Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 6. Berlin, 1847.§. 299. Einrede. Gegenstand der Klage. für beide aus etwas verschiedenen Gründen (f). Nachdem Grundsatz der Consumtion ist die Regel wahr, weil die Eigenthumsklage auf ein Landgut nicht blos das ganze Gut, sondern auch jedes einzelne Stück desselben in ju- dicium deducirt, also die Klage darauf consumirt. Nach dem Grundsatz der eadem quaestio (der positiven Function der Einrede) ist die Regel wahr, weil der Richter bei der auf ein Ganzes gerichteten Klage befugt ist, nicht nur dieses Ganze zuzusprechen, sondern auch jeden Theil des- selben, wenn er darauf den Anspruch für begründet hält. Weist er also den Kläger überhaupt ab, so hat er damit in der That ausgesprochen, daß der Kläger auch keinen denkbaren Theil des Ganzen zu fordern habe (g). Mit diesem Ausspruch aber würde jede spätere Klage auf irgend einen Theil jenes Ganzen völlig im Widerspruch stehen. Die so eben aufgestellte wichtige Regel wird in einer (f) Vgl. Wächter Erörterungen H. 3 S. 44, welcher die Behaup- tung von Vangerow widerlegt, daß dieser Satz nur aus dem Grundsatz der Consumtion gerecht- fertigt werden könne. (g) Vgl. oben § 286. 292. --
Es ist wohl darauf zu achten, daß der hier aufgestellte Satz eben nur wahr ist für die Fälle, in welchen der Richter auch Das zusprechen konnte, worauf die zweite Klage gerichtet wird; außerdem ist die Einrede nicht anwendbar. Vgl. oben § 286. d. i. Wenn daher von mehreren Bestandtheilen eines Rechtsanspruchs nur einer einge- klagt wird, so wird die spätere Klage auf die übrigen Theile nicht nothwendig durch die Einrede aus- geschlossen, weil der Richter nicht Mehr zusprechen durfte, als der Kläger begehrte. Daraus sind folgende Stellen zu erklären, die daher mit der im Text aufgestellten Regel nicht im Widerspruch stehen: L. 20, L. 21 pr. de exc. r. jud. (44. 2), L. 46 § 5 de admin. (26. 7), L. 2 C. de jud. (3. 1). Vgl. Keller S. 540. §. 299. Einrede. Gegenſtand der Klage. für beide aus etwas verſchiedenen Gründen (f). Nachdem Grundſatz der Conſumtion iſt die Regel wahr, weil die Eigenthumsklage auf ein Landgut nicht blos das ganze Gut, ſondern auch jedes einzelne Stück deſſelben in ju- dicium deducirt, alſo die Klage darauf conſumirt. Nach dem Grundſatz der eadem quaestio (der poſitiven Function der Einrede) iſt die Regel wahr, weil der Richter bei der auf ein Ganzes gerichteten Klage befugt iſt, nicht nur dieſes Ganze zuzuſprechen, ſondern auch jeden Theil des- ſelben, wenn er darauf den Anſpruch für begründet hält. Weiſt er alſo den Kläger überhaupt ab, ſo hat er damit in der That ausgeſprochen, daß der Kläger auch keinen denkbaren Theil des Ganzen zu fordern habe (g). Mit dieſem Ausſpruch aber würde jede ſpätere Klage auf irgend einen Theil jenes Ganzen völlig im Widerſpruch ſtehen. Die ſo eben aufgeſtellte wichtige Regel wird in einer (f) Vgl. Wächter Erörterungen H. 3 S. 44, welcher die Behaup- tung von Vangerow widerlegt, daß dieſer Satz nur aus dem Grundſatz der Conſumtion gerecht- fertigt werden könne. (g) Vgl. oben § 286. 292. —
Es iſt wohl darauf zu achten, daß der hier aufgeſtellte Satz eben nur wahr iſt für die Fälle, in welchen der Richter auch Das zuſprechen konnte, worauf die zweite Klage gerichtet wird; außerdem iſt die Einrede nicht anwendbar. Vgl. oben § 286. d. i. Wenn daher von mehreren Beſtandtheilen eines Rechtsanſpruchs nur einer einge- klagt wird, ſo wird die ſpätere Klage auf die übrigen Theile nicht nothwendig durch die Einrede aus- geſchloſſen, weil der Richter nicht Mehr zuſprechen durfte, als der Kläger begehrte. Daraus ſind folgende Stellen zu erklären, die daher mit der im Text aufgeſtellten Regel nicht im Widerſpruch ſtehen: L. 20, L. 21 pr. de exc. r. jud. (44. 2), L. 46 § 5 de admin. (26. 7), L. 2 C. de jud. (3. 1). Vgl. Keller S. 540. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <p><pb facs="#f0465" n="447"/><fw place="top" type="header">§. 299. Einrede. Gegenſtand der Klage.</fw><lb/> für beide aus etwas verſchiedenen Gründen <note place="foot" n="(f)">Vgl. <hi rendition="#g">Wächter</hi> Erörterungen<lb/> H. 3 S. 44, welcher die Behaup-<lb/> tung von <hi rendition="#g">Vangerow</hi> widerlegt,<lb/> daß dieſer Satz <hi rendition="#g">nur</hi> aus dem<lb/> Grundſatz der Conſumtion gerecht-<lb/> fertigt werden könne.</note>. Nach<lb/> dem Grundſatz der Conſumtion iſt die Regel wahr, weil<lb/> die Eigenthumsklage auf ein Landgut nicht blos das ganze<lb/> Gut, ſondern auch jedes einzelne Stück deſſelben <hi rendition="#aq">in ju-<lb/> dicium</hi> deducirt, alſo die Klage darauf conſumirt. Nach<lb/> dem Grundſatz der <hi rendition="#aq">eadem quaestio</hi> (der poſitiven Function<lb/> der Einrede) iſt die Regel wahr, weil der Richter bei der<lb/> auf ein Ganzes gerichteten Klage befugt iſt, nicht nur<lb/> dieſes Ganze zuzuſprechen, ſondern auch jeden Theil des-<lb/> ſelben, wenn er darauf den Anſpruch für begründet hält.<lb/> Weiſt er alſo den Kläger überhaupt ab, ſo hat er damit<lb/> in der That ausgeſprochen, daß der Kläger auch keinen<lb/> denkbaren Theil des Ganzen zu fordern habe <note place="foot" n="(g)">Vgl. oben § 286. 292. —<lb/> Es iſt wohl darauf zu achten, daß<lb/> der hier aufgeſtellte Satz eben nur<lb/> wahr iſt für die Fälle, in welchen<lb/> der Richter auch Das zuſprechen<lb/><hi rendition="#g">konnte</hi>, worauf die zweite Klage<lb/> gerichtet wird; außerdem iſt die<lb/> Einrede nicht anwendbar. Vgl.<lb/> oben § 286. <hi rendition="#aq">d. i.</hi> Wenn daher von<lb/> mehreren Beſtandtheilen eines<lb/> Rechtsanſpruchs nur einer einge-<lb/> klagt wird, ſo wird die ſpätere<lb/> Klage auf die übrigen Theile nicht<lb/> nothwendig durch die Einrede aus-<lb/> geſchloſſen, weil der Richter nicht<lb/> Mehr zuſprechen durfte, als der<lb/> Kläger begehrte. Daraus ſind<lb/> folgende Stellen zu erklären, die<lb/> daher mit der im Text aufgeſtellten<lb/> Regel nicht im Widerſpruch ſtehen:<lb/><hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">L.</hi> 20, <hi rendition="#i">L.</hi> 21 <hi rendition="#i">pr. de exc. r. jud.</hi><lb/> (44. 2), <hi rendition="#i">L.</hi> 46 § 5 <hi rendition="#i">de admin.</hi><lb/> (26. 7), <hi rendition="#i">L.</hi> 2 <hi rendition="#i">C. de jud.</hi></hi> (3. 1).<lb/> Vgl. <hi rendition="#g">Keller</hi> S. 540.</note>. Mit<lb/> dieſem Ausſpruch aber würde jede ſpätere Klage auf irgend<lb/> einen Theil jenes Ganzen völlig im Widerſpruch ſtehen.</p><lb/> <p>Die ſo eben aufgeſtellte wichtige Regel wird in einer<lb/> Stelle des <hi rendition="#g">Ulpian</hi> ſo erſchöpfend behandelt, daß ſich an<lb/></p> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [447/0465]
§. 299. Einrede. Gegenſtand der Klage.
für beide aus etwas verſchiedenen Gründen (f). Nach
dem Grundſatz der Conſumtion iſt die Regel wahr, weil
die Eigenthumsklage auf ein Landgut nicht blos das ganze
Gut, ſondern auch jedes einzelne Stück deſſelben in ju-
dicium deducirt, alſo die Klage darauf conſumirt. Nach
dem Grundſatz der eadem quaestio (der poſitiven Function
der Einrede) iſt die Regel wahr, weil der Richter bei der
auf ein Ganzes gerichteten Klage befugt iſt, nicht nur
dieſes Ganze zuzuſprechen, ſondern auch jeden Theil des-
ſelben, wenn er darauf den Anſpruch für begründet hält.
Weiſt er alſo den Kläger überhaupt ab, ſo hat er damit
in der That ausgeſprochen, daß der Kläger auch keinen
denkbaren Theil des Ganzen zu fordern habe (g). Mit
dieſem Ausſpruch aber würde jede ſpätere Klage auf irgend
einen Theil jenes Ganzen völlig im Widerſpruch ſtehen.
Die ſo eben aufgeſtellte wichtige Regel wird in einer
Stelle des Ulpian ſo erſchöpfend behandelt, daß ſich an
(f) Vgl. Wächter Erörterungen
H. 3 S. 44, welcher die Behaup-
tung von Vangerow widerlegt,
daß dieſer Satz nur aus dem
Grundſatz der Conſumtion gerecht-
fertigt werden könne.
(g) Vgl. oben § 286. 292. —
Es iſt wohl darauf zu achten, daß
der hier aufgeſtellte Satz eben nur
wahr iſt für die Fälle, in welchen
der Richter auch Das zuſprechen
konnte, worauf die zweite Klage
gerichtet wird; außerdem iſt die
Einrede nicht anwendbar. Vgl.
oben § 286. d. i. Wenn daher von
mehreren Beſtandtheilen eines
Rechtsanſpruchs nur einer einge-
klagt wird, ſo wird die ſpätere
Klage auf die übrigen Theile nicht
nothwendig durch die Einrede aus-
geſchloſſen, weil der Richter nicht
Mehr zuſprechen durfte, als der
Kläger begehrte. Daraus ſind
folgende Stellen zu erklären, die
daher mit der im Text aufgeſtellten
Regel nicht im Widerſpruch ſtehen:
L. 20, L. 21 pr. de exc. r. jud.
(44. 2), L. 46 § 5 de admin.
(26. 7), L. 2 C. de jud. (3. 1).
Vgl. Keller S. 540.
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