Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 6. Berlin, 1847.Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. IV. Verletzung. einstimmend mit dem oben angeführten Rescript vonSever und Antonin, den Zeitpunkt der L. C. so be- zeichnet: "cum lis fuerit contestata, post narrationem propo- sitam et contradictionem objectam." In späteren Gesetzen fügte Justinian folgende neue Wenn dem Beklagten die Klage eingehändigt ist, soll Der Kläger soll von seiner Seite Caution stellen, daß Diese Bestimmungen betreffen die bloße Prozeßform, Wir können also auch noch für das neueste Justi- (aa) Nov. 53 C. 3. Nov. 82 C. 10. Auth. Offeratur C. de L. C. (3. 9) (bb) Nov. 96 C. 1. Auth.
Libellum C. de L. C. (3. 9) Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung. einſtimmend mit dem oben angeführten Reſcript vonSever und Antonin, den Zeitpunkt der L. C. ſo be- zeichnet: „cum lis fuerit contestata, post narrationem propo- sitam et contradictionem objectam.“ In ſpäteren Geſetzen fügte Juſtinian folgende neue Wenn dem Beklagten die Klage eingehändigt iſt, ſoll Der Kläger ſoll von ſeiner Seite Caution ſtellen, daß Dieſe Beſtimmungen betreffen die bloße Prozeßform, Wir können alſo auch noch für das neueſte Juſti- (aa) Nov. 53 C. 3. Nov. 82 C. 10. Auth. Offeratur C. de L. C. (3. 9) (bb) Nov. 96 C. 1. Auth.
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Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung.
einſtimmend mit dem oben angeführten Reſcript von
Sever und Antonin, den Zeitpunkt der L. C. ſo be-
zeichnet:
„cum lis fuerit contestata, post narrationem propo-
sitam et contradictionem objectam.“
In ſpäteren Geſetzen fügte Juſtinian folgende neue
Beſtimmungen hinzu.
Wenn dem Beklagten die Klage eingehändigt iſt, ſoll
derſelbe nach Ablauf von Zwanzig Tagen vor dem Gericht
erſcheinen, und daſelbſt die L. C. vornehmen. Jede inner-
halb dieſes Zeitraums abgegebene Erklärung ſoll den Be-
klagten nicht binden, und nicht als L. C. angeſehen
werden (aa).
Der Kläger ſoll von ſeiner Seite Caution ſtellen, daß
er die L. C. nicht über Zwei Monate aufhalten wolle (bb).
Dieſe Beſtimmungen betreffen die bloße Prozeßform,
und ändern das Weſen der L. C. auf keine Weiſe ab.
Wir können alſo auch noch für das neueſte Juſti-
nianiſche Recht den Begriff der L. C., weſentlich überein-
ſtimmend mit dem Begriff des älteren Rechts, dahin
beſtimmen:
Sie beſteht in der vor der richterlichen Obrigkeit ab-
gegebenen Erklärung beider Parteien über das Da-
ſeyn und den Inhalt des Rechtsſtreits.
(aa) Nov. 53 C. 3. Nov. 82
C. 10. Auth. Offeratur C. de
L. C. (3. 9)
(bb) Nov. 96 C. 1. Auth.
Libellum C. de L. C. (3. 9)
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