Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 7. Berlin, 1848.

Bild:
<< vorherige Seite

§. 321. Bedingungen der Restitution. III. Ausnahmen.
Entwicklungen dieser Regel müssen noch folgende Bestim-
mungen angesehen werden. Auch der Verkauf eines Sklaven
war der Restitution nicht unterworfen, wenn der Käufer
den erkauften Sklaven freigelassen hatte (l). Auch ein
rechtskräftiges Urtheil, welches die Freiheit eines angeb-
lichen Sklaven aussprach, sollte nicht durch Restitution
umgestoßen werden können (m).

Dagegen war allerdings zulässig die Restitution gegen
ein Rechtsgeschäft, wodurch erst eine künftige Freilassung
herbeigeführt werden sollte (n). Eben so konnte der Ver-
letzte durch mancherlei Entschädigungsklagen geschützt werden,
auch gegen den Freigelassenen selbst, wenn derselbe bei
dieser Gelegenheit noch nach der Freilassung unrechtmäßige
Handlungen verübt hatte (o). Nur aus der Zeit des
Sklavenstandes war nach allgemeineren Grundsätzen eine
Klage gegen den Freigelassenen nicht zulässig (p).


dieses ist blos eine historische Notiz
über die zuweilen vorkommende
ungewöhnlich freie Anwendung der
kaiserlichen Macht in Rechtssachen.
(l) L. 48 § 1 de min. (4. 4).
(m) L. 9 de appell. (49. 1).
L. 4 C. si adv. lib.
(2. 31).
(n) L. 11 § 1. L. 33 de min.
(4. 4).
(o) L. 11 pr. L. 48 § 1 de
min.
(4. 4).
(p) Aus den Handlungen der
Sklaven entstand nach ihrer Frei-
lassung, wenn es Verträge waren,
nur eine naturalis obligatio ohne
Klage, wenn es Delicte waren,
gegen Fremde eine klagbare, gegen
den Herrn selbst gar keine Obli-
gation, s. o. B. 2 S. 424. 428.
-- Man könnte einen Zweifel
ziehen aus dem etwas undeutlichen
letzten Satz der L. 3 C. si adv.
lib.
(2. 31), indem man nämlich
die Worte: ratio vestra laesa
sit
auf eine vor der Freilafsung
nachlässig oder unredlich geführte
Rechnung bezöge. Allein sie können
eben so gut auf die Rechnungs-
führung nach der Freilassung ge-
deutet werden; ja diese Deutung

§. 321. Bedingungen der Reſtitution. III. Ausnahmen.
Entwicklungen dieſer Regel müſſen noch folgende Beſtim-
mungen angeſehen werden. Auch der Verkauf eines Sklaven
war der Reſtitution nicht unterworfen, wenn der Käufer
den erkauften Sklaven freigelaſſen hatte (l). Auch ein
rechtskräftiges Urtheil, welches die Freiheit eines angeb-
lichen Sklaven ausſprach, ſollte nicht durch Reſtitution
umgeſtoßen werden können (m).

Dagegen war allerdings zuläſſig die Reſtitution gegen
ein Rechtsgeſchäft, wodurch erſt eine künftige Freilaſſung
herbeigeführt werden ſollte (n). Eben ſo konnte der Ver-
letzte durch mancherlei Entſchädigungsklagen geſchützt werden,
auch gegen den Freigelaſſenen ſelbſt, wenn derſelbe bei
dieſer Gelegenheit noch nach der Freilaſſung unrechtmäßige
Handlungen verübt hatte (o). Nur aus der Zeit des
Sklavenſtandes war nach allgemeineren Grundſätzen eine
Klage gegen den Freigelaſſenen nicht zuläſſig (p).


dieſes iſt blos eine hiſtoriſche Notiz
über die zuweilen vorkommende
ungewöhnlich freie Anwendung der
kaiſerlichen Macht in Rechtsſachen.
(l) L. 48 § 1 de min. (4. 4).
(m) L. 9 de appell. (49. 1).
L. 4 C. si adv. lib.
(2. 31).
(n) L. 11 § 1. L. 33 de min.
(4. 4).
(o) L. 11 pr. L. 48 § 1 de
min.
(4. 4).
(p) Aus den Handlungen der
Sklaven entſtand nach ihrer Frei-
laſſung, wenn es Verträge waren,
nur eine naturalis obligatio ohne
Klage, wenn es Delicte waren,
gegen Fremde eine klagbare, gegen
den Herrn ſelbſt gar keine Obli-
gation, ſ. o. B. 2 S. 424. 428.
— Man könnte einen Zweifel
ziehen aus dem etwas undeutlichen
letzten Satz der L. 3 C. si adv.
lib.
(2. 31), indem man nämlich
die Worte: ratio vestra laesa
sit
auf eine vor der Freilafſung
nachläſſig oder unredlich geführte
Rechnung bezöge. Allein ſie können
eben ſo gut auf die Rechnungs-
führung nach der Freilaſſung ge-
deutet werden; ja dieſe Deutung
<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <div n="3">
            <p><pb facs="#f0163" n="141"/><fw place="top" type="header">§. 321. Bedingungen der Re&#x017F;titution. <hi rendition="#aq">III.</hi> Ausnahmen.</fw><lb/>
Entwicklungen die&#x017F;er Regel mü&#x017F;&#x017F;en noch folgende Be&#x017F;tim-<lb/>
mungen ange&#x017F;ehen werden. Auch der Verkauf eines Sklaven<lb/>
war der Re&#x017F;titution nicht unterworfen, wenn der Käufer<lb/>
den erkauften Sklaven freigela&#x017F;&#x017F;en hatte <note place="foot" n="(l)"><hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">L.</hi> 48 § 1 <hi rendition="#i">de min.</hi></hi> (4. 4).</note>. Auch ein<lb/>
rechtskräftiges Urtheil, welches die Freiheit eines angeb-<lb/>
lichen Sklaven aus&#x017F;prach, &#x017F;ollte nicht durch Re&#x017F;titution<lb/>
umge&#x017F;toßen werden können <note place="foot" n="(m)"><hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">L.</hi> 9 <hi rendition="#i">de appell.</hi> (49. 1).<lb/><hi rendition="#i">L.</hi> 4 <hi rendition="#i">C. si adv. lib.</hi></hi> (2. 31).</note>.</p><lb/>
            <p>Dagegen war allerdings zulä&#x017F;&#x017F;ig die Re&#x017F;titution gegen<lb/>
ein Rechtsge&#x017F;chäft, wodurch er&#x017F;t eine künftige Freila&#x017F;&#x017F;ung<lb/>
herbeigeführt werden &#x017F;ollte <note place="foot" n="(n)"><hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">L.</hi> 11 § 1. <hi rendition="#i">L.</hi> 33 <hi rendition="#i">de min.</hi></hi><lb/>
(4. 4).</note>. Eben &#x017F;o konnte der Ver-<lb/>
letzte durch mancherlei Ent&#x017F;chädigungsklagen ge&#x017F;chützt werden,<lb/>
auch gegen den Freigela&#x017F;&#x017F;enen &#x017F;elb&#x017F;t, wenn der&#x017F;elbe bei<lb/>
die&#x017F;er Gelegenheit noch nach der Freila&#x017F;&#x017F;ung unrechtmäßige<lb/>
Handlungen verübt hatte <note place="foot" n="(o)"><hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">L.</hi> 11 <hi rendition="#i">pr. L.</hi> 48 § 1 <hi rendition="#i">de<lb/>
min.</hi></hi> (4. 4).</note>. Nur aus der Zeit des<lb/>
Sklaven&#x017F;tandes war nach allgemeineren Grund&#x017F;ätzen eine<lb/>
Klage gegen den Freigela&#x017F;&#x017F;enen nicht zulä&#x017F;&#x017F;ig <note xml:id="seg2pn_6_1" next="#seg2pn_6_2" place="foot" n="(p)">Aus den Handlungen der<lb/>
Sklaven ent&#x017F;tand nach ihrer Frei-<lb/>
la&#x017F;&#x017F;ung, wenn es Verträge waren,<lb/>
nur eine <hi rendition="#aq">naturalis obligatio</hi> ohne<lb/>
Klage, wenn es Delicte waren,<lb/>
gegen Fremde eine klagbare, gegen<lb/>
den Herrn &#x017F;elb&#x017F;t gar keine Obli-<lb/>
gation, &#x017F;. o. B. 2 S. 424. 428.<lb/>
&#x2014; Man könnte einen Zweifel<lb/>
ziehen aus dem etwas undeutlichen<lb/>
letzten Satz der <hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">L.</hi> 3 <hi rendition="#i">C. si adv.<lb/>
lib.</hi></hi> (2. 31), indem man nämlich<lb/>
die Worte: <hi rendition="#aq">ratio vestra laesa<lb/>
sit</hi> auf eine <hi rendition="#g">vor</hi> der Freilaf&#x017F;ung<lb/>
nachlä&#x017F;&#x017F;ig oder unredlich geführte<lb/>
Rechnung bezöge. Allein &#x017F;ie können<lb/>
eben &#x017F;o gut auf die Rechnungs-<lb/>
führung <hi rendition="#g">nach</hi> der Freila&#x017F;&#x017F;ung ge-<lb/>
deutet werden; ja die&#x017F;e Deutung</note>.</p><lb/>
            <p>
              <note xml:id="seg2pn_5_2" prev="#seg2pn_5_1" place="foot" n="(k)">die&#x017F;es i&#x017F;t blos eine hi&#x017F;tori&#x017F;che Notiz<lb/>
über die zuweilen vorkommende<lb/>
ungewöhnlich freie Anwendung der<lb/>
kai&#x017F;erlichen Macht in Rechts&#x017F;achen.</note>
            </p><lb/>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[141/0163] §. 321. Bedingungen der Reſtitution. III. Ausnahmen. Entwicklungen dieſer Regel müſſen noch folgende Beſtim- mungen angeſehen werden. Auch der Verkauf eines Sklaven war der Reſtitution nicht unterworfen, wenn der Käufer den erkauften Sklaven freigelaſſen hatte (l). Auch ein rechtskräftiges Urtheil, welches die Freiheit eines angeb- lichen Sklaven ausſprach, ſollte nicht durch Reſtitution umgeſtoßen werden können (m). Dagegen war allerdings zuläſſig die Reſtitution gegen ein Rechtsgeſchäft, wodurch erſt eine künftige Freilaſſung herbeigeführt werden ſollte (n). Eben ſo konnte der Ver- letzte durch mancherlei Entſchädigungsklagen geſchützt werden, auch gegen den Freigelaſſenen ſelbſt, wenn derſelbe bei dieſer Gelegenheit noch nach der Freilaſſung unrechtmäßige Handlungen verübt hatte (o). Nur aus der Zeit des Sklavenſtandes war nach allgemeineren Grundſätzen eine Klage gegen den Freigelaſſenen nicht zuläſſig (p). (k) (l) L. 48 § 1 de min. (4. 4). (m) L. 9 de appell. (49. 1). L. 4 C. si adv. lib. (2. 31). (n) L. 11 § 1. L. 33 de min. (4. 4). (o) L. 11 pr. L. 48 § 1 de min. (4. 4). (p) Aus den Handlungen der Sklaven entſtand nach ihrer Frei- laſſung, wenn es Verträge waren, nur eine naturalis obligatio ohne Klage, wenn es Delicte waren, gegen Fremde eine klagbare, gegen den Herrn ſelbſt gar keine Obli- gation, ſ. o. B. 2 S. 424. 428. — Man könnte einen Zweifel ziehen aus dem etwas undeutlichen letzten Satz der L. 3 C. si adv. lib. (2. 31), indem man nämlich die Worte: ratio vestra laesa sit auf eine vor der Freilafſung nachläſſig oder unredlich geführte Rechnung bezöge. Allein ſie können eben ſo gut auf die Rechnungs- führung nach der Freilaſſung ge- deutet werden; ja dieſe Deutung (k) dieſes iſt blos eine hiſtoriſche Notiz über die zuweilen vorkommende ungewöhnlich freie Anwendung der kaiſerlichen Macht in Rechtsſachen.

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system07_1848
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system07_1848/163
Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 7. Berlin, 1848, S. 141. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system07_1848/163>, abgerufen am 23.11.2024.