schrift, auch wenn sie keine Spur einer thatsächlichen Er- klärung enthält, eine L. C. fingiren. Nur ist dieses Alles völlig willkührlich, und es ist eine bloße Illusion, wenn man glaubt, damit das R. R., oder die Reichsgesetze, oder auch nur die neuere Praxis wirklich anzuwenden. -- Wenn von allen diesen Schwierigkeiten in vielen Ländern keine merkliche Beschwerde empfunden worden ist, so liegt dieses theils an der guten Aufsicht der Gerichte, theils darin daß die Praxis nicht bei der L. C. als Grund und Zeitpunkt der materiellen Veränderungen während des Prozesses stehen geblieben ist, wovon am Schluß dieser ganzen Lehre gehandelt werden wird.
Wie weit aber hierin der Misbrauch und die Gefähr- dung des Rechts getrieben werden kann, davon giebt der Sächsische Prozeß Zeugniß. In diesem kommt es sehr gewöhnlich vor, daß eine ganze Instanz hindurch über die Verbindlichkeit des Beklagten zur L. C. gestritten, und am Ende durch Urtheil festgestellt wird, daß Beklagter, Ein- wendens ungeachtet, auf die erhobene Klage sich einzulassen schuldig; dieses Urtheil kann dann wieder durch Rechts- mittel angegriffen und durch die Instanzen verfolgt werden.
§. 260. Wirkungen der Litis Contestation. -- Einleitung.
Indem nunmehr die Wirkungen der L. C. dargestellt werden sollen, sind dieselben an den oben angegebenen Grundsatz anzuknüpfen, nach welchem die Aufgabe dieses
Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung.
ſchrift, auch wenn ſie keine Spur einer thatſächlichen Er- klärung enthält, eine L. C. fingiren. Nur iſt dieſes Alles völlig willkührlich, und es iſt eine bloße Illuſion, wenn man glaubt, damit das R. R., oder die Reichsgeſetze, oder auch nur die neuere Praxis wirklich anzuwenden. — Wenn von allen dieſen Schwierigkeiten in vielen Ländern keine merkliche Beſchwerde empfunden worden iſt, ſo liegt dieſes theils an der guten Aufſicht der Gerichte, theils darin daß die Praxis nicht bei der L. C. als Grund und Zeitpunkt der materiellen Veränderungen während des Prozeſſes ſtehen geblieben iſt, wovon am Schluß dieſer ganzen Lehre gehandelt werden wird.
Wie weit aber hierin der Misbrauch und die Gefähr- dung des Rechts getrieben werden kann, davon giebt der Sächſiſche Prozeß Zeugniß. In dieſem kommt es ſehr gewöhnlich vor, daß eine ganze Inſtanz hindurch über die Verbindlichkeit des Beklagten zur L. C. geſtritten, und am Ende durch Urtheil feſtgeſtellt wird, daß Beklagter, Ein- wendens ungeachtet, auf die erhobene Klage ſich einzulaſſen ſchuldig; dieſes Urtheil kann dann wieder durch Rechts- mittel angegriffen und durch die Inſtanzen verfolgt werden.
§. 260. Wirkungen der Litis Conteſtation. — Einleitung.
Indem nunmehr die Wirkungen der L. C. dargeſtellt werden ſollen, ſind dieſelben an den oben angegebenen Grundſatz anzuknüpfen, nach welchem die Aufgabe dieſes
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Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung.
ſchrift, auch wenn ſie keine Spur einer thatſächlichen Er-
klärung enthält, eine L. C. fingiren. Nur iſt dieſes Alles
völlig willkührlich, und es iſt eine bloße Illuſion, wenn
man glaubt, damit das R. R., oder die Reichsgeſetze, oder
auch nur die neuere Praxis wirklich anzuwenden. —
Wenn von allen dieſen Schwierigkeiten in vielen Ländern
keine merkliche Beſchwerde empfunden worden iſt, ſo liegt
dieſes theils an der guten Aufſicht der Gerichte, theils
darin daß die Praxis nicht bei der L. C. als Grund und
Zeitpunkt der materiellen Veränderungen während des
Prozeſſes ſtehen geblieben iſt, wovon am Schluß dieſer
ganzen Lehre gehandelt werden wird.
Wie weit aber hierin der Misbrauch und die Gefähr-
dung des Rechts getrieben werden kann, davon giebt der
Sächſiſche Prozeß Zeugniß. In dieſem kommt es ſehr
gewöhnlich vor, daß eine ganze Inſtanz hindurch über die
Verbindlichkeit des Beklagten zur L. C. geſtritten, und am
Ende durch Urtheil feſtgeſtellt wird, daß Beklagter, Ein-
wendens ungeachtet, auf die erhobene Klage ſich einzulaſſen
ſchuldig; dieſes Urtheil kann dann wieder durch Rechts-
mittel angegriffen und durch die Inſtanzen verfolgt werden.
§. 260.
Wirkungen der Litis Conteſtation. — Einleitung.
Indem nunmehr die Wirkungen der L. C. dargeſtellt
werden ſollen, ſind dieſelben an den oben angegebenen
Grundſatz anzuknüpfen, nach welchem die Aufgabe dieſes
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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 6. Berlin, 1847, S. 48. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system06_1847/66>, abgerufen am 22.07.2024.
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