Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 7. Berlin, 1848.Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap IV. Verletzung. Gegentheil gesagt zu seyn scheint (f), so ist daraus vonManchen die Regel gebildet worden, die Minderjährigen seyen gegen Verlust und gegen entbehrten Gewinn zu restituiren, Andere nur gegen Verlust (g). -- In der That aber ist der Gegensatz auf einem anderen Punkte zu suchen, und die Minderjährigen stehen hierin mit allen übrigen zur Re- stitution Berechtigten ganz auf gleicher Linie. Es muß nämlich unterschieden werden zwischen einem solchen Ge- winn, wodurch ein Anderer an seinem schon erworbenen Vermögen verkürzt wird, und dem Gewinn, wobei dieser Fall nicht eintritt. Der erste soll niemals Grund einer Restitution werden können, weder für einen Minderjährigen, noch für irgend einen Andern. Daher gilt keine Restitution für die Versäumniß einer Strafklage, durch welche der Beklagte um eben so viel ärmer, als der Kläger reicher, wird (h). Eben so auch gilt keine Restitution, wenn ein (f) L. 18 ex quib. caus. (4. 6) "Sciendum est, quod in his casibus restitutionis auxilium majoribus damus, in quibus rei duntaxat persequendae gra- tia queruntur, non cum et lucri faciendi ex alterius poena vel damno auxilium sibi im- pertiri desiderant." (g) Puchta, Pandekten § 101 Note d. (h) L. 37 pr. de min. (4. 4)
(von Minderjährigen). -- L. 18 ex quib. caus., s. o. Note f; in dieser Stelle liegt der Accent nicht auf lucri faciendi, sondern auf ex alterius poena vel damno. Es ist also die Rede von den zweiseitigen Strafklagen, s. o. B. 5 § 210. -- Dieselbe Natur haben die Fideicommißzinsen, wenn der belastete Erbe die Auszahlung des Fideicommisses ohne seine Schuld unterlassen hat. Auch für diese soll selbst der Minderjährige keine Restitution erhalten. L. 17. § 3 de usur. (22. 1). Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap IV. Verletzung. Gegentheil geſagt zu ſeyn ſcheint (f), ſo iſt daraus vonManchen die Regel gebildet worden, die Minderjährigen ſeyen gegen Verluſt und gegen entbehrten Gewinn zu reſtituiren, Andere nur gegen Verluſt (g). — In der That aber iſt der Gegenſatz auf einem anderen Punkte zu ſuchen, und die Minderjährigen ſtehen hierin mit allen übrigen zur Re- ſtitution Berechtigten ganz auf gleicher Linie. Es muß nämlich unterſchieden werden zwiſchen einem ſolchen Ge- winn, wodurch ein Anderer an ſeinem ſchon erworbenen Vermögen verkürzt wird, und dem Gewinn, wobei dieſer Fall nicht eintritt. Der erſte ſoll niemals Grund einer Reſtitution werden können, weder für einen Minderjährigen, noch für irgend einen Andern. Daher gilt keine Reſtitution für die Verſäumniß einer Strafklage, durch welche der Beklagte um eben ſo viel ärmer, als der Kläger reicher, wird (h). Eben ſo auch gilt keine Reſtitution, wenn ein (f) L. 18 ex quib. caus. (4. 6) „Sciendum est, quod in his casibus restitutionis auxilium majoribus damus, in quibus rei duntaxat persequendae gra- tia queruntur, non cum et lucri faciendi ex alterius poena vel damno auxilium sibi im- pertiri desiderant.“ (g) Puchta, Pandekten § 101 Note d. (h) L. 37 pr. de min. (4. 4)
(von Minderjährigen). — L. 18 ex quib. caus., ſ. o. Note f; in dieſer Stelle liegt der Accent nicht auf lucri faciendi, ſondern auf ex alterius poena vel damno. Es iſt alſo die Rede von den zweiſeitigen Strafklagen, ſ. o. B. 5 § 210. — Dieſelbe Natur haben die Fideicommißzinſen, wenn der belaſtete Erbe die Auszahlung des Fideicommiſſes ohne ſeine Schuld unterlaſſen hat. Auch für dieſe ſoll ſelbſt der Minderjährige keine Reſtitution erhalten. L. 17. § 3 de usur. (22. 1). <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <p><pb facs="#f0144" n="122"/><fw place="top" type="header">Buch <hi rendition="#aq">II.</hi> Rechtsverhältniſſe. Kap <hi rendition="#aq">IV.</hi> Verletzung.</fw><lb/> Gegentheil geſagt zu ſeyn ſcheint <note place="foot" n="(f)"><hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">L.</hi> 18 <hi rendition="#i">ex quib. caus.</hi> (4. 6)<lb/> „Sciendum est, quod in his<lb/> casibus restitutionis auxilium<lb/> majoribus damus, in quibus<lb/><hi rendition="#i">rei duntaxat persequendae gra-<lb/> tia queruntur,</hi> non cum et<lb/><hi rendition="#i">lucri faciendi</hi> ex alterius poena<lb/> vel damno auxilium sibi im-<lb/> pertiri desiderant.“</hi></note>, ſo iſt daraus von<lb/> Manchen die Regel gebildet worden, die Minderjährigen ſeyen<lb/> gegen Verluſt und gegen entbehrten Gewinn zu reſtituiren,<lb/> Andere nur gegen Verluſt <note place="foot" n="(g)"><hi rendition="#g">Puchta</hi>, Pandekten § 101<lb/> Note <hi rendition="#aq">d.</hi></note>. — In der That aber iſt<lb/> der Gegenſatz auf einem anderen Punkte zu ſuchen, und<lb/> die Minderjährigen ſtehen hierin mit allen übrigen zur Re-<lb/> ſtitution Berechtigten ganz auf gleicher Linie. Es muß<lb/> nämlich unterſchieden werden zwiſchen einem ſolchen Ge-<lb/> winn, wodurch ein Anderer an ſeinem ſchon erworbenen<lb/> Vermögen verkürzt wird, und dem Gewinn, wobei dieſer<lb/> Fall nicht eintritt. Der erſte ſoll niemals Grund einer<lb/> Reſtitution werden können, weder für einen Minderjährigen,<lb/> noch für irgend einen Andern. Daher gilt keine Reſtitution<lb/> für die Verſäumniß einer Strafklage, durch welche der<lb/> Beklagte um eben ſo viel ärmer, als der Kläger reicher,<lb/> wird <note place="foot" n="(h)"><hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">L.</hi> 37 <hi rendition="#i">pr. de min.</hi></hi> (4. 4)<lb/> (von Minderjährigen). — <hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">L.</hi> 18<lb/><hi rendition="#i">ex quib. caus.,</hi></hi> ſ. o. Note <hi rendition="#aq">f;</hi> in<lb/> dieſer Stelle liegt der Accent nicht<lb/> auf <hi rendition="#aq">lucri faciendi,</hi> ſondern auf<lb/><hi rendition="#aq">ex alterius poena vel damno.</hi><lb/> Es iſt alſo die Rede von den<lb/> zweiſeitigen Strafklagen, ſ. o. B. 5<lb/> § 210. — Dieſelbe Natur haben<lb/> die Fideicommißzinſen, wenn der<lb/> belaſtete Erbe die Auszahlung des<lb/> Fideicommiſſes ohne ſeine Schuld<lb/> unterlaſſen hat. Auch für dieſe<lb/> ſoll ſelbſt der Minderjährige keine<lb/> Reſtitution erhalten. <hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">L.</hi> 17. § 3<lb/><hi rendition="#i">de usur.</hi></hi> (22. 1).</note>. Eben ſo auch gilt keine Reſtitution, wenn ein<lb/></p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [122/0144]
Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap IV. Verletzung.
Gegentheil geſagt zu ſeyn ſcheint (f), ſo iſt daraus von
Manchen die Regel gebildet worden, die Minderjährigen ſeyen
gegen Verluſt und gegen entbehrten Gewinn zu reſtituiren,
Andere nur gegen Verluſt (g). — In der That aber iſt
der Gegenſatz auf einem anderen Punkte zu ſuchen, und
die Minderjährigen ſtehen hierin mit allen übrigen zur Re-
ſtitution Berechtigten ganz auf gleicher Linie. Es muß
nämlich unterſchieden werden zwiſchen einem ſolchen Ge-
winn, wodurch ein Anderer an ſeinem ſchon erworbenen
Vermögen verkürzt wird, und dem Gewinn, wobei dieſer
Fall nicht eintritt. Der erſte ſoll niemals Grund einer
Reſtitution werden können, weder für einen Minderjährigen,
noch für irgend einen Andern. Daher gilt keine Reſtitution
für die Verſäumniß einer Strafklage, durch welche der
Beklagte um eben ſo viel ärmer, als der Kläger reicher,
wird (h). Eben ſo auch gilt keine Reſtitution, wenn ein
(f) L. 18 ex quib. caus. (4. 6)
„Sciendum est, quod in his
casibus restitutionis auxilium
majoribus damus, in quibus
rei duntaxat persequendae gra-
tia queruntur, non cum et
lucri faciendi ex alterius poena
vel damno auxilium sibi im-
pertiri desiderant.“
(g) Puchta, Pandekten § 101
Note d.
(h) L. 37 pr. de min. (4. 4)
(von Minderjährigen). — L. 18
ex quib. caus., ſ. o. Note f; in
dieſer Stelle liegt der Accent nicht
auf lucri faciendi, ſondern auf
ex alterius poena vel damno.
Es iſt alſo die Rede von den
zweiſeitigen Strafklagen, ſ. o. B. 5
§ 210. — Dieſelbe Natur haben
die Fideicommißzinſen, wenn der
belaſtete Erbe die Auszahlung des
Fideicommiſſes ohne ſeine Schuld
unterlaſſen hat. Auch für dieſe
ſoll ſelbſt der Minderjährige keine
Reſtitution erhalten. L. 17. § 3
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