Kläger nunmehr die Erbrechtsklage gegen den früheren Beklagten anstellen wollen; dabei aber würde ihm die Einrede der Rechtskraft eben so entgegen stehen, wie in dem zuerst aufgestellten, umgekehrten Fall (b).
Diese praktisch sehr wichtige Regel steht in augen- scheinlichem Zusammenhang mit der oben vorgetragenen Lehre von der Rechtskraft der Gründe, mit welcher sie nothwendig steht und fällt. Die Wahrheit derselben ist auch schon von heutigen Schriftstellern anerkannt, und sehr richtig auf den Grundsatz der eadem quaestio zurückge- führt worden (c). Ein Schriftsteller der neuesten Zeit hat sie gleichfalls für das heutige Recht sehr klar und befrie- digend durchgeführt (d). Aber in folgerechtem Zusammen- hang mit seiner, schon oben gerügten, irrigen Auffassung der Rechtskraft der Gründe, hat derselbe Schriftsteller behauptet, dem Römischen Recht sey diese Behandlung des Legitimationspunktes völlig fremd (e). Da also diese wich- tige Frage, und zwar nicht ohne einigen Schein, in Zweifel gezogen worden ist, so ist eine erschöpfende Behandlung derselben vorzugsweise nöthig. Ich werde zuerst die ein- zelnen Aussprüche des Römischen Rechts zusammen stellen, worin jene Regel, wie ich glaube, unzweifelhaft anerkannt
(b) In diesen beiden Fällen könnte noch der andere Zweifel entstehen, ob etwa deswegen die Einrede unanwendbar wäre, weil es zwei Klagen von verschiedener Natur und Benennung seyen. Da- von ist jedoch schon oben § 297 Num. 1 gehandelt worden.
(c)Keller S. 272--275.
(d)Buchka B. 2 S. 187--190.
(e)Buchka B. 1 S. 299--301. Vgl. oben § 293. l.
§. 298. Einrede. Legitimationspunkt.
Kläger nunmehr die Erbrechtsklage gegen den früheren Beklagten anſtellen wollen; dabei aber würde ihm die Einrede der Rechtskraft eben ſo entgegen ſtehen, wie in dem zuerſt aufgeſtellten, umgekehrten Fall (b).
Dieſe praktiſch ſehr wichtige Regel ſteht in augen- ſcheinlichem Zuſammenhang mit der oben vorgetragenen Lehre von der Rechtskraft der Gründe, mit welcher ſie nothwendig ſteht und fällt. Die Wahrheit derſelben iſt auch ſchon von heutigen Schriftſtellern anerkannt, und ſehr richtig auf den Grundſatz der eadem quaestio zurückge- führt worden (c). Ein Schriftſteller der neueſten Zeit hat ſie gleichfalls für das heutige Recht ſehr klar und befrie- digend durchgeführt (d). Aber in folgerechtem Zuſammen- hang mit ſeiner, ſchon oben gerügten, irrigen Auffaſſung der Rechtskraft der Gründe, hat derſelbe Schriftſteller behauptet, dem Römiſchen Recht ſey dieſe Behandlung des Legitimationspunktes völlig fremd (e). Da alſo dieſe wich- tige Frage, und zwar nicht ohne einigen Schein, in Zweifel gezogen worden iſt, ſo iſt eine erſchöpfende Behandlung derſelben vorzugsweiſe nöthig. Ich werde zuerſt die ein- zelnen Ausſprüche des Römiſchen Rechts zuſammen ſtellen, worin jene Regel, wie ich glaube, unzweifelhaft anerkannt
(b) In dieſen beiden Fällen könnte noch der andere Zweifel entſtehen, ob etwa deswegen die Einrede unanwendbar wäre, weil es zwei Klagen von verſchiedener Natur und Benennung ſeyen. Da- von iſt jedoch ſchon oben § 297 Num. 1 gehandelt worden.
(c)Keller S. 272—275.
(d)Buchka B. 2 S. 187—190.
(e)Buchka B. 1 S. 299—301. Vgl. oben § 293. l.
<TEI><text><body><divn="1"><divn="2"><divn="3"><divn="4"><p><pbfacs="#f0449"n="431"/><fwplace="top"type="header">§. 298. Einrede. Legitimationspunkt.</fw><lb/>
Kläger nunmehr die Erbrechtsklage gegen den früheren<lb/>
Beklagten anſtellen wollen; dabei aber würde ihm die<lb/>
Einrede der Rechtskraft eben ſo entgegen ſtehen, wie in<lb/>
dem zuerſt aufgeſtellten, umgekehrten Fall <noteplace="foot"n="(b)">In dieſen beiden Fällen<lb/>
könnte noch der andere Zweifel<lb/>
entſtehen, ob etwa deswegen die<lb/>
Einrede unanwendbar wäre, weil<lb/>
es zwei Klagen von verſchiedener<lb/>
Natur und Benennung ſeyen. Da-<lb/>
von iſt jedoch ſchon oben § 297<lb/>
Num. 1 gehandelt worden.</note>.</p><lb/><p>Dieſe praktiſch ſehr wichtige Regel ſteht in augen-<lb/>ſcheinlichem Zuſammenhang mit der oben vorgetragenen<lb/>
Lehre von der Rechtskraft der Gründe, mit welcher ſie<lb/>
nothwendig ſteht und fällt. Die Wahrheit derſelben iſt<lb/>
auch ſchon von heutigen Schriftſtellern anerkannt, und ſehr<lb/>
richtig auf den Grundſatz der <hirendition="#aq">eadem quaestio</hi> zurückge-<lb/>
führt worden <noteplace="foot"n="(c)"><hirendition="#g">Keller</hi> S. 272—275.</note>. Ein Schriftſteller der neueſten Zeit hat<lb/>ſie gleichfalls für das heutige Recht ſehr klar und befrie-<lb/>
digend durchgeführt <noteplace="foot"n="(d)"><hirendition="#g">Buchka</hi> B. 2 S. 187—190.</note>. Aber in folgerechtem Zuſammen-<lb/>
hang mit ſeiner, ſchon oben gerügten, irrigen Auffaſſung<lb/>
der Rechtskraft der Gründe, hat derſelbe Schriftſteller<lb/>
behauptet, dem Römiſchen Recht ſey dieſe Behandlung des<lb/>
Legitimationspunktes völlig fremd <noteplace="foot"n="(e)"><hirendition="#g">Buchka</hi> B. 1 S. 299—301.<lb/>
Vgl. oben § 293. <hirendition="#aq">l.</hi></note>. Da alſo dieſe wich-<lb/>
tige Frage, und zwar nicht ohne einigen Schein, in Zweifel<lb/>
gezogen worden iſt, ſo iſt eine erſchöpfende Behandlung<lb/>
derſelben vorzugsweiſe nöthig. Ich werde zuerſt die ein-<lb/>
zelnen Ausſprüche des Römiſchen Rechts zuſammen ſtellen,<lb/>
worin jene Regel, wie ich glaube, unzweifelhaft anerkannt<lb/></p></div></div></div></div></body></text></TEI>
[431/0449]
§. 298. Einrede. Legitimationspunkt.
Kläger nunmehr die Erbrechtsklage gegen den früheren
Beklagten anſtellen wollen; dabei aber würde ihm die
Einrede der Rechtskraft eben ſo entgegen ſtehen, wie in
dem zuerſt aufgeſtellten, umgekehrten Fall (b).
Dieſe praktiſch ſehr wichtige Regel ſteht in augen-
ſcheinlichem Zuſammenhang mit der oben vorgetragenen
Lehre von der Rechtskraft der Gründe, mit welcher ſie
nothwendig ſteht und fällt. Die Wahrheit derſelben iſt
auch ſchon von heutigen Schriftſtellern anerkannt, und ſehr
richtig auf den Grundſatz der eadem quaestio zurückge-
führt worden (c). Ein Schriftſteller der neueſten Zeit hat
ſie gleichfalls für das heutige Recht ſehr klar und befrie-
digend durchgeführt (d). Aber in folgerechtem Zuſammen-
hang mit ſeiner, ſchon oben gerügten, irrigen Auffaſſung
der Rechtskraft der Gründe, hat derſelbe Schriftſteller
behauptet, dem Römiſchen Recht ſey dieſe Behandlung des
Legitimationspunktes völlig fremd (e). Da alſo dieſe wich-
tige Frage, und zwar nicht ohne einigen Schein, in Zweifel
gezogen worden iſt, ſo iſt eine erſchöpfende Behandlung
derſelben vorzugsweiſe nöthig. Ich werde zuerſt die ein-
zelnen Ausſprüche des Römiſchen Rechts zuſammen ſtellen,
worin jene Regel, wie ich glaube, unzweifelhaft anerkannt
(b) In dieſen beiden Fällen
könnte noch der andere Zweifel
entſtehen, ob etwa deswegen die
Einrede unanwendbar wäre, weil
es zwei Klagen von verſchiedener
Natur und Benennung ſeyen. Da-
von iſt jedoch ſchon oben § 297
Num. 1 gehandelt worden.
(c) Keller S. 272—275.
(d) Buchka B. 2 S. 187—190.
(e) Buchka B. 1 S. 299—301.
Vgl. oben § 293. l.
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 6. Berlin, 1847, S. 431. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system06_1847/449>, abgerufen am 22.07.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.