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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 6. Berlin, 1847.

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§. 259. Wesen der L. C. -- II. Canon. Recht u. Reichsgesetze.
nur dem herrschenden Sprachgebrauch der gleichzeitigen
Schriftsteller folgen.

Um dieses zur Anschauung zu bringen, ist es nöthig,
auf den Inhalt der Reichsgesetze genauer einzugehen, wo-
bei sogleich mit der Kammergerichtsordnung von 1555 an-
gefangen werden kann, da die weit unvollständigeren frü-
heren Gesetze durch diese beseitigt worden sind.

Zum Verständniß dieses Gesetzes muß bemerkt werden,
daß dasselbe drei Audienzen in jeder Woche annimmt,
Montag, Mittwoch, Freitag. Jeder neue Termin soll ein-
treten in einem durch eine Anzahl von Audienztagen be-
stimmten Zeitraum nach der vorhergehenden Prozeßhand-
lung; bei Sachen des ordentlichen Prozesses (in ordinariis)
in der zwölften Audienz, bei summarischen Sachen (in extra-
ordinariis
) in der sechsten; für beide Klassen von Sachen
sollen die oben erwähnten Audienztage abwechselnd ange-
wendet werden (Tit. 1 Tit. 2 § 1). -- In der Regel soll
die L. C. im zweiten Termin vorgenommen werden, also
in der zwölften Audienz nach dem ersten Termin; diese
Regel leidet eine Ausnahme, wenn dilatorische oder
andere den Prozeß hindernde Einreden vorgebracht wer-
den (h). In diesem Fall wird über solche Einreden in drei

(h) Tit. 13 § 1 "So .. setzen
Wir, sofern .. der Antworter nicht
dilatorias, oder andere exceptio-
nes,
dardurch das Recht verhindert,
oder aufgeschoben, oder die Kriegs-
Befestigung verhindert würde, für-
zubringen hätte, daß alsdann der-
selbige in ordinariis in der zwölften
Audienz, auf die Klag zu ant-
worten, und den Krieg zu befestigen
schuldig seyn soll.

§. 259. Weſen der L. C. — II. Canon. Recht u. Reichsgeſetze.
nur dem herrſchenden Sprachgebrauch der gleichzeitigen
Schriftſteller folgen.

Um dieſes zur Anſchauung zu bringen, iſt es nöthig,
auf den Inhalt der Reichsgeſetze genauer einzugehen, wo-
bei ſogleich mit der Kammergerichtsordnung von 1555 an-
gefangen werden kann, da die weit unvollſtändigeren frü-
heren Geſetze durch dieſe beſeitigt worden ſind.

Zum Verſtändniß dieſes Geſetzes muß bemerkt werden,
daß daſſelbe drei Audienzen in jeder Woche annimmt,
Montag, Mittwoch, Freitag. Jeder neue Termin ſoll ein-
treten in einem durch eine Anzahl von Audienztagen be-
ſtimmten Zeitraum nach der vorhergehenden Prozeßhand-
lung; bei Sachen des ordentlichen Prozeſſes (in ordinariis)
in der zwölften Audienz, bei ſummariſchen Sachen (in extra-
ordinariis
) in der ſechsten; für beide Klaſſen von Sachen
ſollen die oben erwähnten Audienztage abwechſelnd ange-
wendet werden (Tit. 1 Tit. 2 § 1). — In der Regel ſoll
die L. C. im zweiten Termin vorgenommen werden, alſo
in der zwölften Audienz nach dem erſten Termin; dieſe
Regel leidet eine Ausnahme, wenn dilatoriſche oder
andere den Prozeß hindernde Einreden vorgebracht wer-
den (h). In dieſem Fall wird über ſolche Einreden in drei

(h) Tit. 13 § 1 „So .. ſetzen
Wir, ſofern .. der Antworter nicht
dilatorias, oder andere exceptio-
nes,
dardurch das Recht verhindert,
oder aufgeſchoben, oder die Kriegs-
Befeſtigung verhindert würde, für-
zubringen hätte, daß alsdann der-
ſelbige in ordinariis in der zwölften
Audienz, auf die Klag zu ant-
worten, und den Krieg zu befeſtigen
ſchuldig ſeyn ſoll.
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[43/0061] §. 259. Weſen der L. C. — II. Canon. Recht u. Reichsgeſetze. nur dem herrſchenden Sprachgebrauch der gleichzeitigen Schriftſteller folgen. Um dieſes zur Anſchauung zu bringen, iſt es nöthig, auf den Inhalt der Reichsgeſetze genauer einzugehen, wo- bei ſogleich mit der Kammergerichtsordnung von 1555 an- gefangen werden kann, da die weit unvollſtändigeren frü- heren Geſetze durch dieſe beſeitigt worden ſind. Zum Verſtändniß dieſes Geſetzes muß bemerkt werden, daß daſſelbe drei Audienzen in jeder Woche annimmt, Montag, Mittwoch, Freitag. Jeder neue Termin ſoll ein- treten in einem durch eine Anzahl von Audienztagen be- ſtimmten Zeitraum nach der vorhergehenden Prozeßhand- lung; bei Sachen des ordentlichen Prozeſſes (in ordinariis) in der zwölften Audienz, bei ſummariſchen Sachen (in extra- ordinariis) in der ſechsten; für beide Klaſſen von Sachen ſollen die oben erwähnten Audienztage abwechſelnd ange- wendet werden (Tit. 1 Tit. 2 § 1). — In der Regel ſoll die L. C. im zweiten Termin vorgenommen werden, alſo in der zwölften Audienz nach dem erſten Termin; dieſe Regel leidet eine Ausnahme, wenn dilatoriſche oder andere den Prozeß hindernde Einreden vorgebracht wer- den (h). In dieſem Fall wird über ſolche Einreden in drei (h) Tit. 13 § 1 „So .. ſetzen Wir, ſofern .. der Antworter nicht dilatorias, oder andere exceptio- nes, dardurch das Recht verhindert, oder aufgeſchoben, oder die Kriegs- Befeſtigung verhindert würde, für- zubringen hätte, daß alsdann der- ſelbige in ordinariis in der zwölften Audienz, auf die Klag zu ant- worten, und den Krieg zu befeſtigen ſchuldig ſeyn ſoll.

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 6. Berlin, 1847, S. 43. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system06_1847/61>, abgerufen am 24.08.2024.