Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 6. Berlin, 1847.Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. IV. Verletzung. sein möchten, welches mit der oben aufgestellten Lehreganz übereinstimmen würde (c). Ganz besonders aber ist dabei eine kurz vorhergehende Die Frage wegen der Rechtskraft der Gründe tritt mit Nach der strengen Lehre Derjenigen, welche durchaus (c) Schon ein neuerer Schrift- steller hat auf diesen Ausdruck aufmerksam gemacht. Koch Lehr- buch des Preuß. Rechts B. 1 § 199 (d) A. G. O. I. 10 § 62--81 b. (e) A. G. O. I. 10 § 62 c. und
§ 63 verglichen mit § 68. Ganz eben so soll es gehalten werden, wenn die Hauptsache einfach und leicht, die Exception aber schwierig ist; außer wenn es in diesem Fall Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung. ſein möchten, welches mit der oben aufgeſtellten Lehreganz übereinſtimmen würde (c). Ganz beſonders aber iſt dabei eine kurz vorhergehende Die Frage wegen der Rechtskraft der Gründe tritt mit Nach der ſtrengen Lehre Derjenigen, welche durchaus (c) Schon ein neuerer Schrift- ſteller hat auf dieſen Ausdruck aufmerkſam gemacht. Koch Lehr- buch des Preuß. Rechts B. 1 § 199 (d) A. G. O. I. 10 § 62—81 b. (e) A. G. O. I. 10 § 62 c. und
§ 63 verglichen mit § 68. Ganz eben ſo ſoll es gehalten werden, wenn die Hauptſache einfach und leicht, die Exception aber ſchwierig iſt; außer wenn es in dieſem Fall <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <p><pb facs="#f0414" n="396"/><fw place="top" type="header">Buch <hi rendition="#aq">II.</hi> Rechtsverhältniſſe. Kap. <hi rendition="#aq">IV.</hi> Verletzung.</fw><lb/> ſein möchten, welches mit der oben aufgeſtellten Lehre<lb/> ganz übereinſtimmen würde <note place="foot" n="(c)">Schon ein neuerer Schrift-<lb/> ſteller hat auf dieſen Ausdruck<lb/> aufmerkſam gemacht. <hi rendition="#g">Koch</hi> Lehr-<lb/> buch des Preuß. Rechts B. 1<lb/> § 199</note>.</p><lb/> <p>Ganz beſonders aber iſt dabei eine kurz vorhergehende<lb/> Geſetzſtelle zu berückſichtigen, die bei dem Streit über die<lb/> Rechtskraft meiſt überſehen zu werden pflegt.</p><lb/> <p>Die Frage wegen der Rechtskraft der Gründe tritt mit<lb/> praktiſcher Wichtigkeit beſonders da hervor, wo neben dem<lb/> eigentlichen Klagegrund gewiſſe Präjudicialfragen zu ent-<lb/> ſcheiden ſind, wohin insbeſondere die ſogenannten <hi rendition="#aq">exce-<lb/> ptiones litis finitae</hi> (z. B. Vergleich), und die ſogenannte<lb/><hi rendition="#aq">legitimatio ad causam</hi> gehören. Für die Behandlung<lb/> ſolcher Fälle giebt das Preußiſche Prozeßgeſetz folgende an<lb/> ſich zweckmäßige Vorſchrift <note place="foot" n="(d)">A. G. O. <hi rendition="#aq">I.</hi> 10 § 62—81 <hi rendition="#aq">b.</hi></note>. Wenn die Präjudicial-<lb/> frage wahrſcheinlich leicht und ſchnell, die Hauptſache aber<lb/> ſchwierig zu entſcheiden iſt, ſo wird zuerſt die Präjudicial-<lb/> frage allein inſtruirt und durch ein beſonderes Urtheil ent-<lb/> ſchieden; für dieſen Fall kann kein Zweifel an der Rechts-<lb/> kraft der Entſcheidung ſeyn. Wenn dagegen beide Fragen<lb/> „ungefähr in gleichem Verhältniß ſtehen“, ſo bleibt es bei<lb/> der Regel: „Hauptſache und Exception werden zu gleicher<lb/> Zeit inſtruirt <hi rendition="#g">und abgeurtelt</hi>“ <note xml:id="seg2pn_47_1" next="#seg2pn_47_2" place="foot" n="(e)">A. G. O. <hi rendition="#aq">I.</hi> 10 § 62 <hi rendition="#aq">c.</hi> und<lb/> § 63 verglichen mit § 68. Ganz<lb/> eben ſo ſoll es gehalten werden,<lb/> wenn die Hauptſache einfach und<lb/> leicht, die Exception aber ſchwierig<lb/> iſt; außer wenn es in dieſem Fall</note>. Es fragt ſich nun,<lb/> wie dieſes Letzte ausgeführt werden ſoll.</p><lb/> <p>Nach der ſtrengen Lehre Derjenigen, welche durchaus<lb/> keine Rechtskraft der Gründe aufkommen laſſen wollen,<lb/></p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [396/0414]
Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung.
ſein möchten, welches mit der oben aufgeſtellten Lehre
ganz übereinſtimmen würde (c).
Ganz beſonders aber iſt dabei eine kurz vorhergehende
Geſetzſtelle zu berückſichtigen, die bei dem Streit über die
Rechtskraft meiſt überſehen zu werden pflegt.
Die Frage wegen der Rechtskraft der Gründe tritt mit
praktiſcher Wichtigkeit beſonders da hervor, wo neben dem
eigentlichen Klagegrund gewiſſe Präjudicialfragen zu ent-
ſcheiden ſind, wohin insbeſondere die ſogenannten exce-
ptiones litis finitae (z. B. Vergleich), und die ſogenannte
legitimatio ad causam gehören. Für die Behandlung
ſolcher Fälle giebt das Preußiſche Prozeßgeſetz folgende an
ſich zweckmäßige Vorſchrift (d). Wenn die Präjudicial-
frage wahrſcheinlich leicht und ſchnell, die Hauptſache aber
ſchwierig zu entſcheiden iſt, ſo wird zuerſt die Präjudicial-
frage allein inſtruirt und durch ein beſonderes Urtheil ent-
ſchieden; für dieſen Fall kann kein Zweifel an der Rechts-
kraft der Entſcheidung ſeyn. Wenn dagegen beide Fragen
„ungefähr in gleichem Verhältniß ſtehen“, ſo bleibt es bei
der Regel: „Hauptſache und Exception werden zu gleicher
Zeit inſtruirt und abgeurtelt“ (e). Es fragt ſich nun,
wie dieſes Letzte ausgeführt werden ſoll.
Nach der ſtrengen Lehre Derjenigen, welche durchaus
keine Rechtskraft der Gründe aufkommen laſſen wollen,
(c) Schon ein neuerer Schrift-
ſteller hat auf dieſen Ausdruck
aufmerkſam gemacht. Koch Lehr-
buch des Preuß. Rechts B. 1
§ 199
(d) A. G. O. I. 10 § 62—81 b.
(e) A. G. O. I. 10 § 62 c. und
§ 63 verglichen mit § 68. Ganz
eben ſo ſoll es gehalten werden,
wenn die Hauptſache einfach und
leicht, die Exception aber ſchwierig
iſt; außer wenn es in dieſem Fall
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