Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 6. Berlin, 1847.§. 259. Wesen der L. C. -- II. Canon. Recht u. Reichsgesetze. nur dem herrschenden Sprachgebrauch der gleichzeitigenSchriftsteller folgen. Um dieses zur Anschauung zu bringen, ist es nöthig, Zum Verständniß dieses Gesetzes muß bemerkt werden, (h) Tit. 13 § 1 "So .. setzen
Wir, sofern .. der Antworter nicht dilatorias, oder andere exceptio- nes, dardurch das Recht verhindert, oder aufgeschoben, oder die Kriegs- Befestigung verhindert würde, für- zubringen hätte, daß alsdann der- selbige in ordinariis in der zwölften Audienz, auf die Klag zu ant- worten, und den Krieg zu befestigen schuldig seyn soll. §. 259. Weſen der L. C. — II. Canon. Recht u. Reichsgeſetze. nur dem herrſchenden Sprachgebrauch der gleichzeitigenSchriftſteller folgen. Um dieſes zur Anſchauung zu bringen, iſt es nöthig, Zum Verſtändniß dieſes Geſetzes muß bemerkt werden, (h) Tit. 13 § 1 „So .. ſetzen
Wir, ſofern .. der Antworter nicht dilatorias, oder andere exceptio- nes, dardurch das Recht verhindert, oder aufgeſchoben, oder die Kriegs- Befeſtigung verhindert würde, für- zubringen hätte, daß alsdann der- ſelbige in ordinariis in der zwölften Audienz, auf die Klag zu ant- worten, und den Krieg zu befeſtigen ſchuldig ſeyn ſoll. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <p><pb facs="#f0061" n="43"/><fw place="top" type="header">§. 259. Weſen der L. C. — <hi rendition="#aq">II.</hi> Canon. Recht u. Reichsgeſetze.</fw><lb/> nur dem herrſchenden Sprachgebrauch der gleichzeitigen<lb/> Schriftſteller folgen.</p><lb/> <p>Um dieſes zur Anſchauung zu bringen, iſt es nöthig,<lb/> auf den Inhalt der Reichsgeſetze genauer einzugehen, wo-<lb/> bei ſogleich mit der Kammergerichtsordnung von 1555 an-<lb/> gefangen werden kann, da die weit unvollſtändigeren frü-<lb/> heren Geſetze durch dieſe beſeitigt worden ſind.</p><lb/> <p>Zum Verſtändniß dieſes Geſetzes muß bemerkt werden,<lb/> daß daſſelbe drei Audienzen in jeder Woche annimmt,<lb/> Montag, Mittwoch, Freitag. Jeder neue Termin ſoll ein-<lb/> treten in einem durch eine Anzahl von Audienztagen be-<lb/> ſtimmten Zeitraum nach der vorhergehenden Prozeßhand-<lb/> lung; bei Sachen des ordentlichen Prozeſſes (<hi rendition="#aq">in ordinariis</hi>)<lb/> in der zwölften Audienz, bei ſummariſchen Sachen (<hi rendition="#aq">in extra-<lb/> ordinariis</hi>) in der ſechsten; für beide Klaſſen von Sachen<lb/> ſollen die oben erwähnten Audienztage abwechſelnd ange-<lb/> wendet werden (Tit. 1 Tit. 2 § 1). — In der Regel ſoll<lb/> die L. C. im zweiten Termin vorgenommen werden, alſo<lb/> in der zwölften Audienz nach dem erſten Termin; dieſe<lb/> Regel leidet eine Ausnahme, wenn dilatoriſche oder<lb/> andere den Prozeß hindernde Einreden vorgebracht wer-<lb/> den <note place="foot" n="(h)">Tit. 13 § 1 „So .. ſetzen<lb/> Wir, ſofern .. der Antworter nicht<lb/><hi rendition="#aq">dilatorias,</hi> oder andere <hi rendition="#aq">exceptio-<lb/> nes,</hi> dardurch das Recht verhindert,<lb/> oder aufgeſchoben, oder die Kriegs-<lb/> Befeſtigung verhindert würde, für-<lb/> zubringen hätte, daß alsdann der-<lb/> ſelbige <hi rendition="#aq">in ordinariis</hi> in der zwölften<lb/><hi rendition="#aq">Audienz,</hi> auf die Klag zu ant-<lb/> worten, und den Krieg zu befeſtigen<lb/> ſchuldig ſeyn ſoll.</note>. In dieſem Fall wird über ſolche Einreden in drei<lb/></p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [43/0061]
§. 259. Weſen der L. C. — II. Canon. Recht u. Reichsgeſetze.
nur dem herrſchenden Sprachgebrauch der gleichzeitigen
Schriftſteller folgen.
Um dieſes zur Anſchauung zu bringen, iſt es nöthig,
auf den Inhalt der Reichsgeſetze genauer einzugehen, wo-
bei ſogleich mit der Kammergerichtsordnung von 1555 an-
gefangen werden kann, da die weit unvollſtändigeren frü-
heren Geſetze durch dieſe beſeitigt worden ſind.
Zum Verſtändniß dieſes Geſetzes muß bemerkt werden,
daß daſſelbe drei Audienzen in jeder Woche annimmt,
Montag, Mittwoch, Freitag. Jeder neue Termin ſoll ein-
treten in einem durch eine Anzahl von Audienztagen be-
ſtimmten Zeitraum nach der vorhergehenden Prozeßhand-
lung; bei Sachen des ordentlichen Prozeſſes (in ordinariis)
in der zwölften Audienz, bei ſummariſchen Sachen (in extra-
ordinariis) in der ſechsten; für beide Klaſſen von Sachen
ſollen die oben erwähnten Audienztage abwechſelnd ange-
wendet werden (Tit. 1 Tit. 2 § 1). — In der Regel ſoll
die L. C. im zweiten Termin vorgenommen werden, alſo
in der zwölften Audienz nach dem erſten Termin; dieſe
Regel leidet eine Ausnahme, wenn dilatoriſche oder
andere den Prozeß hindernde Einreden vorgebracht wer-
den (h). In dieſem Fall wird über ſolche Einreden in drei
(h) Tit. 13 § 1 „So .. ſetzen
Wir, ſofern .. der Antworter nicht
dilatorias, oder andere exceptio-
nes, dardurch das Recht verhindert,
oder aufgeſchoben, oder die Kriegs-
Befeſtigung verhindert würde, für-
zubringen hätte, daß alsdann der-
ſelbige in ordinariis in der zwölften
Audienz, auf die Klag zu ant-
worten, und den Krieg zu befeſtigen
ſchuldig ſeyn ſoll.
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