eines dringenden Bedürfnisses sey es besser, durch Resti- tution zu helfen (c).
Keine dieser Behauptungen kann zugegeben werden (d). Eine Gefahr für die Ruhe des Beklagten ist gewiß nicht vorhanden, da der Kläger die Lust an oft wiederholten vergeblichen Klagen durch die Prozeßkosten theuer be- zahlen müßte.
Daß für den Kläger nicht selten ein wichtiges und billiges Bedürfniß zu einem solchen Verfahren eintreten kann, wird aus der Betrachtung folgender Fälle unver- kennbar hervorgehen. Bei einer Eigenthumsklage kann der Kläger von dem Erwerb durch Tradition überzeugt seyn, für den Fall aber, daß der Richter denselben nicht an- nehmen sollte, den Erwerb durch Ersitzung nachzuweisen vorbehalten wollen. Die gleichzeitige Verhandlung beider Erwerbungsgründe kann dadurch unzweckmäßig werden, daß der Beweis der Ersitzung sehr umständlich und kost- spielig seyn kann. -- Wenn ein eingesetzter Erbe, der zu- gleich der nächste Verwandte des Verstorbenen ist, die Erbrechtsklage anstellen will, die Gültigkeit des Testaments aber zweifelhaft ist, so kann der Kläger zwischen zwei verschiedenen, einander widersprechenden, Erbrechtsklagen wählen (e). Hier scheint es natürlicher und zweckmäßiger, zunächst eine dieser Klagen allein durchzuführen mit Vor-
(c)Puchta Mus. B. 2 S. 261, B. 3 S. 483--485.
(d) Vgl. Heffter Mus. B. 3 S. 230. 231.
(e) Ein Fall solcher Art ist vorausgesetzt in L. 30 pr. de exc. rei jud. (44. 2), s. o. S. 459.
Beilage XVII.
eines dringenden Bedürfniſſes ſey es beſſer, durch Reſti- tution zu helfen (c).
Keine dieſer Behauptungen kann zugegeben werden (d). Eine Gefahr für die Ruhe des Beklagten iſt gewiß nicht vorhanden, da der Kläger die Luſt an oft wiederholten vergeblichen Klagen durch die Prozeßkoſten theuer be- zahlen müßte.
Daß für den Kläger nicht ſelten ein wichtiges und billiges Bedürfniß zu einem ſolchen Verfahren eintreten kann, wird aus der Betrachtung folgender Fälle unver- kennbar hervorgehen. Bei einer Eigenthumsklage kann der Kläger von dem Erwerb durch Tradition überzeugt ſeyn, für den Fall aber, daß der Richter denſelben nicht an- nehmen ſollte, den Erwerb durch Erſitzung nachzuweiſen vorbehalten wollen. Die gleichzeitige Verhandlung beider Erwerbungsgründe kann dadurch unzweckmäßig werden, daß der Beweis der Erſitzung ſehr umſtändlich und koſt- ſpielig ſeyn kann. — Wenn ein eingeſetzter Erbe, der zu- gleich der nächſte Verwandte des Verſtorbenen iſt, die Erbrechtsklage anſtellen will, die Gültigkeit des Teſtaments aber zweifelhaft iſt, ſo kann der Kläger zwiſchen zwei verſchiedenen, einander widerſprechenden, Erbrechtsklagen wählen (e). Hier ſcheint es natürlicher und zweckmäßiger, zunächſt eine dieſer Klagen allein durchzuführen mit Vor-
(c)Puchta Muſ. B. 2 S. 261, B. 3 S. 483—485.
(d) Vgl. Heffter Muſ. B. 3 S. 230. 231.
(e) Ein Fall ſolcher Art iſt vorausgeſetzt in L. 30 pr. de exc. rei jud. (44. 2), ſ. o. S. 459.
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Beilage XVII.
eines dringenden Bedürfniſſes ſey es beſſer, durch Reſti-
tution zu helfen (c).
Keine dieſer Behauptungen kann zugegeben werden (d).
Eine Gefahr für die Ruhe des Beklagten iſt gewiß nicht
vorhanden, da der Kläger die Luſt an oft wiederholten
vergeblichen Klagen durch die Prozeßkoſten theuer be-
zahlen müßte.
Daß für den Kläger nicht ſelten ein wichtiges und
billiges Bedürfniß zu einem ſolchen Verfahren eintreten
kann, wird aus der Betrachtung folgender Fälle unver-
kennbar hervorgehen. Bei einer Eigenthumsklage kann der
Kläger von dem Erwerb durch Tradition überzeugt ſeyn,
für den Fall aber, daß der Richter denſelben nicht an-
nehmen ſollte, den Erwerb durch Erſitzung nachzuweiſen
vorbehalten wollen. Die gleichzeitige Verhandlung beider
Erwerbungsgründe kann dadurch unzweckmäßig werden,
daß der Beweis der Erſitzung ſehr umſtändlich und koſt-
ſpielig ſeyn kann. — Wenn ein eingeſetzter Erbe, der zu-
gleich der nächſte Verwandte des Verſtorbenen iſt, die
Erbrechtsklage anſtellen will, die Gültigkeit des Teſtaments
aber zweifelhaft iſt, ſo kann der Kläger zwiſchen zwei
verſchiedenen, einander widerſprechenden, Erbrechtsklagen
wählen (e). Hier ſcheint es natürlicher und zweckmäßiger,
zunächſt eine dieſer Klagen allein durchzuführen mit Vor-
(c) Puchta Muſ. B. 2 S. 261,
B. 3 S. 483—485.
(d) Vgl. Heffter Muſ. B. 3
S. 230. 231.
(e) Ein Fall ſolcher Art iſt
vorausgeſetzt in L. 30 pr. de exc.
rei jud. (44. 2), ſ. o. S. 459.
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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 6. Berlin, 1847, S. 520. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system06_1847/538>, abgerufen am 25.11.2024.
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