Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 6. Berlin, 1847.§. 257. Wesen der L. C. -- I. R. R. suchte auf andere Weise zu helfen, durch die etwas kühneEmendation: transmissam non videri, quasi lite con- testata eo mortuo" (x). 3. L. 20 § 6. 7. 11. de her. pet. (5. 3). Das Sc. Iuventianum sprach zunächst von den An- Die Stellung, welche so eben für die L. C. in den So erscheint in der That die Sache in einer früheren auf die Vorladung des Beklagten übertragen hätten." (x) Einigen Anhalt zu dieser Emendation giebt die vulg.: "re- missam non videri, die jedoch dem Sinn nach ganz mit der Florentina übereinstimmt. (y) L. 20 § 9 de her. pet. (5. 3). (z) L. 14 § 1 C. de jud. (3. 1).
§. 257. Weſen der L. C. — I. R. R. ſuchte auf andere Weiſe zu helfen, durch die etwas kühneEmendation: transmissam non videri, quasi lite con- testata eo mortuo“ (x). 3. L. 20 § 6. 7. 11. de her. pet. (5. 3). Das Sc. Iuventianum ſprach zunächſt von den An- Die Stellung, welche ſo eben für die L. C. in den So erſcheint in der That die Sache in einer früheren auf die Vorladung des Beklagten übertragen hätten.“ (x) Einigen Anhalt zu dieſer Emendation giebt die vulg.: „re- missam non videri, die jedoch dem Sinn nach ganz mit der Florentina übereinſtimmt. (y) L. 20 § 9 de her. pet. (5. 3). (z) L. 14 § 1 C. de jud. (3. 1).
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§. 257. Weſen der L. C. — I. R. R.
ſuchte auf andere Weiſe zu helfen, durch die etwas kühne
Emendation: transmissam non videri, quasi lite con-
testata eo mortuo“ (x).
3. L. 20 § 6. 7. 11. de her. pet. (5. 3).
Das Sc. Iuventianum ſprach zunächſt von den An-
ſprüchen des Fiscus auf eine caduca hereditas, alſo von
einem extraordinarium judicium vor den Fiscalbeamten,
obgleich es allerdings auch auf den ordentlichen Prozeß
unter Privatperſonen angewendet wurde (y). Für den
urſprünglichen Fall dieſes Senatusconſults mußte daher
ein anderer Zeitpunkt angenommen werden, welcher an die
Stelle der L. C. im ordentlichen Prozeß treten konnte.
Von dieſer Bemerkung wird noch unter Gebrauch gemacht
werden (§ 264).
Die Stellung, welche ſo eben für die L. C. in den
extraordinariis judiciis der älteren Zeit nachgewieſen
worden iſt, konnte unverändert beibehalten werden, als
in der ſpäteren Zeit alle Klagen überhaupt in extraordi-
naria judicia verwandelt wurden. Die frühere Ausnahme
wurde nun zur allgemeinen Regel, ſonſt änderte ſich Nichts.
So erſcheint in der That die Sache in einer früheren
Conſtitution von Juſtinian (z), welche weſentlich über-
(w)
(x) Einigen Anhalt zu dieſer
Emendation giebt die vulg.: „re-
missam non videri, die jedoch
dem Sinn nach ganz mit der
Florentina übereinſtimmt.
(y) L. 20 § 9 de her. pet.
(5. 3).
(z) L. 14 § 1 C. de jud. (3. 1).
(w) auf die Vorladung des Beklagten
übertragen hätten.“
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