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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 6. Berlin, 1847.

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Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. IV. Verletzung.

Mit Unrecht hat man mit der Erörterung unsrer Frage
folgende ganz andere in Verbindung zu bringen gesucht.
Wenn der Kläger aus Versehen in der Klage einen unrich-
tigen Gegenstand, oder eine zu geringe Summe bezeichnet,
so soll ihm dieses für die Erhaltung seines Rechts keine
Gefahr bringen; und zwar nach dem älteren Recht, indem
es ihm stets frei stand, durch eine neue Klage den Irr-
thum zu berichtigen (l): nach dem Justinianischen Recht,
indem er die Berichtigung noch in demselben Prozeß mit
Erfolg vornehmen kann (m). -- Eine solche Berichtigung
der in der Klage begangenen Irrthümer ist von dem hier
vorliegenden Fall eines erst während des Rechtsstreits neu
entstandenen Rechts des Klägers völlig verschieden.

B. Nach dem canonischen Recht hat unsre Rechts-
regel eine wesentliche Abänderung erlitten. P. Inno-
cenz
IV. hat nämlich folgenden Unterschied aufgestellt (n).
Wenn in der Klage nicht nur das Recht selbst, sondern
auch der Erwerbsgrund desselben, bestimmt ausgedrückt sey,
so solle im Fall eines späteren Erwerbs (ganz wie im R. R.)
die Verurtheilung nicht erfolgen dürfen, sondern vielmehr
eine neue Klage erforderlich seyn. Wenn dagegen die Klage

(l) Gajus IV. § 55. 56. -- In
manchen Fällen war nach altem
Recht auch schon in dem ersten
Prozeß eine Berichtigung des be-
gangenen Irrthums zulässig, und
zwar gerade in solchen Fällen,
worin außerdem eine neue Klage
durch die Consumtion ausgeschlossen
seyn würde.
(m) § 34. 35 J. de act. (4. 6).
Nach den Regeln des heutigen
gemeinen Prozesses würde eine
solche Veränderung des Klaglibells
nicht mehr zulässig seyn.
(n) C. 3 de sentent. in VI.
(2. 14).
Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung.

Mit Unrecht hat man mit der Erörterung unſrer Frage
folgende ganz andere in Verbindung zu bringen geſucht.
Wenn der Kläger aus Verſehen in der Klage einen unrich-
tigen Gegenſtand, oder eine zu geringe Summe bezeichnet,
ſo ſoll ihm dieſes für die Erhaltung ſeines Rechts keine
Gefahr bringen; und zwar nach dem älteren Recht, indem
es ihm ſtets frei ſtand, durch eine neue Klage den Irr-
thum zu berichtigen (l): nach dem Juſtinianiſchen Recht,
indem er die Berichtigung noch in demſelben Prozeß mit
Erfolg vornehmen kann (m). — Eine ſolche Berichtigung
der in der Klage begangenen Irrthümer iſt von dem hier
vorliegenden Fall eines erſt während des Rechtsſtreits neu
entſtandenen Rechts des Klägers völlig verſchieden.

B. Nach dem canoniſchen Recht hat unſre Rechts-
regel eine weſentliche Abänderung erlitten. P. Inno-
cenz
IV. hat nämlich folgenden Unterſchied aufgeſtellt (n).
Wenn in der Klage nicht nur das Recht ſelbſt, ſondern
auch der Erwerbsgrund deſſelben, beſtimmt ausgedrückt ſey,
ſo ſolle im Fall eines ſpäteren Erwerbs (ganz wie im R. R.)
die Verurtheilung nicht erfolgen dürfen, ſondern vielmehr
eine neue Klage erforderlich ſeyn. Wenn dagegen die Klage

(l) Gajus IV. § 55. 56. — In
manchen Fällen war nach altem
Recht auch ſchon in dem erſten
Prozeß eine Berichtigung des be-
gangenen Irrthums zuläſſig, und
zwar gerade in ſolchen Fällen,
worin außerdem eine neue Klage
durch die Conſumtion ausgeſchloſſen
ſeyn würde.
(m) § 34. 35 J. de act. (4. 6).
Nach den Regeln des heutigen
gemeinen Prozeſſes würde eine
ſolche Veränderung des Klaglibells
nicht mehr zuläſſig ſeyn.
(n) C. 3 de sentent. in VI.
(2. 14).
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[70/0088] Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung. Mit Unrecht hat man mit der Erörterung unſrer Frage folgende ganz andere in Verbindung zu bringen geſucht. Wenn der Kläger aus Verſehen in der Klage einen unrich- tigen Gegenſtand, oder eine zu geringe Summe bezeichnet, ſo ſoll ihm dieſes für die Erhaltung ſeines Rechts keine Gefahr bringen; und zwar nach dem älteren Recht, indem es ihm ſtets frei ſtand, durch eine neue Klage den Irr- thum zu berichtigen (l): nach dem Juſtinianiſchen Recht, indem er die Berichtigung noch in demſelben Prozeß mit Erfolg vornehmen kann (m). — Eine ſolche Berichtigung der in der Klage begangenen Irrthümer iſt von dem hier vorliegenden Fall eines erſt während des Rechtsſtreits neu entſtandenen Rechts des Klägers völlig verſchieden. B. Nach dem canoniſchen Recht hat unſre Rechts- regel eine weſentliche Abänderung erlitten. P. Inno- cenz IV. hat nämlich folgenden Unterſchied aufgeſtellt (n). Wenn in der Klage nicht nur das Recht ſelbſt, ſondern auch der Erwerbsgrund deſſelben, beſtimmt ausgedrückt ſey, ſo ſolle im Fall eines ſpäteren Erwerbs (ganz wie im R. R.) die Verurtheilung nicht erfolgen dürfen, ſondern vielmehr eine neue Klage erforderlich ſeyn. Wenn dagegen die Klage (l) Gajus IV. § 55. 56. — In manchen Fällen war nach altem Recht auch ſchon in dem erſten Prozeß eine Berichtigung des be- gangenen Irrthums zuläſſig, und zwar gerade in ſolchen Fällen, worin außerdem eine neue Klage durch die Conſumtion ausgeſchloſſen ſeyn würde. (m) § 34. 35 J. de act. (4. 6). Nach den Regeln des heutigen gemeinen Prozeſſes würde eine ſolche Veränderung des Klaglibells nicht mehr zuläſſig ſeyn. (n) C. 3 de sentent. in VI. (2. 14).

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 6. Berlin, 1847, S. 70. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system06_1847/88>, abgerufen am 03.05.2024.