Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 6. Berlin, 1847.L. 7 de exceptione rei judicatae. etiam partus venerunt, aestimatique sunt: consequens eritdicere, exceptionem objiciendam(p). § 4. Et generaliter ... exceptione summovebitur. § 5. Idem erit probandum ... videntur in petitio- Die bisher versuchte Erklärung der Stelle des Ulpian Der Verfasser fängt an mit der Betrachtung einer Letzte aber durch das frühere Ur- theil verneint worden ist." Bei den Worten: haec enim muß also hinzu gedacht werden ein etsi oder quidem, und daraus, daß Dieses übersehen, und daher in diesen Worten der positive Grund der Entscheidung gesehen wurde (anstatt eines bloßen Zweifelsgrun- des), ist eben die falsche Leseart: non noceat entstanden. (p) Dieser letzte Satz (Plane si rel.) enthält nach der gewöhn- lichen Erklärung (mit non noceat) eine entgegengesetzte Entschei- dung; nach meiner Erklärung enthält er eine gleiche Entscheidung, aber aus einem anderen, von den übrigen Meinungsverschiedenheiten ganz unabhängigen, also noch durchgreifenderen Grunde. Wenn nämlich in dem früheren Rechts- streit der Beklagte gewisse Früchte bereits durch Geldentschädigung ver- gütet, also erkauft hat, so würde eine neue Vindication derselben Früchte den ganz unzweifelhaften Grundsätzen der Concurrenz völlig widersprechen (§ 232). (q) Die zwei letzten Paragraphen,
die mit den bisher abgehandelten Schwierigkeiten der ganzen Stelle keine Berührung haben, sind schon oben mitgetheilt und erklärt worden (S. 432. 433). L. 7 de exceptione rei judicatae. etiam partus venerunt, aestimatique sunt: consequens eritdicere, exceptionem objiciendam(p). § 4. Et generaliter … exceptione summovebitur. § 5. Idem erit probandum … videntur in petitio- Die bisher verſuchte Erklärung der Stelle des Ulpian Der Verfaſſer fängt an mit der Betrachtung einer Letzte aber durch das frühere Ur- theil verneint worden iſt.“ Bei den Worten: haec enim muß alſo hinzu gedacht werden ein etsi oder quidem, und daraus, daß Dieſes überſehen, und daher in dieſen Worten der poſitive Grund der Entſcheidung geſehen wurde (anſtatt eines bloßen Zweifelsgrun- des), iſt eben die falſche Leſeart: non noceat entſtanden. (p) Dieſer letzte Satz (Plane si rel.) enthält nach der gewöhn- lichen Erklärung (mit non noceat) eine entgegengeſetzte Entſchei- dung; nach meiner Erklärung enthält er eine gleiche Entſcheidung, aber aus einem anderen, von den übrigen Meinungsverſchiedenheiten ganz unabhängigen, alſo noch durchgreifenderen Grunde. Wenn nämlich in dem früheren Rechts- ſtreit der Beklagte gewiſſe Früchte bereits durch Geldentſchädigung ver- gütet, alſo erkauft hat, ſo würde eine neue Vindication derſelben Früchte den ganz unzweifelhaften Grundſätzen der Concurrenz völlig widerſprechen (§ 232). (q) Die zwei letzten Paragraphen,
die mit den bisher abgehandelten Schwierigkeiten der ganzen Stelle keine Berührung haben, ſind ſchon oben mitgetheilt und erklärt worden (S. 432. 433). <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <p><pb facs="#f0527" n="509"/><fw place="top" type="header"><hi rendition="#aq">L. 7 de exceptione rei judicatae.</hi></fw><lb/><hi rendition="#aq">etiam partus venerunt, aestimatique sunt: consequens erit<lb/> dicere, exceptionem objiciendam</hi><note place="foot" n="(p)">Dieſer letzte Satz <hi rendition="#aq">(Plane<lb/> si rel.)</hi> enthält nach der gewöhn-<lb/> lichen Erklärung (mit <hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">non</hi> noceat</hi>)<lb/> eine entgegengeſetzte <hi rendition="#g">Entſchei-<lb/> dung</hi>; nach meiner Erklärung<lb/> enthält er eine gleiche Entſcheidung,<lb/> aber aus einem anderen, von den<lb/> übrigen Meinungsverſchiedenheiten<lb/> ganz unabhängigen, alſo noch<lb/> durchgreifenderen <hi rendition="#g">Grunde</hi>. Wenn<lb/> nämlich in dem früheren Rechts-<lb/> ſtreit der Beklagte gewiſſe Früchte<lb/> bereits durch Geldentſchädigung ver-<lb/> gütet, alſo erkauft hat, ſo würde<lb/> eine neue Vindication derſelben<lb/> Früchte den ganz unzweifelhaften<lb/> Grundſätzen der Concurrenz völlig<lb/> widerſprechen (§ 232).</note>.</p><lb/> <p> <hi rendition="#aq">§ 4. Et generaliter … exceptione summovebitur.</hi> </p><lb/> <p><hi rendition="#aq">§ 5. Idem erit probandum … videntur in petitio-<lb/> nem deduci</hi><note place="foot" n="(q)">Die zwei letzten Paragraphen,<lb/> die mit den bisher abgehandelten<lb/> Schwierigkeiten der ganzen Stelle<lb/> keine Berührung haben, ſind ſchon<lb/> oben mitgetheilt und erklärt worden<lb/> (S. 432. 433).</note>.</p><lb/> <milestone rendition="#hr" unit="section"/> <p>Die bisher verſuchte Erklärung der Stelle des Ulpian<lb/> in ihren einzelnen Theilen wird noch anſchaulicher werden<lb/> durch die folgende zuſammenhängende Darlegung des Ge-<lb/> dankenganges.</p><lb/> <p>Der Verfaſſer fängt an mit der Betrachtung einer<lb/> Reihe von Fällen, in welchen zuerſt ein Ganzes einge-<lb/> klagt (und abgewieſen) wird, dann ein Theil dieſes<lb/> Ganzen. In allen dieſen Fällen, ſagt er, iſt die Exception<lb/> entſchieden anwendbar, und er erwähnt dabei nicht einmal<lb/><note xml:id="seg2pn_60_2" prev="#seg2pn_60_1" place="foot" n="(o)">Letzte aber durch das frühere Ur-<lb/> theil verneint worden iſt.“ Bei<lb/> den Worten: <hi rendition="#aq">haec enim</hi> muß alſo<lb/> hinzu <hi rendition="#g">gedacht</hi> werden ein <hi rendition="#aq">etsi</hi><lb/> oder <hi rendition="#aq">quidem,</hi> und daraus, daß<lb/> Dieſes überſehen, und daher in<lb/> dieſen Worten der poſitive Grund<lb/> der Entſcheidung geſehen wurde<lb/> (anſtatt eines bloßen Zweifelsgrun-<lb/> des), iſt eben die falſche Leſeart:<lb/><hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">non</hi> noceat</hi> entſtanden.</note><lb/></p> </div> </div> </body> </text> </TEI> [509/0527]
L. 7 de exceptione rei judicatae.
etiam partus venerunt, aestimatique sunt: consequens erit
dicere, exceptionem objiciendam (p).
§ 4. Et generaliter … exceptione summovebitur.
§ 5. Idem erit probandum … videntur in petitio-
nem deduci (q).
Die bisher verſuchte Erklärung der Stelle des Ulpian
in ihren einzelnen Theilen wird noch anſchaulicher werden
durch die folgende zuſammenhängende Darlegung des Ge-
dankenganges.
Der Verfaſſer fängt an mit der Betrachtung einer
Reihe von Fällen, in welchen zuerſt ein Ganzes einge-
klagt (und abgewieſen) wird, dann ein Theil dieſes
Ganzen. In allen dieſen Fällen, ſagt er, iſt die Exception
entſchieden anwendbar, und er erwähnt dabei nicht einmal
(o)
(p) Dieſer letzte Satz (Plane
si rel.) enthält nach der gewöhn-
lichen Erklärung (mit non noceat)
eine entgegengeſetzte Entſchei-
dung; nach meiner Erklärung
enthält er eine gleiche Entſcheidung,
aber aus einem anderen, von den
übrigen Meinungsverſchiedenheiten
ganz unabhängigen, alſo noch
durchgreifenderen Grunde. Wenn
nämlich in dem früheren Rechts-
ſtreit der Beklagte gewiſſe Früchte
bereits durch Geldentſchädigung ver-
gütet, alſo erkauft hat, ſo würde
eine neue Vindication derſelben
Früchte den ganz unzweifelhaften
Grundſätzen der Concurrenz völlig
widerſprechen (§ 232).
(q) Die zwei letzten Paragraphen,
die mit den bisher abgehandelten
Schwierigkeiten der ganzen Stelle
keine Berührung haben, ſind ſchon
oben mitgetheilt und erklärt worden
(S. 432. 433).
(o) Letzte aber durch das frühere Ur-
theil verneint worden iſt.“ Bei
den Worten: haec enim muß alſo
hinzu gedacht werden ein etsi
oder quidem, und daraus, daß
Dieſes überſehen, und daher in
dieſen Worten der poſitive Grund
der Entſcheidung geſehen wurde
(anſtatt eines bloßen Zweifelsgrun-
des), iſt eben die falſche Leſeart:
non noceat entſtanden.
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