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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 7. Berlin, 1848.

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§. 319. Bedingungen d. Restitution. I. Verletzung. (Forts.)
des Rechtsstreits ein anderes Urtheil herbeigeführt haben
würde. -- In Anwendung dieser Regel kann auch gegen
eine ertheilte Restitution wiederum Restitution gesucht, und
so die Wirkung der ersten Restitution entkräftet werden (u).
Bezog sich die erste Restitution auf das einfache Rechts-
verhältniß zwischen zwei bestimmten Personen, wie z. B.
die Aufhebung eines Kaufvertrags, so bedarf es nicht immer
der zweiten Restitution; vielmehr kann der Gegner, der die
Herstellung des ursprünglichen Zustandes durch Klage ver-
langt, mit einer bloßen Einrede zurückgewiesen werden,
indem es in der freien Willkür des Restituirten steht, die
ihm ertheilte Wohlthat unbenutzt zu lassen (v). -- Man
möchte glauben, auf gleiche Weise könne gegen die Ver-
sagung einer Restitution wiederum Restitution verlangt
werden. Dieses ist aber in der Regel unzulässig, und es
gilt gegen die Versagung blos die Appellation (w), weil
sonst eine endlose Wiederholung der Restitutionsgesuche ge-

(u) L. 7 § 9 de min. (4. 4).
Eine einzelne Ausnahme bei den
Peculien enthält L. 8 § 6 C. de
bon. quae lib.
(6. 61). Bur-
chardi
S. 99. 248.
(v) L. 41 de min. (4. 4),
quia cuique licet contemmere
haec, quae pro se introducta
sunt."
Anders verhält es sich
mit der Restitution gegen den An-
tritt oder die Ausschlagung einer
Erbschaft (L. 7 § 9 de min.) wegen
des unbestimmten Verhältnisses zu
vielen verschiedenen Personen.
(w) L 1 C. si saepius (2. 44).
Mit Unrecht behauptet Burchardi
S. 95, die L. 38 pr. de min.
(4. 4) stehe damit im Widerspruch
und sey daher als Machtspruch des
Kaisers anzusehen. Die Sache
muß vielmehr so gedacht werden,
daß sie durch Appellation an den
Kaiser gelangt war, welcher da-
durch zur letzten Entscheidung com-
petent wurde.
VII. 9

§. 319. Bedingungen d. Reſtitution. I. Verletzung. (Fortſ.)
des Rechtsſtreits ein anderes Urtheil herbeigeführt haben
würde. — In Anwendung dieſer Regel kann auch gegen
eine ertheilte Reſtitution wiederum Reſtitution geſucht, und
ſo die Wirkung der erſten Reſtitution entkräftet werden (u).
Bezog ſich die erſte Reſtitution auf das einfache Rechts-
verhältniß zwiſchen zwei beſtimmten Perſonen, wie z. B.
die Aufhebung eines Kaufvertrags, ſo bedarf es nicht immer
der zweiten Reſtitution; vielmehr kann der Gegner, der die
Herſtellung des urſprünglichen Zuſtandes durch Klage ver-
langt, mit einer bloßen Einrede zurückgewieſen werden,
indem es in der freien Willkür des Reſtituirten ſteht, die
ihm ertheilte Wohlthat unbenutzt zu laſſen (v). — Man
möchte glauben, auf gleiche Weiſe könne gegen die Ver-
ſagung einer Reſtitution wiederum Reſtitution verlangt
werden. Dieſes iſt aber in der Regel unzuläſſig, und es
gilt gegen die Verſagung blos die Appellation (w), weil
ſonſt eine endloſe Wiederholung der Reſtitutionsgeſuche ge-

(u) L. 7 § 9 de min. (4. 4).
Eine einzelne Ausnahme bei den
Peculien enthält L. 8 § 6 C. de
bon. quae lib.
(6. 61). Bur-
chardi
S. 99. 248.
(v) L. 41 de min. (4. 4),
quia cuique licet contemmere
haec, quae pro se introducta
sunt.“
Anders verhält es ſich
mit der Reſtitution gegen den An-
tritt oder die Ausſchlagung einer
Erbſchaft (L. 7 § 9 de min.) wegen
des unbeſtimmten Verhältniſſes zu
vielen verſchiedenen Perſonen.
(w) L 1 C. si saepius (2. 44).
Mit Unrecht behauptet Burchardi
S. 95, die L. 38 pr. de min.
(4. 4) ſtehe damit im Widerſpruch
und ſey daher als Machtſpruch des
Kaiſers anzuſehen. Die Sache
muß vielmehr ſo gedacht werden,
daß ſie durch Appellation an den
Kaiſer gelangt war, welcher da-
durch zur letzten Entſcheidung com-
petent wurde.
VII. 9
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[129/0151] §. 319. Bedingungen d. Reſtitution. I. Verletzung. (Fortſ.) des Rechtsſtreits ein anderes Urtheil herbeigeführt haben würde. — In Anwendung dieſer Regel kann auch gegen eine ertheilte Reſtitution wiederum Reſtitution geſucht, und ſo die Wirkung der erſten Reſtitution entkräftet werden (u). Bezog ſich die erſte Reſtitution auf das einfache Rechts- verhältniß zwiſchen zwei beſtimmten Perſonen, wie z. B. die Aufhebung eines Kaufvertrags, ſo bedarf es nicht immer der zweiten Reſtitution; vielmehr kann der Gegner, der die Herſtellung des urſprünglichen Zuſtandes durch Klage ver- langt, mit einer bloßen Einrede zurückgewieſen werden, indem es in der freien Willkür des Reſtituirten ſteht, die ihm ertheilte Wohlthat unbenutzt zu laſſen (v). — Man möchte glauben, auf gleiche Weiſe könne gegen die Ver- ſagung einer Reſtitution wiederum Reſtitution verlangt werden. Dieſes iſt aber in der Regel unzuläſſig, und es gilt gegen die Verſagung blos die Appellation (w), weil ſonſt eine endloſe Wiederholung der Reſtitutionsgeſuche ge- (u) L. 7 § 9 de min. (4. 4). Eine einzelne Ausnahme bei den Peculien enthält L. 8 § 6 C. de bon. quae lib. (6. 61). Bur- chardi S. 99. 248. (v) L. 41 de min. (4. 4), quia cuique licet contemmere haec, quae pro se introducta sunt.“ Anders verhält es ſich mit der Reſtitution gegen den An- tritt oder die Ausſchlagung einer Erbſchaft (L. 7 § 9 de min.) wegen des unbeſtimmten Verhältniſſes zu vielen verſchiedenen Perſonen. (w) L 1 C. si saepius (2. 44). Mit Unrecht behauptet Burchardi S. 95, die L. 38 pr. de min. (4. 4) ſtehe damit im Widerſpruch und ſey daher als Machtſpruch des Kaiſers anzuſehen. Die Sache muß vielmehr ſo gedacht werden, daß ſie durch Appellation an den Kaiſer gelangt war, welcher da- durch zur letzten Entſcheidung com- petent wurde. VII. 9

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 7. Berlin, 1848, S. 129. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system07_1848/151>, abgerufen am 28.03.2024.