Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 7. Berlin, 1848.

Bild:
<< vorherige Seite

§. 318. Bedingungen der Restitution. I. Verletzung.
entsteht; durch diese Bedingungen werden zugleich die ein-
zelnen Arten und Fälle der Restitution bestimmt. Sodann
sind die Regeln anzugeben, nach welchen die Restitution
zur Ausführung zu bringen ist: die dabei thätigen Behörden;
die Parteien, zwischen welchen dieselbe zur Anwendung
kommt; das Verfahren, welches dabei beobachtet wird, wo-
hin auch die ihr eigenthümliche Verjährung gehört; endlich
die mit diesem Rechtsmittel verbundene Wirkung. -- Jenes
erste Stück der ganzen Untersuchung läßt sich als der mate-
rielle, dieses zweite als der formelle Theil der Lehre von
der Restitution bezeichnen.



Die Bedingungen der Restitution sind zunächst in fol-
gender kurzen Uebersicht zusammen zu stellen.

Die erste Bedingung ist eine Verletzung, die durch
dieses Rechtsmittel aufgehoben werden soll.

Die zweite ist ein Restitutionsgrund, woraus der
Anspruch auf diese außerordentliche Hülfe, als Ausnahme
von den gewöhnlichen Rechtsregeln, abzuleiten ist. Die
einzelnen Restitutionsgründe bilden zugleich die einzelnen
Arten der Restitution selbst.

Die dritte Bedingung endlich besteht in der Abwesenheit
derjenigen positiven Ausnahmen, wodurch die Restitu-
tion, auch unter Voraussetzung jener ersten Bedingungen,
gänzlich ausgeschlossen wird.



§. 318. Bedingungen der Reſtitution. I. Verletzung.
entſteht; durch dieſe Bedingungen werden zugleich die ein-
zelnen Arten und Fälle der Reſtitution beſtimmt. Sodann
ſind die Regeln anzugeben, nach welchen die Reſtitution
zur Ausführung zu bringen iſt: die dabei thätigen Behörden;
die Parteien, zwiſchen welchen dieſelbe zur Anwendung
kommt; das Verfahren, welches dabei beobachtet wird, wo-
hin auch die ihr eigenthümliche Verjährung gehört; endlich
die mit dieſem Rechtsmittel verbundene Wirkung. — Jenes
erſte Stück der ganzen Unterſuchung läßt ſich als der mate-
rielle, dieſes zweite als der formelle Theil der Lehre von
der Reſtitution bezeichnen.



Die Bedingungen der Reſtitution ſind zunächſt in fol-
gender kurzen Ueberſicht zuſammen zu ſtellen.

Die erſte Bedingung iſt eine Verletzung, die durch
dieſes Rechtsmittel aufgehoben werden ſoll.

Die zweite iſt ein Reſtitutionsgrund, woraus der
Anſpruch auf dieſe außerordentliche Hülfe, als Ausnahme
von den gewöhnlichen Rechtsregeln, abzuleiten iſt. Die
einzelnen Reſtitutionsgründe bilden zugleich die einzelnen
Arten der Reſtitution ſelbſt.

Die dritte Bedingung endlich beſteht in der Abweſenheit
derjenigen poſitiven Ausnahmen, wodurch die Reſtitu-
tion, auch unter Vorausſetzung jener erſten Bedingungen,
gänzlich ausgeſchloſſen wird.



<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <div n="3">
            <p><pb facs="#f0141" n="119"/><fw place="top" type="header">§. 318. Bedingungen der Re&#x017F;titution. <hi rendition="#aq">I.</hi> Verletzung.</fw><lb/>
ent&#x017F;teht; durch die&#x017F;e Bedingungen werden zugleich die ein-<lb/>
zelnen Arten und Fälle der Re&#x017F;titution be&#x017F;timmt. Sodann<lb/>
&#x017F;ind die Regeln anzugeben, nach welchen die Re&#x017F;titution<lb/>
zur Ausführung zu bringen i&#x017F;t: die dabei thätigen Behörden;<lb/>
die Parteien, zwi&#x017F;chen welchen die&#x017F;elbe zur Anwendung<lb/>
kommt; das Verfahren, welches dabei beobachtet wird, wo-<lb/>
hin auch die ihr eigenthümliche Verjährung gehört; endlich<lb/>
die mit die&#x017F;em Rechtsmittel verbundene Wirkung. &#x2014; Jenes<lb/>
er&#x017F;te Stück der ganzen Unter&#x017F;uchung läßt &#x017F;ich als der mate-<lb/>
rielle, die&#x017F;es zweite als der formelle Theil der Lehre von<lb/>
der Re&#x017F;titution bezeichnen.</p><lb/>
            <milestone rendition="#hr" unit="section"/>
            <p>Die Bedingungen der Re&#x017F;titution &#x017F;ind zunäch&#x017F;t in fol-<lb/>
gender kurzen Ueber&#x017F;icht zu&#x017F;ammen zu &#x017F;tellen.</p><lb/>
            <p>Die er&#x017F;te Bedingung i&#x017F;t eine <hi rendition="#g">Verletzung</hi>, die durch<lb/>
die&#x017F;es Rechtsmittel aufgehoben werden &#x017F;oll.</p><lb/>
            <p>Die zweite i&#x017F;t ein <hi rendition="#g">Re&#x017F;titutionsgrund</hi>, woraus der<lb/>
An&#x017F;pruch auf die&#x017F;e außerordentliche Hülfe, als Ausnahme<lb/>
von den gewöhnlichen Rechtsregeln, abzuleiten i&#x017F;t. Die<lb/>
einzelnen Re&#x017F;titutionsgründe bilden zugleich die einzelnen<lb/>
Arten der Re&#x017F;titution &#x017F;elb&#x017F;t.</p><lb/>
            <p>Die dritte Bedingung endlich be&#x017F;teht in der Abwe&#x017F;enheit<lb/>
derjenigen <hi rendition="#g">po&#x017F;itiven Ausnahmen</hi>, wodurch die Re&#x017F;titu-<lb/>
tion, auch unter Voraus&#x017F;etzung jener er&#x017F;ten Bedingungen,<lb/>
gänzlich ausge&#x017F;chlo&#x017F;&#x017F;en wird.</p><lb/>
            <milestone rendition="#hr" unit="section"/>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[119/0141] §. 318. Bedingungen der Reſtitution. I. Verletzung. entſteht; durch dieſe Bedingungen werden zugleich die ein- zelnen Arten und Fälle der Reſtitution beſtimmt. Sodann ſind die Regeln anzugeben, nach welchen die Reſtitution zur Ausführung zu bringen iſt: die dabei thätigen Behörden; die Parteien, zwiſchen welchen dieſelbe zur Anwendung kommt; das Verfahren, welches dabei beobachtet wird, wo- hin auch die ihr eigenthümliche Verjährung gehört; endlich die mit dieſem Rechtsmittel verbundene Wirkung. — Jenes erſte Stück der ganzen Unterſuchung läßt ſich als der mate- rielle, dieſes zweite als der formelle Theil der Lehre von der Reſtitution bezeichnen. Die Bedingungen der Reſtitution ſind zunächſt in fol- gender kurzen Ueberſicht zuſammen zu ſtellen. Die erſte Bedingung iſt eine Verletzung, die durch dieſes Rechtsmittel aufgehoben werden ſoll. Die zweite iſt ein Reſtitutionsgrund, woraus der Anſpruch auf dieſe außerordentliche Hülfe, als Ausnahme von den gewöhnlichen Rechtsregeln, abzuleiten iſt. Die einzelnen Reſtitutionsgründe bilden zugleich die einzelnen Arten der Reſtitution ſelbſt. Die dritte Bedingung endlich beſteht in der Abweſenheit derjenigen poſitiven Ausnahmen, wodurch die Reſtitu- tion, auch unter Vorausſetzung jener erſten Bedingungen, gänzlich ausgeſchloſſen wird.

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system07_1848
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system07_1848/141
Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 7. Berlin, 1848, S. 119. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system07_1848/141>, abgerufen am 23.11.2024.