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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 6. Berlin, 1847.

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L. 7 de exceptione rei judicatae.
etiam partus venerunt, aestimatique sunt: consequens erit
dicere, exceptionem objiciendam
(p).

§ 4. Et generaliter ... exceptione summovebitur.

§ 5. Idem erit probandum ... videntur in petitio-
nem deduci
(q).



Die bisher versuchte Erklärung der Stelle des Ulpian
in ihren einzelnen Theilen wird noch anschaulicher werden
durch die folgende zusammenhängende Darlegung des Ge-
dankenganges.

Der Verfasser fängt an mit der Betrachtung einer
Reihe von Fällen, in welchen zuerst ein Ganzes einge-
klagt (und abgewiesen) wird, dann ein Theil dieses
Ganzen. In allen diesen Fällen, sagt er, ist die Exception
entschieden anwendbar, und er erwähnt dabei nicht einmal

Letzte aber durch das frühere Ur-
theil verneint worden ist." Bei
den Worten: haec enim muß also
hinzu gedacht werden ein etsi
oder quidem, und daraus, daß
Dieses übersehen, und daher in
diesen Worten der positive Grund
der Entscheidung gesehen wurde
(anstatt eines bloßen Zweifelsgrun-
des), ist eben die falsche Leseart:
non noceat entstanden.
(p) Dieser letzte Satz (Plane
si rel.)
enthält nach der gewöhn-
lichen Erklärung (mit non noceat)
eine entgegengesetzte Entschei-
dung
; nach meiner Erklärung
enthält er eine gleiche Entscheidung,
aber aus einem anderen, von den
übrigen Meinungsverschiedenheiten
ganz unabhängigen, also noch
durchgreifenderen Grunde. Wenn
nämlich in dem früheren Rechts-
streit der Beklagte gewisse Früchte
bereits durch Geldentschädigung ver-
gütet, also erkauft hat, so würde
eine neue Vindication derselben
Früchte den ganz unzweifelhaften
Grundsätzen der Concurrenz völlig
widersprechen (§ 232).
(q) Die zwei letzten Paragraphen,
die mit den bisher abgehandelten
Schwierigkeiten der ganzen Stelle
keine Berührung haben, sind schon
oben mitgetheilt und erklärt worden
(S. 432. 433).

L. 7 de exceptione rei judicatae.
etiam partus venerunt, aestimatique sunt: consequens erit
dicere, exceptionem objiciendam
(p).

§ 4. Et generaliter … exceptione summovebitur.

§ 5. Idem erit probandum … videntur in petitio-
nem deduci
(q).



Die bisher verſuchte Erklärung der Stelle des Ulpian
in ihren einzelnen Theilen wird noch anſchaulicher werden
durch die folgende zuſammenhängende Darlegung des Ge-
dankenganges.

Der Verfaſſer fängt an mit der Betrachtung einer
Reihe von Fällen, in welchen zuerſt ein Ganzes einge-
klagt (und abgewieſen) wird, dann ein Theil dieſes
Ganzen. In allen dieſen Fällen, ſagt er, iſt die Exception
entſchieden anwendbar, und er erwähnt dabei nicht einmal

Letzte aber durch das frühere Ur-
theil verneint worden iſt.“ Bei
den Worten: haec enim muß alſo
hinzu gedacht werden ein etsi
oder quidem, und daraus, daß
Dieſes überſehen, und daher in
dieſen Worten der poſitive Grund
der Entſcheidung geſehen wurde
(anſtatt eines bloßen Zweifelsgrun-
des), iſt eben die falſche Leſeart:
non noceat entſtanden.
(p) Dieſer letzte Satz (Plane
si rel.)
enthält nach der gewöhn-
lichen Erklärung (mit non noceat)
eine entgegengeſetzte Entſchei-
dung
; nach meiner Erklärung
enthält er eine gleiche Entſcheidung,
aber aus einem anderen, von den
übrigen Meinungsverſchiedenheiten
ganz unabhängigen, alſo noch
durchgreifenderen Grunde. Wenn
nämlich in dem früheren Rechts-
ſtreit der Beklagte gewiſſe Früchte
bereits durch Geldentſchädigung ver-
gütet, alſo erkauft hat, ſo würde
eine neue Vindication derſelben
Früchte den ganz unzweifelhaften
Grundſätzen der Concurrenz völlig
widerſprechen (§ 232).
(q) Die zwei letzten Paragraphen,
die mit den bisher abgehandelten
Schwierigkeiten der ganzen Stelle
keine Berührung haben, ſind ſchon
oben mitgetheilt und erklärt worden
(S. 432. 433).
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[509/0527] L. 7 de exceptione rei judicatae. etiam partus venerunt, aestimatique sunt: consequens erit dicere, exceptionem objiciendam (p). § 4. Et generaliter … exceptione summovebitur. § 5. Idem erit probandum … videntur in petitio- nem deduci (q). Die bisher verſuchte Erklärung der Stelle des Ulpian in ihren einzelnen Theilen wird noch anſchaulicher werden durch die folgende zuſammenhängende Darlegung des Ge- dankenganges. Der Verfaſſer fängt an mit der Betrachtung einer Reihe von Fällen, in welchen zuerſt ein Ganzes einge- klagt (und abgewieſen) wird, dann ein Theil dieſes Ganzen. In allen dieſen Fällen, ſagt er, iſt die Exception entſchieden anwendbar, und er erwähnt dabei nicht einmal (o) (p) Dieſer letzte Satz (Plane si rel.) enthält nach der gewöhn- lichen Erklärung (mit non noceat) eine entgegengeſetzte Entſchei- dung; nach meiner Erklärung enthält er eine gleiche Entſcheidung, aber aus einem anderen, von den übrigen Meinungsverſchiedenheiten ganz unabhängigen, alſo noch durchgreifenderen Grunde. Wenn nämlich in dem früheren Rechts- ſtreit der Beklagte gewiſſe Früchte bereits durch Geldentſchädigung ver- gütet, alſo erkauft hat, ſo würde eine neue Vindication derſelben Früchte den ganz unzweifelhaften Grundſätzen der Concurrenz völlig widerſprechen (§ 232). (q) Die zwei letzten Paragraphen, die mit den bisher abgehandelten Schwierigkeiten der ganzen Stelle keine Berührung haben, ſind ſchon oben mitgetheilt und erklärt worden (S. 432. 433). (o) Letzte aber durch das frühere Ur- theil verneint worden iſt.“ Bei den Worten: haec enim muß alſo hinzu gedacht werden ein etsi oder quidem, und daraus, daß Dieſes überſehen, und daher in dieſen Worten der poſitive Grund der Entſcheidung geſehen wurde (anſtatt eines bloßen Zweifelsgrun- des), iſt eben die falſche Leſeart: non noceat entſtanden.

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 6. Berlin, 1847, S. 509. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system06_1847/527>, abgerufen am 19.05.2024.