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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 7. Berlin, 1848.

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Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. IV. Verletzung.
dabei keine Art des Zwanges vorkam, insbesondere aber
auch kein referre (§ 312 Noten a. c.); eben so wenig aber
auf die Eideszuschiebung vor dem Prätor (g), dessen zwin-
gende Gewalt hierin an sich keiner Rechtfertigung bedurfte,
und auch schon wörtlich in dem Edict begründet war.

Eine Bestätigung der hier aufgestellten Behauptung liegt
noch in dem Fall des Albutius, in welchem das Centum-
viralgericht die Verweigerung eines zugeschobenen Eides
gleichfalls wie ein Geständniß behandelte und dem Urtheil
zum Grunde legte (h); die Centumvirn aber hatten die
Stellung des Judex, nicht des Prätors, sie waren Urtheiler,
nicht prozeßleitende Obrigkeit.



Völlig verschieden von dem bisher dargestellten zuge-
schobenen Eide ist eine andere Art, den Eid auf die Ent-
scheidung eines Rechtsstreites anzuwenden; eine Art der
Anwendung, die nach der älteren Römischen Gerichtsver-
fassung nur allein vor dem Judex vorkommen konnte. Wenn
nämlich, nach geführten Beweisen, der Richter über die That-
sachen noch nicht völlig aufgeklärt ist, so kann er nach seinem
Ermessen die eine oder andere Partei zum Eide auffordern,
und je nach dem Ausfall desselben sein Urtheil einrichten (i).
Dieser Fall unterscheidet sich von dem des zugeschobenen Eides

(g) Hierauf wird die Stelle
bezogen von Puchta § 173. e.
(h) Seneca controv. lib. 3.
praef.
(i) L. 1. 31 de jur. (12. 2).
L. 3. L. 12. pr. C. eod.

Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung.
dabei keine Art des Zwanges vorkam, insbeſondere aber
auch kein referre (§ 312 Noten a. c.); eben ſo wenig aber
auf die Eideszuſchiebung vor dem Prätor (g), deſſen zwin-
gende Gewalt hierin an ſich keiner Rechtfertigung bedurfte,
und auch ſchon wörtlich in dem Edict begründet war.

Eine Beſtätigung der hier aufgeſtellten Behauptung liegt
noch in dem Fall des Albutius, in welchem das Centum-
viralgericht die Verweigerung eines zugeſchobenen Eides
gleichfalls wie ein Geſtändniß behandelte und dem Urtheil
zum Grunde legte (h); die Centumvirn aber hatten die
Stellung des Judex, nicht des Prätors, ſie waren Urtheiler,
nicht prozeßleitende Obrigkeit.



Völlig verſchieden von dem bisher dargeſtellten zuge-
ſchobenen Eide iſt eine andere Art, den Eid auf die Ent-
ſcheidung eines Rechtsſtreites anzuwenden; eine Art der
Anwendung, die nach der älteren Römiſchen Gerichtsver-
faſſung nur allein vor dem Judex vorkommen konnte. Wenn
nämlich, nach geführten Beweiſen, der Richter über die That-
ſachen noch nicht völlig aufgeklärt iſt, ſo kann er nach ſeinem
Ermeſſen die eine oder andere Partei zum Eide auffordern,
und je nach dem Ausfall deſſelben ſein Urtheil einrichten (i).
Dieſer Fall unterſcheidet ſich von dem des zugeſchobenen Eides

(g) Hierauf wird die Stelle
bezogen von Puchta § 173. e.
(h) Seneca controv. lib. 3.
praef.
(i) L. 1. 31 de jur. (12. 2).
L. 3. L. 12. pr. C. eod.
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[82/0104] Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung. dabei keine Art des Zwanges vorkam, insbeſondere aber auch kein referre (§ 312 Noten a. c.); eben ſo wenig aber auf die Eideszuſchiebung vor dem Prätor (g), deſſen zwin- gende Gewalt hierin an ſich keiner Rechtfertigung bedurfte, und auch ſchon wörtlich in dem Edict begründet war. Eine Beſtätigung der hier aufgeſtellten Behauptung liegt noch in dem Fall des Albutius, in welchem das Centum- viralgericht die Verweigerung eines zugeſchobenen Eides gleichfalls wie ein Geſtändniß behandelte und dem Urtheil zum Grunde legte (h); die Centumvirn aber hatten die Stellung des Judex, nicht des Prätors, ſie waren Urtheiler, nicht prozeßleitende Obrigkeit. Völlig verſchieden von dem bisher dargeſtellten zuge- ſchobenen Eide iſt eine andere Art, den Eid auf die Ent- ſcheidung eines Rechtsſtreites anzuwenden; eine Art der Anwendung, die nach der älteren Römiſchen Gerichtsver- faſſung nur allein vor dem Judex vorkommen konnte. Wenn nämlich, nach geführten Beweiſen, der Richter über die That- ſachen noch nicht völlig aufgeklärt iſt, ſo kann er nach ſeinem Ermeſſen die eine oder andere Partei zum Eide auffordern, und je nach dem Ausfall deſſelben ſein Urtheil einrichten (i). Dieſer Fall unterſcheidet ſich von dem des zugeſchobenen Eides (g) Hierauf wird die Stelle bezogen von Puchta § 173. e. (h) Seneca controv. lib. 3. praef. (i) L. 1. 31 de jur. (12. 2). L. 3. L. 12. pr. C. eod.

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 7. Berlin, 1848, S. 82. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system07_1848/104>, abgerufen am 22.11.2024.