Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 6. Berlin, 1847.Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. IV. Verletzung. wird, dann aber die Scheingründe zu beseitigen suchen,die man derselben neuerlich entgegengestellt hat. a. Die beiden, schon oben als Beispiele angeführten, L. 3 de exc. r. jud. (44. 2). Julianus lib. 3 Dig. respondit, exceptionem rei judicatae obstare, quotiens eadem quaestio inter easdem personas revocatur: et ideo, etsi singulis rebus petitis hereditatem petat, vel contra, exceptione summovebitur(f). L. 7 § 4 eod. Et generaliter, ut Julianus definit, ex- ceptio rei judicatae obstat, quotiens inter easdem personas eadem quaestio revocatur, vel alio genere (f) Es würde ganz unrichtig
seyn, diese und die folgende Stelle so erklären zu wollen, als wäre in beiden Prozessen die hereditatis petitio angestellt, einmal auf die ganze Erbschaft, das anderemal auf einzelne Erbschaftssachen. Singu- las res petere und singularum rerum petitio ist vielmehr stets die eigenthümliche Bezeichnung der Eigenthumsklage, also ganz gleich- bedeutend mit specialis in rem actio. Vgl. § 2 J. de off. jud. (4. 17), L. 1 pr. § 1 de rei vind. (6. 1). Auch würden sonst diese Fälle nicht als erläuternde Bei- spiele zu den Worten: vel alio genere judicii passen, wozu sie doch in der zweiten Stelle zugleich dienen sollen. -- Allerdings muß man in beiden Stellen hinzu- denken, daß die Eigenthumsklage auf die angebliche Beerbung des früheren Eigenthümers gegründet wurde. Ulpian sagt dieses frei- lich nicht, aber er deutet es durch die Verbindung mit der eadem quaestio so unverkennbar an, daß hierüber kein Zweifel bleiben kann. Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung. wird, dann aber die Scheingründe zu beſeitigen ſuchen,die man derſelben neuerlich entgegengeſtellt hat. a. Die beiden, ſchon oben als Beiſpiele angeführten, L. 3 de exc. r. jud. (44. 2). Julianus lib. 3 Dig. respondit, exceptionem rei judicatae obstare, quotiens eadem quaestio inter easdem personas revocatur: et ideo, etsi singulis rebus petitis hereditatem petat, vel contra, exceptione summovebitur(f). L. 7 § 4 eod. Et generaliter, ut Julianus definit, ex- ceptio rei judicatae obstat, quotiens inter easdem personas eadem quaestio revocatur, vel alio genere (f) Es würde ganz unrichtig
ſeyn, dieſe und die folgende Stelle ſo erklären zu wollen, als wäre in beiden Prozeſſen die hereditatis petitio angeſtellt, einmal auf die ganze Erbſchaft, das anderemal auf einzelne Erbſchaftsſachen. Singu- las res petere und singularum rerum petitio iſt vielmehr ſtets die eigenthümliche Bezeichnung der Eigenthumsklage, alſo ganz gleich- bedeutend mit specialis in rem actio. Vgl. § 2 J. de off. jud. (4. 17), L. 1 pr. § 1 de rei vind. (6. 1). Auch würden ſonſt dieſe Fälle nicht als erläuternde Bei- ſpiele zu den Worten: vel alio genere judicii paſſen, wozu ſie doch in der zweiten Stelle zugleich dienen ſollen. — Allerdings muß man in beiden Stellen hinzu- denken, daß die Eigenthumsklage auf die angebliche Beerbung des früheren Eigenthümers gegründet wurde. Ulpian ſagt dieſes frei- lich nicht, aber er deutet es durch die Verbindung mit der eadem quaestio ſo unverkennbar an, daß hierüber kein Zweifel bleiben kann. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <p><pb facs="#f0450" n="432"/><fw place="top" type="header">Buch <hi rendition="#aq">II.</hi> Rechtsverhältniſſe. Kap. <hi rendition="#aq">IV.</hi> Verletzung.</fw><lb/> wird, dann aber die Scheingründe zu beſeitigen ſuchen,<lb/> die man derſelben neuerlich entgegengeſtellt hat.</p><lb/> <p><hi rendition="#aq">a.</hi> Die beiden, ſchon oben als Beiſpiele angeführten,<lb/> Fälle von der Erbrechtsklage und Eigenthumsklage werden<lb/> von <hi rendition="#g">Ulpian</hi> nicht nur genau ſo, wie es hier geſchehen,<lb/> entſchieden, ſondern auch in unmittelbare Verbindung mit<lb/> der <hi rendition="#aq">eadem quaestio</hi> geſetzt, aus welcher die Entſcheidung<lb/> abgeleitet wird.</p><lb/> <list> <item><hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">L.</hi> 3 <hi rendition="#i">de exc. r. jud.</hi> (44. 2). Julianus lib. 3 Dig.<lb/> respondit, exceptionem rei judicatae obstare, quotiens<lb/> eadem quaestio inter easdem personas revocatur: <hi rendition="#i">et<lb/> ideo, etsi singulis rebus petitis hereditatem petat, vel<lb/> contra, exceptione summovebitur</hi></hi><note place="foot" n="(f)">Es würde ganz unrichtig<lb/> ſeyn, dieſe und die folgende Stelle<lb/> ſo erklären zu wollen, als wäre in<lb/> beiden Prozeſſen die <hi rendition="#aq">hereditatis<lb/> petitio</hi> angeſtellt, einmal auf die<lb/> ganze Erbſchaft, das anderemal auf<lb/> einzelne Erbſchaftsſachen. <hi rendition="#aq">Singu-<lb/> las res petere</hi> und <hi rendition="#aq">singularum<lb/> rerum petitio</hi> iſt vielmehr ſtets<lb/> die eigenthümliche Bezeichnung der<lb/> Eigenthumsklage, alſo ganz gleich-<lb/> bedeutend mit <hi rendition="#aq">specialis in rem<lb/> actio.</hi> Vgl. § 2 <hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">J. de off. jud.</hi><lb/> (4. 17)<hi rendition="#i">, L.</hi> 1 <hi rendition="#i">pr.</hi> § 1 <hi rendition="#i">de rei vind.</hi></hi><lb/> (6. 1). Auch würden ſonſt dieſe<lb/> Fälle nicht als erläuternde Bei-<lb/> ſpiele zu den Worten: <hi rendition="#aq">vel alio<lb/> genere judicii</hi> paſſen, wozu ſie<lb/> doch in der zweiten Stelle zugleich<lb/> dienen ſollen. — Allerdings muß<lb/> man in beiden Stellen <hi rendition="#g">hinzu-<lb/> denken</hi>, daß die Eigenthumsklage<lb/> auf die angebliche Beerbung des<lb/> früheren Eigenthümers gegründet<lb/> wurde. <hi rendition="#g">Ulpian</hi> ſagt dieſes frei-<lb/> lich nicht, aber er deutet es durch<lb/> die Verbindung mit der <hi rendition="#aq">eadem<lb/> quaestio</hi> ſo unverkennbar an, daß<lb/> hierüber kein Zweifel bleiben kann.</note>.</item><lb/> <item> <hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">L.</hi> 7 § 4 <hi rendition="#i">eod.</hi> Et generaliter, ut Julianus definit, ex-<lb/> ceptio rei judicatae obstat, quotiens inter easdem<lb/> personas eadem quaestio revocatur, vel alio genere</hi><lb/> </item> </list> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [432/0450]
Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung.
wird, dann aber die Scheingründe zu beſeitigen ſuchen,
die man derſelben neuerlich entgegengeſtellt hat.
a. Die beiden, ſchon oben als Beiſpiele angeführten,
Fälle von der Erbrechtsklage und Eigenthumsklage werden
von Ulpian nicht nur genau ſo, wie es hier geſchehen,
entſchieden, ſondern auch in unmittelbare Verbindung mit
der eadem quaestio geſetzt, aus welcher die Entſcheidung
abgeleitet wird.
L. 3 de exc. r. jud. (44. 2). Julianus lib. 3 Dig.
respondit, exceptionem rei judicatae obstare, quotiens
eadem quaestio inter easdem personas revocatur: et
ideo, etsi singulis rebus petitis hereditatem petat, vel
contra, exceptione summovebitur (f).
L. 7 § 4 eod. Et generaliter, ut Julianus definit, ex-
ceptio rei judicatae obstat, quotiens inter easdem
personas eadem quaestio revocatur, vel alio genere
(f) Es würde ganz unrichtig
ſeyn, dieſe und die folgende Stelle
ſo erklären zu wollen, als wäre in
beiden Prozeſſen die hereditatis
petitio angeſtellt, einmal auf die
ganze Erbſchaft, das anderemal auf
einzelne Erbſchaftsſachen. Singu-
las res petere und singularum
rerum petitio iſt vielmehr ſtets
die eigenthümliche Bezeichnung der
Eigenthumsklage, alſo ganz gleich-
bedeutend mit specialis in rem
actio. Vgl. § 2 J. de off. jud.
(4. 17), L. 1 pr. § 1 de rei vind.
(6. 1). Auch würden ſonſt dieſe
Fälle nicht als erläuternde Bei-
ſpiele zu den Worten: vel alio
genere judicii paſſen, wozu ſie
doch in der zweiten Stelle zugleich
dienen ſollen. — Allerdings muß
man in beiden Stellen hinzu-
denken, daß die Eigenthumsklage
auf die angebliche Beerbung des
früheren Eigenthümers gegründet
wurde. Ulpian ſagt dieſes frei-
lich nicht, aber er deutet es durch
die Verbindung mit der eadem
quaestio ſo unverkennbar an, daß
hierüber kein Zweifel bleiben kann.
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