Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 6. Berlin, 1847.§. 257. Wesen der L. C. -- I. R. R. von einem solchen Rechtsstreit die Rede sey; allein sie istein Rescript, das wir gewiß nur sehr unvollständig vor uns haben (r), und aus dessen weggelassenem Eingang jene Voraussetzung unzweifelhaft hervorgehen mochte. Ge- wissermaaßen nimmt auch diese Erklärung eine Inter- polation an, aber eine solche, die nicht durch Veränderung des Inhalts, sondern durch bloße Weglassung anderer Theile der Stelle bewirkt wurde. 2. L. 33 de Obl. et Act. (44. 7. Paulus lib. 3 De- "Constitutionibus quibus ostenditur heredes poena Nach einer alten Regel sollten Pönalklagen nicht gegen (r) Diese Unvollständigkeit er- hellt unwidersprechlich schon aus dem Umstand, daß ein anderer Theil derselben Stelle als L. 3 C. de edendo (2. 1) in den Co- dex aufgenommen worden ist. (s) S. o. B. 5 § 211 g. (t) Diese Annahme wird durch die Inseription der Stelle bestä- tigt. Denn in demselben lib. 3 2*
§. 257. Weſen der L. C. — I. R. R. von einem ſolchen Rechtsſtreit die Rede ſey; allein ſie iſtein Reſcript, das wir gewiß nur ſehr unvollſtändig vor uns haben (r), und aus deſſen weggelaſſenem Eingang jene Vorausſetzung unzweifelhaft hervorgehen mochte. Ge- wiſſermaaßen nimmt auch dieſe Erklärung eine Inter- polation an, aber eine ſolche, die nicht durch Veränderung des Inhalts, ſondern durch bloße Weglaſſung anderer Theile der Stelle bewirkt wurde. 2. L. 33 de Obl. et Act. (44. 7. Paulus lib. 3 De- „Constitutionibus quibus ostenditur heredes poena Nach einer alten Regel ſollten Pönalklagen nicht gegen (r) Dieſe Unvollſtändigkeit er- hellt unwiderſprechlich ſchon aus dem Umſtand, daß ein anderer Theil derſelben Stelle als L. 3 C. de edendo (2. 1) in den Co- dex aufgenommen worden iſt. (s) S. o. B. 5 § 211 g. (t) Dieſe Annahme wird durch die Inſeription der Stelle beſtä- tigt. Denn in demſelben lib. 3 2*
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§. 257. Weſen der L. C. — I. R. R.
von einem ſolchen Rechtsſtreit die Rede ſey; allein ſie iſt
ein Reſcript, das wir gewiß nur ſehr unvollſtändig vor
uns haben (r), und aus deſſen weggelaſſenem Eingang
jene Vorausſetzung unzweifelhaft hervorgehen mochte. Ge-
wiſſermaaßen nimmt auch dieſe Erklärung eine Inter-
polation an, aber eine ſolche, die nicht durch Veränderung
des Inhalts, ſondern durch bloße Weglaſſung anderer
Theile der Stelle bewirkt wurde.
2. L. 33 de Obl. et Act. (44. 7. Paulus lib. 3 De-
cretorum).
„Constitutionibus quibus ostenditur heredes poena
non teneri, placuit, si vivus conventus fuerat, etiam
poenae persecutionem transmissam videri: quasi lite
contestata cum mortuo.“
Nach einer alten Regel ſollten Pönalklagen nicht gegen
die Erben des Schuldners übergehen, außer wenn die
L. C. vollzogen worden war (s). Die vorliegende Stelle
nun ſpricht nicht von einer gewöhnlichen Pönalklage unter
Privatperſonen, die in das jus ordinarium gehört und
wobei jene Regel unmittelbar zur Anwendung kommt.
Sie ſpricht vielmehr von einer fiscaliſchen Strafe, die vor
den Fiscalbeamten verfolgt wird, alſo extra ordinem, ſo
daß dabei kein Judex und keine eigentliche L. C. vorkam (t).
(r) Dieſe Unvollſtändigkeit er-
hellt unwiderſprechlich ſchon aus
dem Umſtand, daß ein anderer
Theil derſelben Stelle als L. 3
C. de edendo (2. 1) in den Co-
dex aufgenommen worden iſt.
(s) S. o. B. 5 § 211 g.
(t) Dieſe Annahme wird durch
die Inſeription der Stelle beſtä-
tigt. Denn in demſelben lib. 3
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