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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 7. Berlin, 1848.

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§. 318. Bedingungen der Restitution. I. Verletzung.
entsteht; durch diese Bedingungen werden zugleich die ein-
zelnen Arten und Fälle der Restitution bestimmt. Sodann
sind die Regeln anzugeben, nach welchen die Restitution
zur Ausführung zu bringen ist: die dabei thätigen Behörden;
die Parteien, zwischen welchen dieselbe zur Anwendung
kommt; das Verfahren, welches dabei beobachtet wird, wo-
hin auch die ihr eigenthümliche Verjährung gehört; endlich
die mit diesem Rechtsmittel verbundene Wirkung. -- Jenes
erste Stück der ganzen Untersuchung läßt sich als der mate-
rielle, dieses zweite als der formelle Theil der Lehre von
der Restitution bezeichnen.



Die Bedingungen der Restitution sind zunächst in fol-
gender kurzen Uebersicht zusammen zu stellen.

Die erste Bedingung ist eine Verletzung, die durch
dieses Rechtsmittel aufgehoben werden soll.

Die zweite ist ein Restitutionsgrund, woraus der
Anspruch auf diese außerordentliche Hülfe, als Ausnahme
von den gewöhnlichen Rechtsregeln, abzuleiten ist. Die
einzelnen Restitutionsgründe bilden zugleich die einzelnen
Arten der Restitution selbst.

Die dritte Bedingung endlich besteht in der Abwesenheit
derjenigen positiven Ausnahmen, wodurch die Restitu-
tion, auch unter Voraussetzung jener ersten Bedingungen,
gänzlich ausgeschlossen wird.



§. 318. Bedingungen der Reſtitution. I. Verletzung.
entſteht; durch dieſe Bedingungen werden zugleich die ein-
zelnen Arten und Fälle der Reſtitution beſtimmt. Sodann
ſind die Regeln anzugeben, nach welchen die Reſtitution
zur Ausführung zu bringen iſt: die dabei thätigen Behörden;
die Parteien, zwiſchen welchen dieſelbe zur Anwendung
kommt; das Verfahren, welches dabei beobachtet wird, wo-
hin auch die ihr eigenthümliche Verjährung gehört; endlich
die mit dieſem Rechtsmittel verbundene Wirkung. — Jenes
erſte Stück der ganzen Unterſuchung läßt ſich als der mate-
rielle, dieſes zweite als der formelle Theil der Lehre von
der Reſtitution bezeichnen.



Die Bedingungen der Reſtitution ſind zunächſt in fol-
gender kurzen Ueberſicht zuſammen zu ſtellen.

Die erſte Bedingung iſt eine Verletzung, die durch
dieſes Rechtsmittel aufgehoben werden ſoll.

Die zweite iſt ein Reſtitutionsgrund, woraus der
Anſpruch auf dieſe außerordentliche Hülfe, als Ausnahme
von den gewöhnlichen Rechtsregeln, abzuleiten iſt. Die
einzelnen Reſtitutionsgründe bilden zugleich die einzelnen
Arten der Reſtitution ſelbſt.

Die dritte Bedingung endlich beſteht in der Abweſenheit
derjenigen poſitiven Ausnahmen, wodurch die Reſtitu-
tion, auch unter Vorausſetzung jener erſten Bedingungen,
gänzlich ausgeſchloſſen wird.



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[119/0141] §. 318. Bedingungen der Reſtitution. I. Verletzung. entſteht; durch dieſe Bedingungen werden zugleich die ein- zelnen Arten und Fälle der Reſtitution beſtimmt. Sodann ſind die Regeln anzugeben, nach welchen die Reſtitution zur Ausführung zu bringen iſt: die dabei thätigen Behörden; die Parteien, zwiſchen welchen dieſelbe zur Anwendung kommt; das Verfahren, welches dabei beobachtet wird, wo- hin auch die ihr eigenthümliche Verjährung gehört; endlich die mit dieſem Rechtsmittel verbundene Wirkung. — Jenes erſte Stück der ganzen Unterſuchung läßt ſich als der mate- rielle, dieſes zweite als der formelle Theil der Lehre von der Reſtitution bezeichnen. Die Bedingungen der Reſtitution ſind zunächſt in fol- gender kurzen Ueberſicht zuſammen zu ſtellen. Die erſte Bedingung iſt eine Verletzung, die durch dieſes Rechtsmittel aufgehoben werden ſoll. Die zweite iſt ein Reſtitutionsgrund, woraus der Anſpruch auf dieſe außerordentliche Hülfe, als Ausnahme von den gewöhnlichen Rechtsregeln, abzuleiten iſt. Die einzelnen Reſtitutionsgründe bilden zugleich die einzelnen Arten der Reſtitution ſelbſt. Die dritte Bedingung endlich beſteht in der Abweſenheit derjenigen poſitiven Ausnahmen, wodurch die Reſtitu- tion, auch unter Vorausſetzung jener erſten Bedingungen, gänzlich ausgeſchloſſen wird.

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 7. Berlin, 1848, S. 119. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system07_1848/141>, abgerufen am 29.03.2024.