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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 6. Berlin, 1847.

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§. 299. Einrede. Gegenstand der Klage.
dem früheren Urtheil mit abgesprochen worden ist. --
Drittens bei einem jus. Wird daher die Klage auf den
Nießbrauch eines Hauses abgewiesen, so darf dieselbe später
auch nicht auf den Rießbrauch des halben Hauses erneuert
werden. Eben so ist durch die Abweisung der Klage auf
eine ganze Erbschaft auch die Wiederholung dieser Klage
auf irgend einen idealen Theil dieser Erbschaft ausge-
schlossen (k).

Als Ganzes im Verhältniß zu seinen Theilen, muß hier
auch jedes eingeklagte Aggregat einzelner Sachen betrachtet
werden, wenn die Klage abgewiesen, und nachher auf ein-
zelne, in jenem Aggregat enthaltene, Sachen erneuert wird.
Dahin gehören die Fälle, wenn zuerst zwei Sachen zugleich
vindicirt werden, später (nachdem jene Klage abgewiesen
worden) eine derselben (l). Ferner, wenn die Eigenthums-
klage auf eine Heerde abgewiesen, und dann auf einzelne
Thiere aus derselben Heerde wiederholt wird (m).


(k) Die abgewiesene Erbrechts-
klage auf die Hälfte der Erbschaft
schließt daher die spätere Wieder-
holung auf ein Sechstheil aus.
L. 30 pr. de exc. r. jud. (44. 2).
Die von Donellus XXII. 5 § 10
zu dieser Stelle vorgeschlagene
Emendation: partem sextantem,
anstatt sextantis, scheint unnöthig,
da auch ohne Änderung die Worte
eben so erklärt werden können:
pars sextantis für: quae in
sextante consistit.
-- Von die-
ser Stelle wird übrigens noch un-
ten die Rede seyn (§ 300).
(l) L. 7 pr., L. 21 § 1 de
exc. r. jud.
(44. 2).
(m) L. 21 § 1 de exc. r. jud.
(44. 2). Indem in diesen beiden
Fällen schon die erste Klage auf
alle Stücke zugleich gerichtet war,
sind diese Fälle wesentlich verschie-
den von den, in der Note g. er-
wähnten Fällen. Ein Widerspruch
ist also in diesen Stellen durchaus
nicht vorhanden.
VI. 29

§. 299. Einrede. Gegenſtand der Klage.
dem früheren Urtheil mit abgeſprochen worden iſt. —
Drittens bei einem jus. Wird daher die Klage auf den
Nießbrauch eines Hauſes abgewieſen, ſo darf dieſelbe ſpäter
auch nicht auf den Rießbrauch des halben Hauſes erneuert
werden. Eben ſo iſt durch die Abweiſung der Klage auf
eine ganze Erbſchaft auch die Wiederholung dieſer Klage
auf irgend einen idealen Theil dieſer Erbſchaft ausge-
ſchloſſen (k).

Als Ganzes im Verhältniß zu ſeinen Theilen, muß hier
auch jedes eingeklagte Aggregat einzelner Sachen betrachtet
werden, wenn die Klage abgewieſen, und nachher auf ein-
zelne, in jenem Aggregat enthaltene, Sachen erneuert wird.
Dahin gehören die Fälle, wenn zuerſt zwei Sachen zugleich
vindicirt werden, ſpäter (nachdem jene Klage abgewieſen
worden) eine derſelben (l). Ferner, wenn die Eigenthums-
klage auf eine Heerde abgewieſen, und dann auf einzelne
Thiere aus derſelben Heerde wiederholt wird (m).


(k) Die abgewieſene Erbrechts-
klage auf die Hälfte der Erbſchaft
ſchließt daher die ſpätere Wieder-
holung auf ein Sechstheil aus.
L. 30 pr. de exc. r. jud. (44. 2).
Die von Donellus XXII. 5 § 10
zu dieſer Stelle vorgeſchlagene
Emendation: partem sextantem,
anſtatt sextantis, ſcheint unnöthig,
da auch ohne Änderung die Worte
eben ſo erklärt werden können:
pars sextantis für: quae in
sextante consistit.
— Von die-
ſer Stelle wird übrigens noch un-
ten die Rede ſeyn (§ 300).
(l) L. 7 pr., L. 21 § 1 de
exc. r. jud.
(44. 2).
(m) L. 21 § 1 de exc. r. jud.
(44. 2). Indem in dieſen beiden
Fällen ſchon die erſte Klage auf
alle Stücke zugleich gerichtet war,
ſind dieſe Fälle weſentlich verſchie-
den von den, in der Note g. er-
wähnten Fällen. Ein Widerſpruch
iſt alſo in dieſen Stellen durchaus
nicht vorhanden.
VI. 29
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[449/0467] §. 299. Einrede. Gegenſtand der Klage. dem früheren Urtheil mit abgeſprochen worden iſt. — Drittens bei einem jus. Wird daher die Klage auf den Nießbrauch eines Hauſes abgewieſen, ſo darf dieſelbe ſpäter auch nicht auf den Rießbrauch des halben Hauſes erneuert werden. Eben ſo iſt durch die Abweiſung der Klage auf eine ganze Erbſchaft auch die Wiederholung dieſer Klage auf irgend einen idealen Theil dieſer Erbſchaft ausge- ſchloſſen (k). Als Ganzes im Verhältniß zu ſeinen Theilen, muß hier auch jedes eingeklagte Aggregat einzelner Sachen betrachtet werden, wenn die Klage abgewieſen, und nachher auf ein- zelne, in jenem Aggregat enthaltene, Sachen erneuert wird. Dahin gehören die Fälle, wenn zuerſt zwei Sachen zugleich vindicirt werden, ſpäter (nachdem jene Klage abgewieſen worden) eine derſelben (l). Ferner, wenn die Eigenthums- klage auf eine Heerde abgewieſen, und dann auf einzelne Thiere aus derſelben Heerde wiederholt wird (m). (k) Die abgewieſene Erbrechts- klage auf die Hälfte der Erbſchaft ſchließt daher die ſpätere Wieder- holung auf ein Sechstheil aus. L. 30 pr. de exc. r. jud. (44. 2). Die von Donellus XXII. 5 § 10 zu dieſer Stelle vorgeſchlagene Emendation: partem sextantem, anſtatt sextantis, ſcheint unnöthig, da auch ohne Änderung die Worte eben ſo erklärt werden können: pars sextantis für: quae in sextante consistit. — Von die- ſer Stelle wird übrigens noch un- ten die Rede ſeyn (§ 300). (l) L. 7 pr., L. 21 § 1 de exc. r. jud. (44. 2). (m) L. 21 § 1 de exc. r. jud. (44. 2). Indem in dieſen beiden Fällen ſchon die erſte Klage auf alle Stücke zugleich gerichtet war, ſind dieſe Fälle weſentlich verſchie- den von den, in der Note g. er- wähnten Fällen. Ein Widerſpruch iſt alſo in dieſen Stellen durchaus nicht vorhanden. VI. 29

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 6. Berlin, 1847, S. 449. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system06_1847/467>, abgerufen am 19.05.2024.