Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 7. Berlin, 1848.Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. IV. Verletzung. Die erste Bedingung also ist eine erlittene Verletzung Unter der Verletzung, als Grundbedingung der Restitu- Eine solche Veränderung kann herbeigeführt seyn ent- (a) L. 1 § 1. L. 7 pr. de minor. (4. 4). "Quod cum mi- nore ... gestum esse dicetur. -- Gestum accipimus, qualiter qualiter: sive contractus sit, sive quid aliud contigit." (b) L. 1 de in int. rest. (4. 1),
L. 24 § 1. L. 44 de minor. (4. 4), L. 9 § 4 de jurej. (12. 2). Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung. Die erſte Bedingung alſo iſt eine erlittene Verletzung Unter der Verletzung, als Grundbedingung der Reſtitu- Eine ſolche Veränderung kann herbeigeführt ſeyn ent- (a) L. 1 § 1. L. 7 pr. de minor. (4. 4). „Quod cum mi- nore … gestum esse dicetur. — Gestum accipimus, qualiter qualiter: sive contractus sit, sive quid aliud contigit.“ (b) L. 1 de in int. rest. (4. 1),
L. 24 § 1. L. 44 de minor. (4. 4), L. 9 § 4 de jurej. (12. 2). <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <pb facs="#f0142" n="120"/> <fw place="top" type="header">Buch <hi rendition="#aq">II.</hi> Rechtsverhältniſſe. Kap. <hi rendition="#aq">IV.</hi> Verletzung.</fw><lb/> <p>Die erſte Bedingung alſo iſt eine erlittene <hi rendition="#g">Verletzung</hi><lb/> (Läſion). Man könnte geneigt ſeyn, darunter eine Rechts-<lb/> verletzung zu verſtehen, alſo dieſe für die Vorausſetzung<lb/> zuläſſiger Reſtitution zu halten. Dieſes iſt aber ſo wenig<lb/> anzunehmen, daß vielmehr im Fall einer wahren Rechts-<lb/> verletzung (z. B. Raub oder Diebſtahl) die gewöhnlichen<lb/> Klagen völlig ausreichen werden, wodurch die Reſtitution<lb/> überflüſſig, alſo unzuläſſig wird.</p><lb/> <p>Unter der Verletzung, als Grundbedingung der Reſtitu-<lb/> tion, iſt eine wahre Veränderung des Rechtszuſtandes zu<lb/> verſtehen, und zwar eine ſolche, die einen Nachtheil mit<lb/> ſich führt für Den, welcher die Reſtitution ſucht (§ 315).<lb/> Eine wahre Veränderung des Rechtszuſtandes aber kann<lb/> nur als eine an ſich rechtmäßige, vom Recht anerkannte,<lb/> gedacht werden, ſonſt würde höchſtens von einer thatſäch-<lb/> lichen Aenderung, einer gehemmten Ausübung des Rechts,<lb/> die Rede ſeyn können.</p><lb/> <p>Eine ſolche Veränderung kann herbeigeführt ſeyn ent-<lb/> weder durch Thun oder durch Unterlaſſen. Das Thun<lb/> heißt in dieſem Fall ein <hi rendition="#aq">gestum,</hi> eine juriſtiſch wirkſame<lb/> Thätigkeit <note place="foot" n="(a)"><hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">L.</hi> 1 § 1. <hi rendition="#i">L.</hi> 7 <hi rendition="#i">pr. de<lb/> minor.</hi> (4. 4). „Quod cum mi-<lb/> nore … gestum esse dicetur. —<lb/> Gestum accipimus, qualiter<lb/> qualiter: sive contractus sit,<lb/> sive quid aliud contigit.“</hi></note>. Die dadurch in Nachtheil gebrachten Per-<lb/> ſonen heißen <hi rendition="#aq">lapsi, capti, circumventi, circumscripti</hi> <note place="foot" n="(b)"><hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">L.</hi> 1 <hi rendition="#i">de in int. rest.</hi> (4. 1),<lb/><hi rendition="#i">L.</hi> 24 § 1. <hi rendition="#i">L.</hi> 44 <hi rendition="#i">de minor.</hi><lb/> (4. 4), <hi rendition="#i">L.</hi> 9 § 4 <hi rendition="#i">de jurej.</hi></hi> (12. 2).</note>;<lb/></p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [120/0142]
Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung.
Die erſte Bedingung alſo iſt eine erlittene Verletzung
(Läſion). Man könnte geneigt ſeyn, darunter eine Rechts-
verletzung zu verſtehen, alſo dieſe für die Vorausſetzung
zuläſſiger Reſtitution zu halten. Dieſes iſt aber ſo wenig
anzunehmen, daß vielmehr im Fall einer wahren Rechts-
verletzung (z. B. Raub oder Diebſtahl) die gewöhnlichen
Klagen völlig ausreichen werden, wodurch die Reſtitution
überflüſſig, alſo unzuläſſig wird.
Unter der Verletzung, als Grundbedingung der Reſtitu-
tion, iſt eine wahre Veränderung des Rechtszuſtandes zu
verſtehen, und zwar eine ſolche, die einen Nachtheil mit
ſich führt für Den, welcher die Reſtitution ſucht (§ 315).
Eine wahre Veränderung des Rechtszuſtandes aber kann
nur als eine an ſich rechtmäßige, vom Recht anerkannte,
gedacht werden, ſonſt würde höchſtens von einer thatſäch-
lichen Aenderung, einer gehemmten Ausübung des Rechts,
die Rede ſeyn können.
Eine ſolche Veränderung kann herbeigeführt ſeyn ent-
weder durch Thun oder durch Unterlaſſen. Das Thun
heißt in dieſem Fall ein gestum, eine juriſtiſch wirkſame
Thätigkeit (a). Die dadurch in Nachtheil gebrachten Per-
ſonen heißen lapsi, capti, circumventi, circumscripti (b);
(a) L. 1 § 1. L. 7 pr. de
minor. (4. 4). „Quod cum mi-
nore … gestum esse dicetur. —
Gestum accipimus, qualiter
qualiter: sive contractus sit,
sive quid aliud contigit.“
(b) L. 1 de in int. rest. (4. 1),
L. 24 § 1. L. 44 de minor.
(4. 4), L. 9 § 4 de jurej. (12. 2).
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