Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 7. Berlin, 1848.§. 313. Surrogate. II. Eid. Besondere Wirkungen. (Forts.) wesentlich dadurch, daß keine Einwilligung der Parteien,also kein Vertrag zum Grunde liegt. Dieses ist reines Beweismittel, und es ist dabei eine Anfechtung wegen später aufgefundener Urkunden nicht unmöglich (k). -- Diese Art des Eides ist in dem heutigen Prozeßrecht als Erfüllungseid und Reinigungseid genauer ausgebildet worden. Es bedarf kaum noch der Bemerkung, daß vor dem Die Ueberschrift des Digestentitels (XII. 2) lautet so: (k) In dieser Hinsicht unter- scheiden sich überhaupt Urtheile und Vergleiche (zu welchen letzten der Eid gehört). L. 35 de re jud. (42. 1), L. 19. 29 C. de transact. (2. 4). Vgl. Burchardi Wieder- einsetzung in den vorigen Stand S. 138. (l) L. 34 § 9. L. 31 de jur. (12. 2). (m) Donellus Lib. 24. C. 24. Puchta Institutionen § 173 Note e. 6*
§. 313. Surrogate. II. Eid. Beſondere Wirkungen. (Fortſ.) weſentlich dadurch, daß keine Einwilligung der Parteien,alſo kein Vertrag zum Grunde liegt. Dieſes iſt reines Beweismittel, und es iſt dabei eine Anfechtung wegen ſpäter aufgefundener Urkunden nicht unmöglich (k). — Dieſe Art des Eides iſt in dem heutigen Prozeßrecht als Erfüllungseid und Reinigungseid genauer ausgebildet worden. Es bedarf kaum noch der Bemerkung, daß vor dem Die Ueberſchrift des Digeſtentitels (XII. 2) lautet ſo: (k) In dieſer Hinſicht unter- ſcheiden ſich überhaupt Urtheile und Vergleiche (zu welchen letzten der Eid gehört). L. 35 de re jud. (42. 1), L. 19. 29 C. de transact. (2. 4). Vgl. Burchardi Wieder- einſetzung in den vorigen Stand S. 138. (l) L. 34 § 9. L. 31 de jur. (12. 2). (m) Donellus Lib. 24. C. 24. Puchta Inſtitutionen § 173 Note e. 6*
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§. 313. Surrogate. II. Eid. Beſondere Wirkungen. (Fortſ.)
weſentlich dadurch, daß keine Einwilligung der Parteien,
alſo kein Vertrag zum Grunde liegt. Dieſes iſt reines
Beweismittel, und es iſt dabei eine Anfechtung wegen ſpäter
aufgefundener Urkunden nicht unmöglich (k). — Dieſe Art
des Eides iſt in dem heutigen Prozeßrecht als Erfüllungseid
und Reinigungseid genauer ausgebildet worden.
Es bedarf kaum noch der Bemerkung, daß vor dem
Judex der Eid jeder Art niemals Surrogat eines Urtheils
ſeyn, folglich das Urtheil ſelbſt entbehrlich machen konnte.
Die eigentliche Entſcheidung konnte hier lediglich von dem
Urtheil ausgehen (l), deſſen Inhalt aber an den Inhalt
des Eides nothwendig gebunden war.
Die Ueberſchrift des Digeſtentitels (XII. 2) lautet ſo:
De jurejurando, sive voluntario, sive necessario, sive
judiciali. Darin ſind augenſcheinlich Römiſche Kunſtaus-
drücke enthalten, über deren Bedeutung in neuerer Zeit
verſchiedene Meinungen aufgeſtellt worden ſind (m). Nach
der bis hierher geführten Unterſuchung ſcheint folgende Be-
deutung dieſer Ausdrücke angenommen werden zu müſſen.
(k) In dieſer Hinſicht unter-
ſcheiden ſich überhaupt Urtheile
und Vergleiche (zu welchen letzten
der Eid gehört). L. 35 de re jud.
(42. 1), L. 19. 29 C. de transact.
(2. 4). Vgl. Burchardi Wieder-
einſetzung in den vorigen Stand
S. 138.
(l) L. 34 § 9. L. 31 de jur.
(12. 2).
(m) Donellus Lib. 24. C. 24.
Puchta Inſtitutionen § 173
Note e.
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