Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 6. Berlin, 1847.Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. IV. Verletzung. "Im Vorprozesse nämlich hat der Verklagte sich schon"auf den Erbschaftskaufvertrag vom 1. Juli 1842 ge- "stützt, und diesen excipiendo gegen die Klägerin gel- "tend gemacht. Der Revisionsrichter verwarf jedoch "den desfallsigen Einwand, indem er ausführte, wie "dieser Vertrag die Klägerin nicht beeinträchtigen "könne. Durch die Verwerfung, wenn sie auch blos "in den Urtelsgründen erfolgte, weil es sich um eine "Einrede handelte, erlosch die letztere; sie blieb zu "einer nachherigen Protestation eben so wenig, wie zu "einer neuen Klage geeignet. (cf. Wächter Hand- "buch Bd. II. S. 558. 567.)" Endlich ist auch noch anzugeben, welche Meinungen Grävell hat an mehreren Stellen seines Commentars (q) Grävell Comm. über die A. G. O. B. 1 S. 145, B. 2
S. 681. 685. 686. Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung. „Im Vorprozeſſe nämlich hat der Verklagte ſich ſchon„auf den Erbſchaftskaufvertrag vom 1. Juli 1842 ge- „ſtützt, und dieſen excipiendo gegen die Klägerin gel- „tend gemacht. Der Reviſionsrichter verwarf jedoch „den desfallſigen Einwand, indem er ausführte, wie „dieſer Vertrag die Klägerin nicht beeinträchtigen „könne. Durch die Verwerfung, wenn ſie auch blos „in den Urtelsgründen erfolgte, weil es ſich um eine „Einrede handelte, erloſch die letztere; ſie blieb zu „einer nachherigen Proteſtation eben ſo wenig, wie zu „einer neuen Klage geeignet. (cf. Wächter Hand- „buch Bd. II. S. 558. 567.)“ Endlich iſt auch noch anzugeben, welche Meinungen Grävell hat an mehreren Stellen ſeines Commentars (q) Grävell Comm. über die A. G. O. B. 1 S. 145, B. 2
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Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung.
„Im Vorprozeſſe nämlich hat der Verklagte ſich ſchon
„auf den Erbſchaftskaufvertrag vom 1. Juli 1842 ge-
„ſtützt, und dieſen excipiendo gegen die Klägerin gel-
„tend gemacht. Der Reviſionsrichter verwarf jedoch
„den desfallſigen Einwand, indem er ausführte, wie
„dieſer Vertrag die Klägerin nicht beeinträchtigen
„könne. Durch die Verwerfung, wenn ſie auch blos
„in den Urtelsgründen erfolgte, weil es ſich um eine
„Einrede handelte, erloſch die letztere; ſie blieb zu
„einer nachherigen Proteſtation eben ſo wenig, wie zu
„einer neuen Klage geeignet. (cf. Wächter Hand-
„buch Bd. II. S. 558. 567.)“
Endlich iſt auch noch anzugeben, welche Meinungen
von Schriftſtellern des Preußiſchen Rechts über die vor-
liegende Frage aufgeſtellt worden ſind.
Grävell hat an mehreren Stellen ſeines Commentars
über die Gerichtsordnung (q) Regeln über das Verhältniß
der Präjudicialpunkte zum Urtheil ſelbſt und zu deſſen
Rechtskraft aufgeſtellt, die wohl auf eine freiere Anſicht
der Sache gedeutet werden können; allein ſeine Ausdrücke
ſind doch ſo wenig beſtimmt und entſchieden, daß ich es
für ungewiß halte, ob dieſer Schriftſteller mit der hier
aufgeſtellten Lehre wirklich übereinſtimmt, oder nicht.
(q) Grävell Comm. über die A. G. O. B. 1 S. 145, B. 2
S. 681. 685. 686.
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