einstimmend mit dem oben angeführten Rescript von Sever und Antonin, den Zeitpunkt der L. C. so be- zeichnet: "cum lis fuerit contestata, post narrationem propo- sitam et contradictionem objectam."
In späteren Gesetzen fügte Justinian folgende neue Bestimmungen hinzu.
Wenn dem Beklagten die Klage eingehändigt ist, soll derselbe nach Ablauf von Zwanzig Tagen vor dem Gericht erscheinen, und daselbst die L. C. vornehmen. Jede inner- halb dieses Zeitraums abgegebene Erklärung soll den Be- klagten nicht binden, und nicht als L. C. angesehen werden (aa).
Der Kläger soll von seiner Seite Caution stellen, daß er die L. C. nicht über Zwei Monate aufhalten wolle (bb).
Diese Bestimmungen betreffen die bloße Prozeßform, und ändern das Wesen der L. C. auf keine Weise ab.
Wir können also auch noch für das neueste Justi- nianische Recht den Begriff der L. C., wesentlich überein- stimmend mit dem Begriff des älteren Rechts, dahin bestimmen: Sie besteht in der vor der richterlichen Obrigkeit ab- gegebenen Erklärung beider Parteien über das Da- seyn und den Inhalt des Rechtsstreits.
(aa)Nov. 53 C. 3. Nov. 82 C. 10. Auth. Offeratur C. de L. C. (3. 9)
(bb)Nov. 96 C. 1. Auth. Libellum C. de L. C. (3. 9)
Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung.
einſtimmend mit dem oben angeführten Reſcript von Sever und Antonin, den Zeitpunkt der L. C. ſo be- zeichnet: „cum lis fuerit contestata, post narrationem propo- sitam et contradictionem objectam.“
In ſpäteren Geſetzen fügte Juſtinian folgende neue Beſtimmungen hinzu.
Wenn dem Beklagten die Klage eingehändigt iſt, ſoll derſelbe nach Ablauf von Zwanzig Tagen vor dem Gericht erſcheinen, und daſelbſt die L. C. vornehmen. Jede inner- halb dieſes Zeitraums abgegebene Erklärung ſoll den Be- klagten nicht binden, und nicht als L. C. angeſehen werden (aa).
Der Kläger ſoll von ſeiner Seite Caution ſtellen, daß er die L. C. nicht über Zwei Monate aufhalten wolle (bb).
Dieſe Beſtimmungen betreffen die bloße Prozeßform, und ändern das Weſen der L. C. auf keine Weiſe ab.
Wir können alſo auch noch für das neueſte Juſti- nianiſche Recht den Begriff der L. C., weſentlich überein- ſtimmend mit dem Begriff des älteren Rechts, dahin beſtimmen: Sie beſteht in der vor der richterlichen Obrigkeit ab- gegebenen Erklärung beider Parteien über das Da- ſeyn und den Inhalt des Rechtsſtreits.
(aa)Nov. 53 C. 3. Nov. 82 C. 10. Auth. Offeratur C. de L. C. (3. 9)
(bb)Nov. 96 C. 1. Auth. Libellum C. de L. C. (3. 9)
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Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung.
einſtimmend mit dem oben angeführten Reſcript von
Sever und Antonin, den Zeitpunkt der L. C. ſo be-
zeichnet:
„cum lis fuerit contestata, post narrationem propo-
sitam et contradictionem objectam.“
In ſpäteren Geſetzen fügte Juſtinian folgende neue
Beſtimmungen hinzu.
Wenn dem Beklagten die Klage eingehändigt iſt, ſoll
derſelbe nach Ablauf von Zwanzig Tagen vor dem Gericht
erſcheinen, und daſelbſt die L. C. vornehmen. Jede inner-
halb dieſes Zeitraums abgegebene Erklärung ſoll den Be-
klagten nicht binden, und nicht als L. C. angeſehen
werden (aa).
Der Kläger ſoll von ſeiner Seite Caution ſtellen, daß
er die L. C. nicht über Zwei Monate aufhalten wolle (bb).
Dieſe Beſtimmungen betreffen die bloße Prozeßform,
und ändern das Weſen der L. C. auf keine Weiſe ab.
Wir können alſo auch noch für das neueſte Juſti-
nianiſche Recht den Begriff der L. C., weſentlich überein-
ſtimmend mit dem Begriff des älteren Rechts, dahin
beſtimmen:
Sie beſteht in der vor der richterlichen Obrigkeit ab-
gegebenen Erklärung beider Parteien über das Da-
ſeyn und den Inhalt des Rechtsſtreits.
(aa) Nov. 53 C. 3. Nov. 82
C. 10. Auth. Offeratur C. de
L. C. (3. 9)
(bb) Nov. 96 C. 1. Auth.
Libellum C. de L. C. (3. 9)
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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 6. Berlin, 1847, S. 22. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system06_1847/40>, abgerufen am 28.03.2024.
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