Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 6. Berlin, 1847.

Bild:
<< vorherige Seite

Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. IV. Verletzung.
einstimmend mit dem oben angeführten Rescript von
Sever und Antonin, den Zeitpunkt der L. C. so be-
zeichnet:
"cum lis fuerit contestata, post narrationem propo-
sitam et contradictionem objectam."

In späteren Gesetzen fügte Justinian folgende neue
Bestimmungen hinzu.

Wenn dem Beklagten die Klage eingehändigt ist, soll
derselbe nach Ablauf von Zwanzig Tagen vor dem Gericht
erscheinen, und daselbst die L. C. vornehmen. Jede inner-
halb dieses Zeitraums abgegebene Erklärung soll den Be-
klagten nicht binden, und nicht als L. C. angesehen
werden (aa).

Der Kläger soll von seiner Seite Caution stellen, daß
er die L. C. nicht über Zwei Monate aufhalten wolle (bb).

Diese Bestimmungen betreffen die bloße Prozeßform,
und ändern das Wesen der L. C. auf keine Weise ab.

Wir können also auch noch für das neueste Justi-
nianische Recht den Begriff der L. C., wesentlich überein-
stimmend mit dem Begriff des älteren Rechts, dahin
bestimmen:
Sie besteht in der vor der richterlichen Obrigkeit ab-
gegebenen Erklärung beider Parteien über das Da-
seyn und den Inhalt des Rechtsstreits.


(aa) Nov. 53 C. 3. Nov. 82
C. 10. Auth. Offeratur C. de
L. C.
(3. 9)
(bb) Nov. 96 C. 1. Auth.
Libellum C. de L. C.
(3. 9)

Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung.
einſtimmend mit dem oben angeführten Reſcript von
Sever und Antonin, den Zeitpunkt der L. C. ſo be-
zeichnet:
„cum lis fuerit contestata, post narrationem propo-
sitam et contradictionem objectam.“

In ſpäteren Geſetzen fügte Juſtinian folgende neue
Beſtimmungen hinzu.

Wenn dem Beklagten die Klage eingehändigt iſt, ſoll
derſelbe nach Ablauf von Zwanzig Tagen vor dem Gericht
erſcheinen, und daſelbſt die L. C. vornehmen. Jede inner-
halb dieſes Zeitraums abgegebene Erklärung ſoll den Be-
klagten nicht binden, und nicht als L. C. angeſehen
werden (aa).

Der Kläger ſoll von ſeiner Seite Caution ſtellen, daß
er die L. C. nicht über Zwei Monate aufhalten wolle (bb).

Dieſe Beſtimmungen betreffen die bloße Prozeßform,
und ändern das Weſen der L. C. auf keine Weiſe ab.

Wir können alſo auch noch für das neueſte Juſti-
nianiſche Recht den Begriff der L. C., weſentlich überein-
ſtimmend mit dem Begriff des älteren Rechts, dahin
beſtimmen:
Sie beſteht in der vor der richterlichen Obrigkeit ab-
gegebenen Erklärung beider Parteien über das Da-
ſeyn und den Inhalt des Rechtsſtreits.


(aa) Nov. 53 C. 3. Nov. 82
C. 10. Auth. Offeratur C. de
L. C.
(3. 9)
(bb) Nov. 96 C. 1. Auth.
Libellum C. de L. C.
(3. 9)
<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <div n="3">
            <p><pb facs="#f0040" n="22"/><fw place="top" type="header">Buch <hi rendition="#aq">II.</hi> Rechtsverhältni&#x017F;&#x017F;e. Kap. <hi rendition="#aq">IV.</hi> Verletzung.</fw><lb/>
ein&#x017F;timmend mit dem oben angeführten Re&#x017F;cript von<lb/><hi rendition="#g">Sever</hi> und <hi rendition="#g">Antonin</hi>, den Zeitpunkt der L. C. &#x017F;o be-<lb/>
zeichnet:<lb/><hi rendition="#et"><hi rendition="#aq">&#x201E;cum lis fuerit contestata, post narrationem propo-<lb/>
sitam et contradictionem objectam.&#x201C;</hi></hi></p><lb/>
            <p>In &#x017F;päteren Ge&#x017F;etzen fügte <hi rendition="#g">Ju&#x017F;tinian</hi> folgende neue<lb/>
Be&#x017F;timmungen hinzu.</p><lb/>
            <p>Wenn dem Beklagten die Klage eingehändigt i&#x017F;t, &#x017F;oll<lb/>
der&#x017F;elbe nach Ablauf von Zwanzig Tagen vor dem Gericht<lb/>
er&#x017F;cheinen, und da&#x017F;elb&#x017F;t die L. C. vornehmen. Jede inner-<lb/>
halb die&#x017F;es Zeitraums abgegebene Erklärung &#x017F;oll den Be-<lb/>
klagten nicht binden, und nicht als L. C. ange&#x017F;ehen<lb/>
werden <note place="foot" n="(aa)"><hi rendition="#aq">Nov. 53 C. 3. Nov. 82<lb/>
C. 10. <hi rendition="#i">Auth. Offeratur C. de<lb/>
L. C.</hi></hi> (3. 9)</note>.</p><lb/>
            <p>Der Kläger &#x017F;oll von &#x017F;einer Seite Caution &#x017F;tellen, daß<lb/>
er die L. C. nicht über Zwei Monate aufhalten wolle <note place="foot" n="(bb)"><hi rendition="#aq">Nov. 96 C. 1. Auth.<lb/><hi rendition="#i">Libellum</hi> C. <hi rendition="#i">de L. C.</hi></hi> (3. 9)</note>.</p><lb/>
            <p>Die&#x017F;e Be&#x017F;timmungen betreffen die bloße Prozeßform,<lb/>
und ändern das We&#x017F;en der L. C. auf keine Wei&#x017F;e ab.</p><lb/>
            <p>Wir können al&#x017F;o auch noch für das neue&#x017F;te Ju&#x017F;ti-<lb/>
niani&#x017F;che Recht den Begriff der L. C., we&#x017F;entlich überein-<lb/>
&#x017F;timmend mit dem Begriff des älteren Rechts, dahin<lb/>
be&#x017F;timmen:<lb/><hi rendition="#et">Sie be&#x017F;teht in der vor der richterlichen Obrigkeit ab-<lb/>
gegebenen Erklärung beider Parteien über das Da-<lb/>
&#x017F;eyn und den Inhalt des Rechts&#x017F;treits.</hi></p><lb/>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[22/0040] Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung. einſtimmend mit dem oben angeführten Reſcript von Sever und Antonin, den Zeitpunkt der L. C. ſo be- zeichnet: „cum lis fuerit contestata, post narrationem propo- sitam et contradictionem objectam.“ In ſpäteren Geſetzen fügte Juſtinian folgende neue Beſtimmungen hinzu. Wenn dem Beklagten die Klage eingehändigt iſt, ſoll derſelbe nach Ablauf von Zwanzig Tagen vor dem Gericht erſcheinen, und daſelbſt die L. C. vornehmen. Jede inner- halb dieſes Zeitraums abgegebene Erklärung ſoll den Be- klagten nicht binden, und nicht als L. C. angeſehen werden (aa). Der Kläger ſoll von ſeiner Seite Caution ſtellen, daß er die L. C. nicht über Zwei Monate aufhalten wolle (bb). Dieſe Beſtimmungen betreffen die bloße Prozeßform, und ändern das Weſen der L. C. auf keine Weiſe ab. Wir können alſo auch noch für das neueſte Juſti- nianiſche Recht den Begriff der L. C., weſentlich überein- ſtimmend mit dem Begriff des älteren Rechts, dahin beſtimmen: Sie beſteht in der vor der richterlichen Obrigkeit ab- gegebenen Erklärung beider Parteien über das Da- ſeyn und den Inhalt des Rechtsſtreits. (aa) Nov. 53 C. 3. Nov. 82 C. 10. Auth. Offeratur C. de L. C. (3. 9) (bb) Nov. 96 C. 1. Auth. Libellum C. de L. C. (3. 9)

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
TCF (tokenisiert, serialisiert, lemmatisiert, normalisiert)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system06_1847
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system06_1847/40
Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 6. Berlin, 1847, S. 22. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system06_1847/40>, abgerufen am 28.03.2024.