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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 6. Berlin, 1847.

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Beilage XVII.

Entdeckung mache, daß ich in der That Eigenthum
hatte, nur nicht in Folge einer Tradition, sondern
in Folge einer Beerbung, so wird mir die Einrede
der Rechtskraft entgegen stehen, wenn ich deshalb von
Neuem eine Vindication anstelle. Wenn ich dagegen
die erste Vindication angestellt habe, nicht blos in der
irrigen Voraussetzung einer Tradition, sondern indem
ich diese Erwerbung als Grund der Vindication in
der Klage ausdrücklich angebe (Si .. petat, fundum
suum esse, eo quod Titius .. tradiderit
), so bin
ich nach abgewiesener Klage durch jene Einrede nicht
gehindert, eine neue Vindication aus einem anderen
Erwerbsgrund anzustellen, weil ich die causa nicht
blos vorausgesetzt, sondern in der Klage ausgedrückt
hatte
(causa adjecta für: quia causa adjecta erat).

Puchta erklärt die Worte: causa adjecta, von einer nova
oder superveniens causa, also von der oben aufgeführten
ersten Ausnahme (Num. II), so daß dann die zweite
Ausnahme durch diese Stelle keine Begründung erhalten
würde (r).

Dieser Erklärung stehen folgende Gründe entgegen.
Nach mehreren anderen Stellen bezeichnet der Ausdruck
causa adjecta vielmehr einen vom Kläger in der Klagformel
gemachten Zusatz (s), also eine reine Thätigkeit des Klägers,

(r) Puchta Mus. II. S. 258.
(s) L. 1 § 2 de rei vind. (6. 1),
Vaticana fragm.
§ 52. Vgl.
Heffter S. 223. 227. -- Als
Unterstützung jener Erklärung kann
nicht angeführt werden L. 3 de

Beilage XVII.

Entdeckung mache, daß ich in der That Eigenthum
hatte, nur nicht in Folge einer Tradition, ſondern
in Folge einer Beerbung, ſo wird mir die Einrede
der Rechtskraft entgegen ſtehen, wenn ich deshalb von
Neuem eine Vindication anſtelle. Wenn ich dagegen
die erſte Vindication angeſtellt habe, nicht blos in der
irrigen Vorausſetzung einer Tradition, ſondern indem
ich dieſe Erwerbung als Grund der Vindication in
der Klage ausdrücklich angebe (Si .. petat, fundum
suum esse, eo quod Titius .. tradiderit
), ſo bin
ich nach abgewieſener Klage durch jene Einrede nicht
gehindert, eine neue Vindication aus einem anderen
Erwerbsgrund anzuſtellen, weil ich die causa nicht
blos vorausgeſetzt, ſondern in der Klage ausgedrückt
hatte
(causa adjecta für: quia causa adjecta erat).

Puchta erklärt die Worte: causa adjecta, von einer nova
oder superveniens causa, alſo von der oben aufgeführten
erſten Ausnahme (Num. II), ſo daß dann die zweite
Ausnahme durch dieſe Stelle keine Begründung erhalten
würde (r).

Dieſer Erklärung ſtehen folgende Gründe entgegen.
Nach mehreren anderen Stellen bezeichnet der Ausdruck
causa adjecta vielmehr einen vom Kläger in der Klagformel
gemachten Zuſatz (s), alſo eine reine Thätigkeit des Klägers,

(r) Puchta Muſ. II. S. 258.
(s) L. 1 § 2 de rei vind. (6. 1),
Vaticana fragm.
§ 52. Vgl.
Heffter S. 223. 227. — Als
Unterſtützung jener Erklärung kann
nicht angeführt werden L. 3 de
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[528/0546] Beilage XVII. Entdeckung mache, daß ich in der That Eigenthum hatte, nur nicht in Folge einer Tradition, ſondern in Folge einer Beerbung, ſo wird mir die Einrede der Rechtskraft entgegen ſtehen, wenn ich deshalb von Neuem eine Vindication anſtelle. Wenn ich dagegen die erſte Vindication angeſtellt habe, nicht blos in der irrigen Vorausſetzung einer Tradition, ſondern indem ich dieſe Erwerbung als Grund der Vindication in der Klage ausdrücklich angebe (Si .. petat, fundum suum esse, eo quod Titius .. tradiderit), ſo bin ich nach abgewieſener Klage durch jene Einrede nicht gehindert, eine neue Vindication aus einem anderen Erwerbsgrund anzuſtellen, weil ich die causa nicht blos vorausgeſetzt, ſondern in der Klage ausgedrückt hatte (causa adjecta für: quia causa adjecta erat). Puchta erklärt die Worte: causa adjecta, von einer nova oder superveniens causa, alſo von der oben aufgeführten erſten Ausnahme (Num. II), ſo daß dann die zweite Ausnahme durch dieſe Stelle keine Begründung erhalten würde (r). Dieſer Erklärung ſtehen folgende Gründe entgegen. Nach mehreren anderen Stellen bezeichnet der Ausdruck causa adjecta vielmehr einen vom Kläger in der Klagformel gemachten Zuſatz (s), alſo eine reine Thätigkeit des Klägers, (r) Puchta Muſ. II. S. 258. (s) L. 1 § 2 de rei vind. (6. 1), Vaticana fragm. § 52. Vgl. Heffter S. 223. 227. — Als Unterſtützung jener Erklärung kann nicht angeführt werden L. 3 de

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 6. Berlin, 1847, S. 528. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system06_1847/546>, abgerufen am 21.11.2024.