Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 7. Berlin, 1848.Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. IV. Verletzung. Die hier dargestellte Ausnahme von der Zulässigkeit der Dagegen muß allerdings die Zulässigkeit der Restitution ist sogar nothwendig, weil jene Worte blos die buchstäbliche Wie- derholung eines weit älteren Re- scripts sind (L. 10 C. de admin. 5. 37), worin sie gar keinen anderen Sinn haben können. Durch diese Wiederholung des älteren Rescripts sollte blos auf sehr überflüssige Weise die gesuchte Belehrung nach allen Seiten hin vervollständigt werden. (q) Burchardi S. 142, und
die daselbst angeführten Schrift- steller. Puchta Pandekten § 107 Num. 2. Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung. Die hier dargeſtellte Ausnahme von der Zuläſſigkeit der Dagegen muß allerdings die Zuläſſigkeit der Reſtitution iſt ſogar nothwendig, weil jene Worte blos die buchſtäbliche Wie- derholung eines weit älteren Re- ſcripts ſind (L. 10 C. de admin. 5. 37), worin ſie gar keinen anderen Sinn haben können. Durch dieſe Wiederholung des älteren Reſcripts ſollte blos auf ſehr überflüſſige Weiſe die geſuchte Belehrung nach allen Seiten hin vervollſtändigt werden. (q) Burchardi S. 142, und
die daſelbſt angeführten Schrift- ſteller. Puchta Pandekten § 107 Num. 2. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <pb facs="#f0164" n="142"/> <fw place="top" type="header">Buch <hi rendition="#aq">II.</hi> Rechtsverhältniſſe. Kap. <hi rendition="#aq">IV.</hi> Verletzung.</fw><lb/> <p>Die hier dargeſtellte Ausnahme von der Zuläſſigkeit der<lb/> Reſtitution iſt von Manchen ſo ausgedehnt worden, als ob<lb/> ſie auf alle Verhältniſſe des Familienrechts bezogen werden<lb/> müßte. Die Unrichtigkeit dieſer Auffaſſung ergiebt ſich<lb/> daraus, daß gegen die Arrogation unzweifelhaft allerdings<lb/> die Reſtitution zuzulaſſen iſt (§ 319).</p><lb/> <p>Dagegen muß allerdings die Zuläſſigkeit der Reſtitution<lb/> gegen die Schließung einer Ehe verneint werden <note place="foot" n="(q)"><hi rendition="#g">Burchardi</hi> S. 142, und<lb/> die daſelbſt angeführten Schrift-<lb/> ſteller. <hi rendition="#g">Puchta</hi> Pandekten § 107<lb/> Num. 2.</note>. Im<lb/> Römiſchen Recht findet ſich davon keine Spur, und obgleich<lb/> wegen der Leichtigkeit der Scheidung der Vortheil der Re-<lb/> ſtitution weniger groß war, als er in unſerm heutigen<lb/> Recht ſeyn würde, ſo wäre doch auch für die Römer die<lb/> Wirkung einer durch Scheidung und einer durch Reſtitution<lb/> aufgehobenen Ehe in manchen Beziehungen verſchieden ge-<lb/> weſen. — In den Zuſammenhang unſres heutigen Ehe-<lb/> rechts aber paßt die Reſtitution durchaus nicht, die hier<lb/> zwiſchen der Nichtigerklärung und der Scheidung gewiſſer-<lb/> maßen in der Mitte ſtehen würde. Beſonders einleuchtend<lb/> wird Dieſes, wenn man die einzelnen Reſtitutionsgründe<lb/> erwägt. In den Fällen des Zwanges und des Betrugs<lb/> nehmen wir die Nichtigkeit der Ehe an. Für die Reſtitution<lb/><note xml:id="seg2pn_6_2" prev="#seg2pn_6_1" place="foot" n="(p)">iſt ſogar nothwendig, weil jene<lb/> Worte blos die buchſtäbliche Wie-<lb/> derholung eines weit älteren Re-<lb/> ſcripts ſind (<hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">L.</hi> 10 <hi rendition="#i">C. de admin.</hi></hi><lb/> 5. 37), worin ſie gar keinen anderen<lb/> Sinn haben können. Durch dieſe<lb/> Wiederholung des älteren Reſcripts<lb/> ſollte blos auf ſehr überflüſſige<lb/> Weiſe die geſuchte Belehrung nach<lb/> allen Seiten hin vervollſtändigt<lb/> werden.</note><lb/></p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [142/0164]
Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung.
Die hier dargeſtellte Ausnahme von der Zuläſſigkeit der
Reſtitution iſt von Manchen ſo ausgedehnt worden, als ob
ſie auf alle Verhältniſſe des Familienrechts bezogen werden
müßte. Die Unrichtigkeit dieſer Auffaſſung ergiebt ſich
daraus, daß gegen die Arrogation unzweifelhaft allerdings
die Reſtitution zuzulaſſen iſt (§ 319).
Dagegen muß allerdings die Zuläſſigkeit der Reſtitution
gegen die Schließung einer Ehe verneint werden (q). Im
Römiſchen Recht findet ſich davon keine Spur, und obgleich
wegen der Leichtigkeit der Scheidung der Vortheil der Re-
ſtitution weniger groß war, als er in unſerm heutigen
Recht ſeyn würde, ſo wäre doch auch für die Römer die
Wirkung einer durch Scheidung und einer durch Reſtitution
aufgehobenen Ehe in manchen Beziehungen verſchieden ge-
weſen. — In den Zuſammenhang unſres heutigen Ehe-
rechts aber paßt die Reſtitution durchaus nicht, die hier
zwiſchen der Nichtigerklärung und der Scheidung gewiſſer-
maßen in der Mitte ſtehen würde. Beſonders einleuchtend
wird Dieſes, wenn man die einzelnen Reſtitutionsgründe
erwägt. In den Fällen des Zwanges und des Betrugs
nehmen wir die Nichtigkeit der Ehe an. Für die Reſtitution
(p)
(q) Burchardi S. 142, und
die daſelbſt angeführten Schrift-
ſteller. Puchta Pandekten § 107
Num. 2.
(p) iſt ſogar nothwendig, weil jene
Worte blos die buchſtäbliche Wie-
derholung eines weit älteren Re-
ſcripts ſind (L. 10 C. de admin.
5. 37), worin ſie gar keinen anderen
Sinn haben können. Durch dieſe
Wiederholung des älteren Reſcripts
ſollte blos auf ſehr überflüſſige
Weiſe die geſuchte Belehrung nach
allen Seiten hin vervollſtändigt
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