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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 7. Berlin, 1848.

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§. 317. Natur und Entwicklung der Restitution.
Ich kann diese Bezeichnung aus zwei Gründen nicht räthlich
finden. Erstens befördert auch sie die so eben ausführlich
gerügte Verwirrung wesentlich verschiedener Rechtslehren.
Zweitens aber spielt sie auf bedenkliche Weise hinein in
wirklich quellenmäßige Kunstausdrücke, die in der That
völlig verschiedene Rechtsbegriffe bezeichnen (s).

§. 317.
Restitution. -- Eigenthümliche Natur und innere Ent-
wicklung derselben
.

Die Restitution hat eine ganz eigenthümliche, von an-
deren Rechtsinstituten verschiedene, juristische Natur, deren
genaue Feststellung als Grundlage für die folgende Dar-
stellung der einzelnen darauf bezüglichen Rechtsregeln dienen
muß. Diese Eigenthümlichkeit derselben muß aber nicht als
feststehend, sondern als in steter Bewegung begriffen, auf-
gefaßt werden. Daher ist zugleich von der inneren Ent-
wicklung dieses Rechtsinstituts genaue Rechenschaft zu geben,
welche allein dazu geeignet ist, uns auf den heutigen Stand-
punkt für die Betrachtung desselben zu führen.

Der oben aufgestellte Begriff der Restitution (§ 316)

(s) Restitutoria actio (judi-
cium)
heißt eine Klage, die in der
That verloren war, dann aber durch
irgend einen Rechtsgrund wieder-
hergestellt wird, mag nun dieser
in einer wahren Restitution be-
stehen (L. 3 § 1 de eo per quem
2. 10), oder nicht (L. 8 § 9. 12
ad Sc. Vell. 16. 1). -- Restitu-
torium interdictum
heißt ein auf
Rückgabe einer Sache gerichtetes
Interdict, im Gegensatz des pro-
hibitorium
und exhibitorium.
§ 1 J. de interd.
(4. 15).

§. 317. Natur und Entwicklung der Reſtitution.
Ich kann dieſe Bezeichnung aus zwei Gründen nicht räthlich
finden. Erſtens befördert auch ſie die ſo eben ausführlich
gerügte Verwirrung weſentlich verſchiedener Rechtslehren.
Zweitens aber ſpielt ſie auf bedenkliche Weiſe hinein in
wirklich quellenmäßige Kunſtausdrücke, die in der That
völlig verſchiedene Rechtsbegriffe bezeichnen (s).

§. 317.
Reſtitution. — Eigenthümliche Natur und innere Ent-
wicklung derſelben
.

Die Reſtitution hat eine ganz eigenthümliche, von an-
deren Rechtsinſtituten verſchiedene, juriſtiſche Natur, deren
genaue Feſtſtellung als Grundlage für die folgende Dar-
ſtellung der einzelnen darauf bezüglichen Rechtsregeln dienen
muß. Dieſe Eigenthümlichkeit derſelben muß aber nicht als
feſtſtehend, ſondern als in ſteter Bewegung begriffen, auf-
gefaßt werden. Daher iſt zugleich von der inneren Ent-
wicklung dieſes Rechtsinſtituts genaue Rechenſchaft zu geben,
welche allein dazu geeignet iſt, uns auf den heutigen Stand-
punkt für die Betrachtung deſſelben zu führen.

Der oben aufgeſtellte Begriff der Reſtitution (§ 316)

(s) Restitutoria actio (judi-
cium)
heißt eine Klage, die in der
That verloren war, dann aber durch
irgend einen Rechtsgrund wieder-
hergeſtellt wird, mag nun dieſer
in einer wahren Reſtitution be-
ſtehen (L. 3 § 1 de eo per quem
2. 10), oder nicht (L. 8 § 9. 12
ad Sc. Vell. 16. 1). — Restitu-
torium interdictum
heißt ein auf
Rückgabe einer Sache gerichtetes
Interdict, im Gegenſatz des pro-
hibitorium
und exhibitorium.
§ 1 J. de interd.
(4. 15).
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[107/0129] §. 317. Natur und Entwicklung der Reſtitution. Ich kann dieſe Bezeichnung aus zwei Gründen nicht räthlich finden. Erſtens befördert auch ſie die ſo eben ausführlich gerügte Verwirrung weſentlich verſchiedener Rechtslehren. Zweitens aber ſpielt ſie auf bedenkliche Weiſe hinein in wirklich quellenmäßige Kunſtausdrücke, die in der That völlig verſchiedene Rechtsbegriffe bezeichnen (s). §. 317. Reſtitution. — Eigenthümliche Natur und innere Ent- wicklung derſelben. Die Reſtitution hat eine ganz eigenthümliche, von an- deren Rechtsinſtituten verſchiedene, juriſtiſche Natur, deren genaue Feſtſtellung als Grundlage für die folgende Dar- ſtellung der einzelnen darauf bezüglichen Rechtsregeln dienen muß. Dieſe Eigenthümlichkeit derſelben muß aber nicht als feſtſtehend, ſondern als in ſteter Bewegung begriffen, auf- gefaßt werden. Daher iſt zugleich von der inneren Ent- wicklung dieſes Rechtsinſtituts genaue Rechenſchaft zu geben, welche allein dazu geeignet iſt, uns auf den heutigen Stand- punkt für die Betrachtung deſſelben zu führen. Der oben aufgeſtellte Begriff der Reſtitution (§ 316) (s) Restitutoria actio (judi- cium) heißt eine Klage, die in der That verloren war, dann aber durch irgend einen Rechtsgrund wieder- hergeſtellt wird, mag nun dieſer in einer wahren Reſtitution be- ſtehen (L. 3 § 1 de eo per quem 2. 10), oder nicht (L. 8 § 9. 12 ad Sc. Vell. 16. 1). — Restitu- torium interdictum heißt ein auf Rückgabe einer Sache gerichtetes Interdict, im Gegenſatz des pro- hibitorium und exhibitorium. § 1 J. de interd. (4. 15).

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 7. Berlin, 1848, S. 107. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system07_1848/129>, abgerufen am 29.03.2024.