Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 6. Berlin, 1847.

Bild:
<< vorherige Seite

Causa adjecta s. expressa.
behalt der anderen, als beide zu verbinden, indem bei
dieser Verbindung die Vertheidigung einer jeden dieser
Klagen durch die widersprechende Vertheidigung der anderen
nothwendig geschwächt werden muß.

Die Gegner wollen für solche Fälle durch spätere Er-
theilung einer Restitution helfen. Allein eine regelmäßige
Vorsorge ist für Fälle der oben beschriebenen Art offenbar
räthlicher und zweckmäßiger, als eine außerordentliche und
willkürliche, deren Gefahren schon oben (Num. V.) be-
merklich gemacht worden sind, und die, je nach den zu-
fälligen Ansichten des Richters, bald unbillig gewährt, bald
unbillig versagt werden kann.

IX.

Ich wende mich nun zur Betrachtung der Gründe, die
aus den Formen des alten Römischen Prozesses herge-
nommen sind, an welche Formen allerdings Ulpian und
Paulus (Note a) gedacht haben müssen. Es fragt sich
also, wenn ein solcher Vorbehalt, wie ihn die hier bestrit-
tene Ausnahme voraussetzt, gemacht werden sollte, wie
derselbe in jene Formen eingefügt werden konnte.

Bekanntlich gab es (außer der legis actio) für die
Klagen in rem zwei verschiedene Formen: durch Sponsion,
und durch petitoria formula (f).

Daß mit der Sponsionsklage jener Vorbehalt vereinbar
war, geben die Gegner selbst zu. Es wird nur bezweifelt,

(f) Gajus IV. § 91--95.

Causa adjecta s. expressa.
behalt der anderen, als beide zu verbinden, indem bei
dieſer Verbindung die Vertheidigung einer jeden dieſer
Klagen durch die widerſprechende Vertheidigung der anderen
nothwendig geſchwächt werden muß.

Die Gegner wollen für ſolche Fälle durch ſpätere Er-
theilung einer Reſtitution helfen. Allein eine regelmäßige
Vorſorge iſt für Fälle der oben beſchriebenen Art offenbar
räthlicher und zweckmäßiger, als eine außerordentliche und
willkürliche, deren Gefahren ſchon oben (Num. V.) be-
merklich gemacht worden ſind, und die, je nach den zu-
fälligen Anſichten des Richters, bald unbillig gewährt, bald
unbillig verſagt werden kann.

IX.

Ich wende mich nun zur Betrachtung der Gründe, die
aus den Formen des alten Römiſchen Prozeſſes herge-
nommen ſind, an welche Formen allerdings Ulpian und
Paulus (Note a) gedacht haben müſſen. Es fragt ſich
alſo, wenn ein ſolcher Vorbehalt, wie ihn die hier beſtrit-
tene Ausnahme vorausſetzt, gemacht werden ſollte, wie
derſelbe in jene Formen eingefügt werden konnte.

Bekanntlich gab es (außer der legis actio) für die
Klagen in rem zwei verſchiedene Formen: durch Sponſion,
und durch petitoria formula (f).

Daß mit der Sponſionsklage jener Vorbehalt vereinbar
war, geben die Gegner ſelbſt zu. Es wird nur bezweifelt,

(f) Gajus IV. § 91—95.
<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <div n="3">
            <p><pb facs="#f0539" n="521"/><fw place="top" type="header"><hi rendition="#aq">Causa adjecta s. expressa.</hi></fw><lb/>
behalt der anderen, als beide zu verbinden, indem bei<lb/>
die&#x017F;er Verbindung die Vertheidigung einer jeden die&#x017F;er<lb/>
Klagen durch die wider&#x017F;prechende Vertheidigung der anderen<lb/>
nothwendig ge&#x017F;chwächt werden muß.</p><lb/>
            <p>Die Gegner wollen für &#x017F;olche Fälle durch &#x017F;pätere Er-<lb/>
theilung einer Re&#x017F;titution helfen. Allein eine regelmäßige<lb/>
Vor&#x017F;orge i&#x017F;t für Fälle der oben be&#x017F;chriebenen Art offenbar<lb/>
räthlicher und zweckmäßiger, als eine außerordentliche und<lb/>
willkürliche, deren Gefahren &#x017F;chon oben (Num. <hi rendition="#aq">V.</hi>) be-<lb/>
merklich gemacht worden &#x017F;ind, und die, je nach den zu-<lb/>
fälligen An&#x017F;ichten des Richters, bald unbillig gewährt, bald<lb/>
unbillig ver&#x017F;agt werden kann.</p>
          </div><lb/>
          <div n="3">
            <head> <hi rendition="#b"> <hi rendition="#aq">IX.</hi> </hi> </head><lb/>
            <p>Ich wende mich nun zur Betrachtung der Gründe, die<lb/>
aus den Formen des alten Römi&#x017F;chen Proze&#x017F;&#x017F;es herge-<lb/>
nommen &#x017F;ind, an welche Formen allerdings Ulpian und<lb/>
Paulus (Note <hi rendition="#aq">a</hi>) gedacht haben mü&#x017F;&#x017F;en. Es fragt &#x017F;ich<lb/>
al&#x017F;o, wenn ein &#x017F;olcher Vorbehalt, wie ihn die hier be&#x017F;trit-<lb/>
tene Ausnahme voraus&#x017F;etzt, gemacht werden &#x017F;ollte, wie<lb/>
der&#x017F;elbe in jene Formen eingefügt werden konnte.</p><lb/>
            <p>Bekanntlich gab es (außer der <hi rendition="#aq">legis actio</hi>) für die<lb/>
Klagen <hi rendition="#aq">in rem</hi> zwei ver&#x017F;chiedene Formen: durch Spon&#x017F;ion,<lb/>
und durch <hi rendition="#aq">petitoria formula</hi> <note place="foot" n="(f)"><hi rendition="#aq"><hi rendition="#k">Gajus</hi> IV.</hi> § 91&#x2014;95.</note>.</p><lb/>
            <p>Daß mit der Spon&#x017F;ionsklage jener Vorbehalt vereinbar<lb/>
war, geben die Gegner &#x017F;elb&#x017F;t zu. Es wird nur bezweifelt,<lb/></p>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[521/0539] Causa adjecta s. expressa. behalt der anderen, als beide zu verbinden, indem bei dieſer Verbindung die Vertheidigung einer jeden dieſer Klagen durch die widerſprechende Vertheidigung der anderen nothwendig geſchwächt werden muß. Die Gegner wollen für ſolche Fälle durch ſpätere Er- theilung einer Reſtitution helfen. Allein eine regelmäßige Vorſorge iſt für Fälle der oben beſchriebenen Art offenbar räthlicher und zweckmäßiger, als eine außerordentliche und willkürliche, deren Gefahren ſchon oben (Num. V.) be- merklich gemacht worden ſind, und die, je nach den zu- fälligen Anſichten des Richters, bald unbillig gewährt, bald unbillig verſagt werden kann. IX. Ich wende mich nun zur Betrachtung der Gründe, die aus den Formen des alten Römiſchen Prozeſſes herge- nommen ſind, an welche Formen allerdings Ulpian und Paulus (Note a) gedacht haben müſſen. Es fragt ſich alſo, wenn ein ſolcher Vorbehalt, wie ihn die hier beſtrit- tene Ausnahme vorausſetzt, gemacht werden ſollte, wie derſelbe in jene Formen eingefügt werden konnte. Bekanntlich gab es (außer der legis actio) für die Klagen in rem zwei verſchiedene Formen: durch Sponſion, und durch petitoria formula (f). Daß mit der Sponſionsklage jener Vorbehalt vereinbar war, geben die Gegner ſelbſt zu. Es wird nur bezweifelt, (f) Gajus IV. § 91—95.

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system06_1847
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system06_1847/539
Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 6. Berlin, 1847, S. 521. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system06_1847/539>, abgerufen am 25.11.2024.