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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 7. Berlin, 1848.

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Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. IV. Verletzung.
unmittelbar auf den Judex bezogen (d). Dieser letzte Theil
der Stelle soll nun auf bloßer Interpolation beruhen, indem
auch hier Ulpian nur vom Prätor gesprochen haben
werde. -- Ich will diese Interpolation nicht gerade für
unmöglich erklären, aber als nothwendig kann ich sie nicht
einräumen; denn wenn, wie sogleich aus inneren Gründen
gezeigt werden soll, die Thätigkeit des Prätors hierin von
jeher wesentlich keine andere war, als die des Judex, so
war es ganz natürlich und gar nicht zu tadeln, daß Ul-
pian
abwechselnd bald den Einen, bald den Anderen, und
zwar Beide in gleicher Wirksamkeit, erwähnte.

Wichtig ist aber auch eine Stelle des Paulus, welche von
dem Beweisverfahren vor dem Judex spricht, und den vor
dem Judex geleisteten Eid in derselben Weise erwähnt, wie wir
ihn im neusten Recht nur immer auffassen können (e); und
in dieser Stelle ist noch weniger, als in der des Ulpian,
Schein und Raum für eine Interpolation wahrzunehmen.

Ich will aber nun auf die Sache selbst näher eingehen,
unabhängig von dem Zeugniß einzelner Stellen der alten
Juristen.


(d) l. c. § 8 " ... officio
judicis".
Besonders aber der
ganze, in seinem Inhalt so wich-
tige, § 9 "Quum res in jusju-
randum demissa sit, judex
jurantem absolvit ... nolentem
jurare reum .. non solventem
condemnat",
ganz wie oben § 6
vom Prätor.
(e) L. 25 § 3 de prob. (22. 3)
" .. licentia concedenda est
ei, cui onus probationis in-
cumbit, advessario suo ...
jusjurandum inferre ... ut
judex juramenti fidem secutus
ita suam sententiam possit
formare".

Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung.
unmittelbar auf den Judex bezogen (d). Dieſer letzte Theil
der Stelle ſoll nun auf bloßer Interpolation beruhen, indem
auch hier Ulpian nur vom Prätor geſprochen haben
werde. — Ich will dieſe Interpolation nicht gerade für
unmöglich erklären, aber als nothwendig kann ich ſie nicht
einräumen; denn wenn, wie ſogleich aus inneren Gründen
gezeigt werden ſoll, die Thätigkeit des Prätors hierin von
jeher weſentlich keine andere war, als die des Judex, ſo
war es ganz natürlich und gar nicht zu tadeln, daß Ul-
pian
abwechſelnd bald den Einen, bald den Anderen, und
zwar Beide in gleicher Wirkſamkeit, erwähnte.

Wichtig iſt aber auch eine Stelle des Paulus, welche von
dem Beweisverfahren vor dem Judex ſpricht, und den vor
dem Judex geleiſteten Eid in derſelben Weiſe erwähnt, wie wir
ihn im neuſten Recht nur immer auffaſſen können (e); und
in dieſer Stelle iſt noch weniger, als in der des Ulpian,
Schein und Raum für eine Interpolation wahrzunehmen.

Ich will aber nun auf die Sache ſelbſt näher eingehen,
unabhängig von dem Zeugniß einzelner Stellen der alten
Juriſten.


(d) l. c. § 8 „ … officio
judicis“.
Beſonders aber der
ganze, in ſeinem Inhalt ſo wich-
tige, § 9 „Quum res in jusju-
randum demissa sit, judex
jurantem absolvit … nolentem
jurare reum .. non solventem
condemnat“,
ganz wie oben § 6
vom Prätor.
(e) L. 25 § 3 de prob. (22. 3)
„ .. licentia concedenda est
ei, cui onus probationis in-
cumbit, advessario suo …
jusjurandum inferre … ut
judex juramenti fidem secutus
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[80/0102] Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung. unmittelbar auf den Judex bezogen (d). Dieſer letzte Theil der Stelle ſoll nun auf bloßer Interpolation beruhen, indem auch hier Ulpian nur vom Prätor geſprochen haben werde. — Ich will dieſe Interpolation nicht gerade für unmöglich erklären, aber als nothwendig kann ich ſie nicht einräumen; denn wenn, wie ſogleich aus inneren Gründen gezeigt werden ſoll, die Thätigkeit des Prätors hierin von jeher weſentlich keine andere war, als die des Judex, ſo war es ganz natürlich und gar nicht zu tadeln, daß Ul- pian abwechſelnd bald den Einen, bald den Anderen, und zwar Beide in gleicher Wirkſamkeit, erwähnte. Wichtig iſt aber auch eine Stelle des Paulus, welche von dem Beweisverfahren vor dem Judex ſpricht, und den vor dem Judex geleiſteten Eid in derſelben Weiſe erwähnt, wie wir ihn im neuſten Recht nur immer auffaſſen können (e); und in dieſer Stelle iſt noch weniger, als in der des Ulpian, Schein und Raum für eine Interpolation wahrzunehmen. Ich will aber nun auf die Sache ſelbſt näher eingehen, unabhängig von dem Zeugniß einzelner Stellen der alten Juriſten. (d) l. c. § 8 „ … officio judicis“. Beſonders aber der ganze, in ſeinem Inhalt ſo wich- tige, § 9 „Quum res in jusju- randum demissa sit, judex jurantem absolvit … nolentem jurare reum .. non solventem condemnat“, ganz wie oben § 6 vom Prätor. (e) L. 25 § 3 de prob. (22. 3) „ .. licentia concedenda est ei, cui onus probationis in- cumbit, advessario suo … jusjurandum inferre … ut judex juramenti fidem secutus ita suam sententiam possit formare“.

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 7. Berlin, 1848, S. 80. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system07_1848/102>, abgerufen am 28.03.2024.