Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 7. Berlin, 1848.

Bild:
<< vorherige Seite

§. 316. Begriff der Restitution.
urtheilten ihrem Wesen nach eine wahre in integrum re-
stitutio
und mit der prätorischen völlig gleichartig ist, nur
mit dem Unterschied, daß sie nicht dem Privatrecht, sondern
dem öffentlichen Recht angehört, weshalb auch nur der
Besitz der höchsten Regierungsgewalt zum Ausspruch der-
selben fähig macht. Wenn aber der Kaiser begnadigt,
so thut er dieses eben so in Kraft seines Imperium, wie
wenn der Prätor im Privatrecht eine Restitution ertheilt.
In den hier angeführten Stellen nun (Note g), die aus
dem Edikt und aus einem feierlichen Ausspruch des Kaisers
herrühren, ist an einen nachlässigen, ungenauen Sprach-
gebrauch gar nicht zu denken.

In folgenden Stellen dagegen findet sich in der That
ein solcher ungenauer Sprachgebrauch, worin der Name der
in integrum restitutio auf Fälle angewendet wird, die nicht
zur wahren Restitution gehören.

1. Wenn der Besitzer einer Sache wegen derselben eine
Klage von mir erwartet, und diese Sache an einen Dritten
veräußert, in der unredlichen Absicht, mich durch die Ver-
änderung des Beklagten in Nachtheil zu bringen, so habe
ich gegen den Veräußernden eine Klage auf Entschädigung
wegen dieser Veränderung (h), und gerade diese Klage, die

(h) L. 1 pr. L. 4 § 5 de
al jud. mut.
(4. 7). Die Dige-
stenstellen über diesen Rechtssatz
find theils aus Commentaren über
das Provinzialedict entnommen
(L. 1 eod.), theils aus Commen-
taren über das prätorische Edict
(L. 8 eod.) Ohne Zweifel aber
waren beide Edicte hierin wesent-
lich übereinstimmend.

§. 316. Begriff der Reſtitution.
urtheilten ihrem Weſen nach eine wahre in integrum re-
stitutio
und mit der prätoriſchen völlig gleichartig iſt, nur
mit dem Unterſchied, daß ſie nicht dem Privatrecht, ſondern
dem öffentlichen Recht angehört, weshalb auch nur der
Beſitz der höchſten Regierungsgewalt zum Ausſpruch der-
ſelben fähig macht. Wenn aber der Kaiſer begnadigt,
ſo thut er dieſes eben ſo in Kraft ſeines Imperium, wie
wenn der Prätor im Privatrecht eine Reſtitution ertheilt.
In den hier angeführten Stellen nun (Note g), die aus
dem Edikt und aus einem feierlichen Ausſpruch des Kaiſers
herrühren, iſt an einen nachläſſigen, ungenauen Sprach-
gebrauch gar nicht zu denken.

In folgenden Stellen dagegen findet ſich in der That
ein ſolcher ungenauer Sprachgebrauch, worin der Name der
in integrum restitutio auf Fälle angewendet wird, die nicht
zur wahren Reſtitution gehören.

1. Wenn der Beſitzer einer Sache wegen derſelben eine
Klage von mir erwartet, und dieſe Sache an einen Dritten
veräußert, in der unredlichen Abſicht, mich durch die Ver-
änderung des Beklagten in Nachtheil zu bringen, ſo habe
ich gegen den Veräußernden eine Klage auf Entſchädigung
wegen dieſer Veränderung (h), und gerade dieſe Klage, die

(h) L. 1 pr. L. 4 § 5 de
al jud. mut.
(4. 7). Die Dige-
ſtenſtellen über dieſen Rechtsſatz
find theils aus Commentaren über
das Provinzialedict entnommen
(L. 1 eod.), theils aus Commen-
taren über das prätoriſche Edict
(L. 8 eod.) Ohne Zweifel aber
waren beide Edicte hierin weſent-
lich übereinſtimmend.
<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <div n="3">
            <p><pb facs="#f0125" n="103"/><fw place="top" type="header">§. 316. Begriff der Re&#x017F;titution.</fw><lb/>
urtheilten ihrem We&#x017F;en nach eine wahre <hi rendition="#aq">in integrum re-<lb/>
stitutio</hi> und mit der prätori&#x017F;chen völlig gleichartig i&#x017F;t, nur<lb/>
mit dem Unter&#x017F;chied, daß &#x017F;ie nicht dem Privatrecht, &#x017F;ondern<lb/>
dem öffentlichen Recht angehört, weshalb auch nur der<lb/>
Be&#x017F;itz der höch&#x017F;ten Regierungsgewalt zum Aus&#x017F;pruch der-<lb/>
&#x017F;elben fähig macht. Wenn aber der Kai&#x017F;er begnadigt,<lb/>
&#x017F;o thut er die&#x017F;es eben &#x017F;o in Kraft &#x017F;eines Imperium, wie<lb/>
wenn der Prätor im Privatrecht eine Re&#x017F;titution ertheilt.<lb/>
In den hier angeführten Stellen nun (Note <hi rendition="#aq">g</hi>), die aus<lb/>
dem Edikt und aus einem feierlichen Aus&#x017F;pruch des Kai&#x017F;ers<lb/>
herrühren, i&#x017F;t an einen nachlä&#x017F;&#x017F;igen, ungenauen Sprach-<lb/>
gebrauch gar nicht zu denken.</p><lb/>
            <p>In folgenden Stellen dagegen findet &#x017F;ich in der That<lb/>
ein &#x017F;olcher ungenauer Sprachgebrauch, worin der Name der<lb/><hi rendition="#aq">in integrum restitutio</hi> auf Fälle angewendet wird, die nicht<lb/>
zur wahren Re&#x017F;titution gehören.</p><lb/>
            <p>1. Wenn der Be&#x017F;itzer einer Sache wegen der&#x017F;elben eine<lb/>
Klage von mir erwartet, und die&#x017F;e Sache an einen Dritten<lb/>
veräußert, in der unredlichen Ab&#x017F;icht, mich durch die Ver-<lb/>
änderung des Beklagten in Nachtheil zu bringen, &#x017F;o habe<lb/>
ich gegen den Veräußernden eine Klage auf Ent&#x017F;chädigung<lb/>
wegen die&#x017F;er Veränderung <note place="foot" n="(h)"><hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">L.</hi> 1 <hi rendition="#i">pr. L.</hi> 4 § 5 <hi rendition="#i">de<lb/>
al jud. mut.</hi></hi> (4. 7). Die Dige-<lb/>
&#x017F;ten&#x017F;tellen über die&#x017F;en Rechts&#x017F;atz<lb/>
find theils aus Commentaren über<lb/>
das Provinzialedict entnommen<lb/>
(<hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">L.</hi> 1 <hi rendition="#i">eod.</hi></hi>), theils aus Commen-<lb/>
taren über das prätori&#x017F;che Edict<lb/>
(<hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">L.</hi> 8 <hi rendition="#i">eod.</hi></hi>) Ohne Zweifel aber<lb/>
waren beide Edicte hierin we&#x017F;ent-<lb/>
lich überein&#x017F;timmend.</note>, und gerade die&#x017F;e Klage, die<lb/></p>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[103/0125] §. 316. Begriff der Reſtitution. urtheilten ihrem Weſen nach eine wahre in integrum re- stitutio und mit der prätoriſchen völlig gleichartig iſt, nur mit dem Unterſchied, daß ſie nicht dem Privatrecht, ſondern dem öffentlichen Recht angehört, weshalb auch nur der Beſitz der höchſten Regierungsgewalt zum Ausſpruch der- ſelben fähig macht. Wenn aber der Kaiſer begnadigt, ſo thut er dieſes eben ſo in Kraft ſeines Imperium, wie wenn der Prätor im Privatrecht eine Reſtitution ertheilt. In den hier angeführten Stellen nun (Note g), die aus dem Edikt und aus einem feierlichen Ausſpruch des Kaiſers herrühren, iſt an einen nachläſſigen, ungenauen Sprach- gebrauch gar nicht zu denken. In folgenden Stellen dagegen findet ſich in der That ein ſolcher ungenauer Sprachgebrauch, worin der Name der in integrum restitutio auf Fälle angewendet wird, die nicht zur wahren Reſtitution gehören. 1. Wenn der Beſitzer einer Sache wegen derſelben eine Klage von mir erwartet, und dieſe Sache an einen Dritten veräußert, in der unredlichen Abſicht, mich durch die Ver- änderung des Beklagten in Nachtheil zu bringen, ſo habe ich gegen den Veräußernden eine Klage auf Entſchädigung wegen dieſer Veränderung (h), und gerade dieſe Klage, die (h) L. 1 pr. L. 4 § 5 de al jud. mut. (4. 7). Die Dige- ſtenſtellen über dieſen Rechtsſatz find theils aus Commentaren über das Provinzialedict entnommen (L. 1 eod.), theils aus Commen- taren über das prätoriſche Edict (L. 8 eod.) Ohne Zweifel aber waren beide Edicte hierin weſent- lich übereinſtimmend.

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
TCF (tokenisiert, serialisiert, lemmatisiert, normalisiert)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system07_1848
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system07_1848/125
Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 7. Berlin, 1848, S. 103. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system07_1848/125>, abgerufen am 20.04.2024.