Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 6. Berlin, 1847.

Bild:
<< vorherige Seite
§. 263. Wirkung der L. C. -- I. Verurtheilung gesichert. (Forts.)

Es versteht sich aber dabei von selbst, daß auch in dem
von dem Papst anerkannten Fall der Kläger dennoch keinen
Gebrauch von dem während des Rechtsstreits eingetretenen
Erwerb des Rechts machen kann, wenn die allgemeinen
für den Prozeßgang bestehenden Regeln damit im Wider-
spruch sind; insbesondere also in dem Fall, wenn erst nach
dem Beweistermin der neue Erwerb Statt findet (r).

§. 263.
Wirkung der Litis Contestation. -- I. Verurtheilung
selbst gesichert. (Fortsetzung.)
VI. Factische Verhältnisse.

Wenn man die Bedingungen vollständig anzugeben ver-
sucht, durch welche eine Verurtheilung überhaupt, oder doch
der Umfang einer Verurtheilung, bestimmt wird, so finden
sich unter denselben außer dem Rechte des Klägers, wovon
allein bisher die Rede war, auch noch manche factische
Verhältnisse, die in Vergleichung mit jenem Rechte des
Klägers (der eigentlichen Grundlage jeder Klage), als Ne-
benumstände aufgefaßt werden können. Bei der Vindication
z. B. ist die Hauptbedingung der Klage das Eigenthum des
Klägers: daneben aber ist auch der Besitz des Beklagten
nöthig, wenn eine Verurtheilung erfolgen soll. Auch für
solche factische Verhältnisse muß die Frage beantwortet
werden, in welcher Zeit das Daseyn derselben erforderlich
ist. Wenngleich nun sich dabei zeigen wird, daß die L. C.

(r) Stryk Lib. 6. Tit. 1 § 11. Wächter S. 124.
§. 263. Wirkung der L. C. — I. Verurtheilung geſichert. (Fortſ.)

Es verſteht ſich aber dabei von ſelbſt, daß auch in dem
von dem Papſt anerkannten Fall der Kläger dennoch keinen
Gebrauch von dem während des Rechtsſtreits eingetretenen
Erwerb des Rechts machen kann, wenn die allgemeinen
für den Prozeßgang beſtehenden Regeln damit im Wider-
ſpruch ſind; insbeſondere alſo in dem Fall, wenn erſt nach
dem Beweistermin der neue Erwerb Statt findet (r).

§. 263.
Wirkung der Litis Conteſtation. — I. Verurtheilung
ſelbſt geſichert. (Fortſetzung.)
VI. Factiſche Verhältniſſe.

Wenn man die Bedingungen vollſtändig anzugeben ver-
ſucht, durch welche eine Verurtheilung überhaupt, oder doch
der Umfang einer Verurtheilung, beſtimmt wird, ſo finden
ſich unter denſelben außer dem Rechte des Klägers, wovon
allein bisher die Rede war, auch noch manche factiſche
Verhältniſſe, die in Vergleichung mit jenem Rechte des
Klägers (der eigentlichen Grundlage jeder Klage), als Ne-
benumſtände aufgefaßt werden können. Bei der Vindication
z. B. iſt die Hauptbedingung der Klage das Eigenthum des
Klägers: daneben aber iſt auch der Beſitz des Beklagten
nöthig, wenn eine Verurtheilung erfolgen ſoll. Auch für
ſolche factiſche Verhältniſſe muß die Frage beantwortet
werden, in welcher Zeit das Daſeyn derſelben erforderlich
iſt. Wenngleich nun ſich dabei zeigen wird, daß die L. C.

(r) Stryk Lib. 6. Tit. 1 § 11. Wächter S. 124.
<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <div n="3">
            <div n="4">
              <pb facs="#f0091" n="73"/>
              <fw place="top" type="header">§. 263. Wirkung der L. C. &#x2014; <hi rendition="#aq">I.</hi> Verurtheilung ge&#x017F;ichert. (Fort&#x017F;.)</fw><lb/>
              <p>Es ver&#x017F;teht &#x017F;ich aber dabei von &#x017F;elb&#x017F;t, daß auch in dem<lb/>
von dem Pap&#x017F;t anerkannten Fall der Kläger dennoch keinen<lb/>
Gebrauch von dem während des Rechts&#x017F;treits eingetretenen<lb/>
Erwerb des Rechts machen kann, wenn die allgemeinen<lb/>
für den Prozeßgang be&#x017F;tehenden Regeln damit im Wider-<lb/>
&#x017F;pruch &#x017F;ind; insbe&#x017F;ondere al&#x017F;o in dem Fall, wenn er&#x017F;t nach<lb/>
dem Beweistermin der neue Erwerb Statt findet <note place="foot" n="(r)"><hi rendition="#aq"><hi rendition="#k">Stryk</hi> Lib. 6. Tit.</hi> 1 § 11. <hi rendition="#g">Wächter</hi> S. 124.</note>.</p>
            </div>
          </div><lb/>
          <div n="3">
            <head>§. 263.<lb/><hi rendition="#g">Wirkung der Litis Conte&#x017F;tation</hi>. &#x2014; <hi rendition="#aq">I.</hi> <hi rendition="#g"><choice><sic>Verurtheilnng</sic><corr>Verurtheilung</corr></choice><lb/>
&#x017F;elb&#x017F;t ge&#x017F;ichert. (Fort&#x017F;etzung.)</hi></head><lb/>
            <div n="4">
              <head><hi rendition="#aq">VI.</hi><hi rendition="#g">Facti&#x017F;che Verhältni&#x017F;&#x017F;e</hi>.</head><lb/>
              <p>Wenn man die Bedingungen voll&#x017F;tändig anzugeben ver-<lb/>
&#x017F;ucht, durch welche eine Verurtheilung überhaupt, oder doch<lb/>
der Umfang einer Verurtheilung, be&#x017F;timmt wird, &#x017F;o finden<lb/>
&#x017F;ich unter den&#x017F;elben außer dem Rechte des Klägers, wovon<lb/>
allein bisher die Rede war, auch noch manche facti&#x017F;che<lb/>
Verhältni&#x017F;&#x017F;e, die in Vergleichung mit jenem Rechte des<lb/>
Klägers (der eigentlichen Grundlage jeder Klage), als Ne-<lb/>
benum&#x017F;tände aufgefaßt werden können. Bei der Vindication<lb/>
z. B. i&#x017F;t die Hauptbedingung der Klage das Eigenthum des<lb/>
Klägers: daneben aber i&#x017F;t auch der Be&#x017F;itz des Beklagten<lb/>
nöthig, wenn eine Verurtheilung erfolgen &#x017F;oll. Auch für<lb/>
&#x017F;olche facti&#x017F;che Verhältni&#x017F;&#x017F;e muß die Frage beantwortet<lb/>
werden, in welcher Zeit das Da&#x017F;eyn der&#x017F;elben erforderlich<lb/>
i&#x017F;t. Wenngleich nun &#x017F;ich dabei zeigen wird, daß die L. C.<lb/></p>
            </div>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[73/0091] §. 263. Wirkung der L. C. — I. Verurtheilung geſichert. (Fortſ.) Es verſteht ſich aber dabei von ſelbſt, daß auch in dem von dem Papſt anerkannten Fall der Kläger dennoch keinen Gebrauch von dem während des Rechtsſtreits eingetretenen Erwerb des Rechts machen kann, wenn die allgemeinen für den Prozeßgang beſtehenden Regeln damit im Wider- ſpruch ſind; insbeſondere alſo in dem Fall, wenn erſt nach dem Beweistermin der neue Erwerb Statt findet (r). §. 263. Wirkung der Litis Conteſtation. — I. Verurtheilung ſelbſt geſichert. (Fortſetzung.) VI. Factiſche Verhältniſſe. Wenn man die Bedingungen vollſtändig anzugeben ver- ſucht, durch welche eine Verurtheilung überhaupt, oder doch der Umfang einer Verurtheilung, beſtimmt wird, ſo finden ſich unter denſelben außer dem Rechte des Klägers, wovon allein bisher die Rede war, auch noch manche factiſche Verhältniſſe, die in Vergleichung mit jenem Rechte des Klägers (der eigentlichen Grundlage jeder Klage), als Ne- benumſtände aufgefaßt werden können. Bei der Vindication z. B. iſt die Hauptbedingung der Klage das Eigenthum des Klägers: daneben aber iſt auch der Beſitz des Beklagten nöthig, wenn eine Verurtheilung erfolgen ſoll. Auch für ſolche factiſche Verhältniſſe muß die Frage beantwortet werden, in welcher Zeit das Daſeyn derſelben erforderlich iſt. Wenngleich nun ſich dabei zeigen wird, daß die L. C. (r) Stryk Lib. 6. Tit. 1 § 11. Wächter S. 124.

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system06_1847
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system06_1847/91
Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 6. Berlin, 1847, S. 73. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system06_1847/91>, abgerufen am 28.11.2024.