlechtsreife einem Vormund
untergeben war, von dieſer Zeit an aber ſich ſelbſt über-
laſſen, alſo allen Gefahren der Unerfahrenheit und des
jugendlichen Leichtſinns ausgeſetzt blieb. Gegen dieſe Ge-
fahren wurden nun im Laufe der Zeit mancherlei Schutz-
mittel durch Rechtsinſtitute verſucht (a). Zuerſt drohte
die Lex Plätoria Strafen gegen Die, welche den Mündigen,
der noch nicht fünf und zwanzig Jahre zurück gelegt hatte,
unredlich übervortheilen würden, und führte dadurch den
Begriff einer geſetzlich begränzten Zwiſchenzeit zwiſchen der
Pubertät (14 und 12 Jahre) und 25 Jahren ein (b).
(a) Vergl. oben B. 3 § 111,
und Savigny von dem Schutz
der Minderjährigen, Zeitſchrift für
geſchichtl. Rechtswiſſenſchaft B. 10
S. 232 — 297, beſonders S. 258
bis 261.
(b) legitima aetas, minores
(XXV annis) und majores;
Minderjährige, im Gegenſatz der
Unmündigen (die allerdings auch
Minderjährige ſind) und der Voll-
jährigen.
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