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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 6. Berlin, 1847.

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§. 257. Wesen der L. C. -- I. R. R.
suchte auf andere Weise zu helfen, durch die etwas kühne
Emendation: transmissam non videri, quasi lite con-
testata eo mortuo"
(x).

3. L. 20 § 6. 7. 11. de her. pet. (5. 3).

Das Sc. Iuventianum sprach zunächst von den An-
sprüchen des Fiscus auf eine caduca hereditas, also von
einem extraordinarium judicium vor den Fiscalbeamten,
obgleich es allerdings auch auf den ordentlichen Prozeß
unter Privatpersonen angewendet wurde (y). Für den
ursprünglichen Fall dieses Senatusconsults mußte daher
ein anderer Zeitpunkt angenommen werden, welcher an die
Stelle der L. C. im ordentlichen Prozeß treten konnte.
Von dieser Bemerkung wird noch unter Gebrauch gemacht
werden (§ 264).



Die Stellung, welche so eben für die L. C. in den
extraordinariis judiciis der älteren Zeit nachgewiesen
worden ist, konnte unverändert beibehalten werden, als
in der späteren Zeit alle Klagen überhaupt in extraordi-
naria judicia
verwandelt wurden. Die frühere Ausnahme
wurde nun zur allgemeinen Regel, sonst änderte sich Nichts.

So erscheint in der That die Sache in einer früheren
Constitution von Justinian (z), welche wesentlich über-

auf die Vorladung des Beklagten
übertragen hätten."
(x) Einigen Anhalt zu dieser
Emendation giebt die vulg.: "re-
missam non
videri,
die jedoch
dem Sinn nach ganz mit der
Florentina übereinstimmt.
(y) L. 20 § 9 de her. pet.
(5. 3).
(z) L. 14 § 1 C. de jud. (3. 1).

§. 257. Weſen der L. C. — I. R. R.
ſuchte auf andere Weiſe zu helfen, durch die etwas kühne
Emendation: transmissam non videri, quasi lite con-
testata eo mortuo“
(x).

3. L. 20 § 6. 7. 11. de her. pet. (5. 3).

Das Sc. Iuventianum ſprach zunächſt von den An-
ſprüchen des Fiscus auf eine caduca hereditas, alſo von
einem extraordinarium judicium vor den Fiscalbeamten,
obgleich es allerdings auch auf den ordentlichen Prozeß
unter Privatperſonen angewendet wurde (y). Für den
urſprünglichen Fall dieſes Senatusconſults mußte daher
ein anderer Zeitpunkt angenommen werden, welcher an die
Stelle der L. C. im ordentlichen Prozeß treten konnte.
Von dieſer Bemerkung wird noch unter Gebrauch gemacht
werden (§ 264).



Die Stellung, welche ſo eben für die L. C. in den
extraordinariis judiciis der älteren Zeit nachgewieſen
worden iſt, konnte unverändert beibehalten werden, als
in der ſpäteren Zeit alle Klagen überhaupt in extraordi-
naria judicia
verwandelt wurden. Die frühere Ausnahme
wurde nun zur allgemeinen Regel, ſonſt änderte ſich Nichts.

So erſcheint in der That die Sache in einer früheren
Conſtitution von Juſtinian (z), welche weſentlich über-

auf die Vorladung des Beklagten
übertragen hätten.“
(x) Einigen Anhalt zu dieſer
Emendation giebt die vulg.: „re-
missam non
videri,
die jedoch
dem Sinn nach ganz mit der
Florentina übereinſtimmt.
(y) L. 20 § 9 de her. pet.
(5. 3).
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[21/0039] §. 257. Weſen der L. C. — I. R. R. ſuchte auf andere Weiſe zu helfen, durch die etwas kühne Emendation: transmissam non videri, quasi lite con- testata eo mortuo“ (x). 3. L. 20 § 6. 7. 11. de her. pet. (5. 3). Das Sc. Iuventianum ſprach zunächſt von den An- ſprüchen des Fiscus auf eine caduca hereditas, alſo von einem extraordinarium judicium vor den Fiscalbeamten, obgleich es allerdings auch auf den ordentlichen Prozeß unter Privatperſonen angewendet wurde (y). Für den urſprünglichen Fall dieſes Senatusconſults mußte daher ein anderer Zeitpunkt angenommen werden, welcher an die Stelle der L. C. im ordentlichen Prozeß treten konnte. Von dieſer Bemerkung wird noch unter Gebrauch gemacht werden (§ 264). Die Stellung, welche ſo eben für die L. C. in den extraordinariis judiciis der älteren Zeit nachgewieſen worden iſt, konnte unverändert beibehalten werden, als in der ſpäteren Zeit alle Klagen überhaupt in extraordi- naria judicia verwandelt wurden. Die frühere Ausnahme wurde nun zur allgemeinen Regel, ſonſt änderte ſich Nichts. So erſcheint in der That die Sache in einer früheren Conſtitution von Juſtinian (z), welche weſentlich über- (w) (x) Einigen Anhalt zu dieſer Emendation giebt die vulg.: „re- missam non videri, die jedoch dem Sinn nach ganz mit der Florentina übereinſtimmt. (y) L. 20 § 9 de her. pet. (5. 3). (z) L. 14 § 1 C. de jud. (3. 1). (w) auf die Vorladung des Beklagten übertragen hätten.“

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 6. Berlin, 1847, S. 21. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system06_1847/39>, abgerufen am 29.03.2024.